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Ausgabe: Oktober 2015

 

Grundstückswert bei Vorbehalt eines Nießbrauchrechts
Bei der Bewertung von Immobilien sind diverse Faktoren werterhöhend oder –mindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch hinsichtlich eines Nießbrauchrechts. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg ist der Wert des Nießbrauchs grundsätzlich anhand der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchberechtigten zu ermitteln. In einem Pflichtteilsprozess machte der Pflichtteilsberechtigte geltend, bei der Bewertung des Nießbrauchs sei von der tatsächlichen Lebensdauer des Erblassers auszugehen, da diese aufgrund einer schweren Krankheit stark von der statistischen Lebensdauer abweiche. Das Oberlandesgericht Hamburg sah das anders. Eine tatsächlich geringe individuelle Lebenserwartung des Nießbrauchberechtigten könne nur dann ausnahmsweise beachtlich sein, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Immobilienübertragung bekannt gewesen sei und auch in den Verhandlungen preiserhöhend Berücksichtigung gefunden hätte.
Vertrag ist Vertrag – auch nach dem Tod
Viele Erben fragen sich, ob sie an die Verträge, welche vom Erblasser geschlossen worden sind, nach dessen Tod gebunden sind. Diese Frage muss grundsätzlich bejahend beantwortet werden. Denn Teil des Nachlasses ist nicht nur das positive Vermögen, sondern auch die Verbindlichkeiten.
Diese bittere Erfahrung musste vor Kurzem auch eine Frau bei einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm machen. Ihr Ehemann hatte bei einem Caravanhändler eine neues Wohnmobil zu einem Kaufpreis von 40.000,- € gekauft. Zusätzlich wurde die Inzahlungnahme des bisher von ihm genutzten Wohnmobils für 12.000.- € vereinbart. Als der Ehemann mit dem alten Wohnmobil zum Caravanhändler fuhr, um das neue Wohnmobil in Empfang zu nehmen und das alte Fahrzeug abzugeben, kam es zu einem Unfall. Bei diesem erlitt das Fahrzeug einen Totalschaden. Der Ehemann starb an den Folgen der Unfallverletzungen. Die Ehefrau bat daraufhin den Caravanhändler, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, da sie weder Verwendung für das Wohnmobil habe, noch dieses finanzieren könne. Nachdem der Caravanhändler eine Frist zur Abholung des Wohnmobils gesetzt hatte, trat dieser vom Kaufvertrag zurück und verlangte einen pauschalen Schadensersatz gemäß den Verkaufsbedingungen in Höhe von 15% des Kaufpreises, was einem Betrag von 6.000,- € entspricht. Diesen Betrag machte der Caravanhändler dann auch gegen die Witwe gerichtlich geltend.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Forderung des Caravanhändlers. Die Ehefrau sei als Erbin des verstorbenen Käufers dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet. Ihr Ehemann habe einen verbindlichen Kaufvertrag über das neue Wohnmobil abgeschlossen. Dieser sei daher zur Abnahme des Fahrzeuges verpflichtet. Nach dessen Tod treffe diese Pflicht nunmehr die Ehefrau als Erbin. Nachdem diese das Wohnmobil trotz entsprechender Fristsetzung nicht abgeholt habe, bestehe ein Schadensersatzanspruch des Verkäufers. Die Höhe ergebe sich aus den Verkaufsbedingungen. Die dort vorgesehene Pauschalierung sei wirksam, weil dem Käufer der Nachweis eines geringeren oder der Nichteintritt eines Schadens eingeräumt sei.
Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern
Das OLG Frankfurt entschied unlängst in seinem Beschluss vom 28.05.2015 (5 UF 53/15) über die Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern und hat dabei festgestellt, dass Eltern regelmäßig widerrechtlich handeln, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden.
Im entschiedenen Fall hatte die ursprünglich allein sorgeberechtigte Mutter, vom auf den Namen des Kindes lautenden Sparbuch den vollständig vorhandenen Geldbetrag abgehoben und neben anderem eine Waschmaschine, einen Wäschetrockner, ein Kinderbett nebst Lattenrost und Matratze, einen Kleiderschrank, einen Kinderschreibtisch, Regale, einen Spielteppich, einen Autokindersitz und Kinderkleidung angeschafft.
Das Gericht begründet seinen Beschluss damit, dass die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten haben. Das Vermögen des Kindes dürfe hierzu nicht herangezogen werden. Gleiches gelte umso mehr für den Erwerb von Haushaltsgegenständen wie Waschmaschine und Wäschetrockner. Dem zu folge dürfen Eltern Vermögen ihres Kindes nicht verwenden, sonst machen sie sich gegenüber ihrem Kind schadensersatzpflichtig.
Urlaubsanspruch und Elternzeit
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Urlaub für eine genommene Elternzeit nicht mehr kürzen, so entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19.05.2015 (Az: 9 AZR 725/13).
Grundsätzlich erwerben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend nur noch Arbeitnehmer) während der Dauer ihrer Elternzeit zusätzliche Urlaubsansprüche, auch dann wenn sie gar nicht arbeiten.
Möchte der Arbeitgeber dies verhindern, kann er dies nach § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dadurch tun, dass er den zusätzlichen Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzt.
§ 17 Abs. 1 BEEG lautet vollständig: „Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.“
Somit kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen, er muss es aber nicht. Zudem bleibt der Urlaubsanspruch vollständig und unkürzbar erhalten, solange der Arbeitnehmer in seiner Elternzeit in Teilzeit arbeitet. Der Arbeitgeber muss nunmehr bereits vor oder während der Elternzeit prüfen, ob der Anspruch auf Erholungsurlaub während der Elternzeit gekürzt werden soll. Die Abgabe der Kürzungserklärung muss spätestens während der Kündigungsfrist oder vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages erfolgen. Sollte der Arbeitgeber die Kürzung des Urlaubsanspruches erst zu einem späteren Zeitpunkt erklären, ist dies verspätet, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch behält.
Die bisherige Rechtsprechung, nach welcher der Arbeitgeber auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsanspruch kürzen durfte, gehört nach dieser Entscheidung der Vergangenheit an.
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