KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: Januar 2023

 

Keine persönliche Betreuungspflicht des Vorsorgebevollmächtigten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, wann ein Vorsorgebevollmächtigter aufgrund großer räumlicher Entfernung nicht geeignet ist, seine Aufgaben gleich eines Betreuers wahrzunehmen.
Eine Frau stand wegen psychischer und körperlicher Erkrankung unter Betreuung, wobei ein Berufsbetreuer eingesetzt wurde. Der Ehemann der Betreuten sah sich dazu zunächst nicht in der Lage. Die Betreute war in einer Psychologischen Klinik untergebracht, welche mehrere Autofahrtstunden vom Wohnort der Eheleute entfernt war und wollte auch nach der Entlassung in der Nähe der Klinik für eventuelle Notfälle wohnen bleiben. Nunmehr sollte die Betreuung aufgehoben werden, da ja der Ehemann der Betreuten mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet war, alternativ sollte dieser zum Betreuer bestellt werden. Das lehnte das Betreuungsgericht ab. Auch die Beschwerde dagegen blieb ohne Erfolg. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Ehemann der Betroffenen sei nach wie vor ungeeignet, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen und ihre Interessen diesbezüglich zu wahren. Die Kontakte zwischen der Betroffenen und ihrem Ehemann fänden ausschließlich telefonisch statt. Dies sei nicht ausreichend, um eine plötzliche Verschlechterung des psychischen Zustands der Betroffenen zuverlässig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen in den Aufgabenbereichen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge zu ergreifen. Die Betroffene bedürfe eines Vorsorgebevollmächtigten oder Betreuers vor Ort, gerade auch vor dem Hintergrund, dass ihre alltagspraktischen Fähigkeiten nicht besonders gut ausgeprägt seien. Es stehe zu befürchten, dass die Betroffene im Fall einer Verschlechterung ihres psychischen Zustands bei einer Betreuung durch ihren Ehemann auf die Distanz nicht ausreichend versorgt wäre. Hilfestellung für sie sei vor Ort notwendig.
Der BGH stimmte dieser Auffassung nicht zu. Allein die räumliche Entfernung des Vorsorgebevollmächtigten vom Wohnort des Vollmachtgebers reiche grundsätzlich nicht aus, um trotz Vorliegens einer wirksamen Vorsorgevollmacht, einen Betreuer zu bestellen. Die Auswahl des Bevollmächtigten obliege allein der Entscheidung des Vollmachtgebers, die zu respektieren sei. Denn in der Regel könne davon ausgegangen werden, dass der Vollmachtgeber bei der Auswahl der Person, der er eine Vorsorgevollmacht erteilen möchte, die räumliche Entfernung des Bevollmächtigten und die sich möglicherweise hieraus ergebenden Probleme bei der Ausübung der Vorsorgevollmacht bedacht habe. Deshalb könne ein Bevollmächtigter, der nicht in der Nähe des Vollmachtgebers wohnhaft sei, nur dann als ungeeignet angesehen werden und deshalb die Bestellung eines Betreuers gerechtfertigt sein, wenn tragfähige Gründe dafür festgestellt werden könnten, dass er aufgrund der räumlichen Entfernung zum Betroffenen die Vollmacht nicht zu dessen Wohl ausüben könne oder wolle.
Solche Umstände seien bislang nicht festgestellt. Soweit das Beschwerdegericht darauf abstelle, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der Erkrankung der Betroffenen in besonderem Maße eines persönlichen Kontakts bedürfe, um Verschlechterungen des Gesundheitszustands der Betroffenen frühzeitig wahrzunehmen und entsprechend zu handeln, verkenne es, dass ein Vorsorgebevollmächtigter zwar zu einem regelmäßigen persönlichen Kontakt zum Vollmachtgeber verpflichtet sei, schon um die Informationen zu erhalten, die für Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sind. Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten seien, berechtige die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten jedoch nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichte ihn aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Seine Rechtsstellung unterscheide sich insoweit nicht von der eines Betreuers, der nur zur Erbringung solcher Tätigkeiten verpflichtet sei, die erforderlich seien, um die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen. Es ist nicht Aufgabe des Betreuers, die tatsächlichen Lebens- und Pflegebedürfnisse des Betroffenen in eigener Person zu befriedigen. Gleiches gelte in der Regel auch für den Vorsorgebevollmächtigten. Dieser habe wie ein Betreuer nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten. Insbesondere sei er zur Erbringung tatsächlicher Pflegeleistungen oder zur persönlichen Hilfe im Alltag nicht verpflichtet. Dass der Ehemann der Betroffenen deren Versorgung durch die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter - etwa eines Pflegedienstes oder anderer ambulanter Hilfen - nicht gewährleisten könne oder wolle, habe das Beschwerdegericht nicht festgestellt.
Aktuelles
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
Archiv
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben