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Ausgabe: März 2018

 

Ist Rufbereitschaft auch Arbeitszeit?
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.02.2018 (C-518/15) entschieden, dass auch zu Hause verbrachte Bereitschaftszeit "Arbeitszeit" sein kann. Das Gericht entschied, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während der er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit (im Fall innerhalb von 8 Minuten) Folge zu leisten, als "Arbeitszeit" anzusehen ist. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter Hinweis darauf entschieden, dass die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich einschränke, sich anderen Tätigkeiten zu widmen.
Provisionen können Elterngeld erhöhen
Mütter und Väter werden vom Staat mit dem Elterngeld unterstützt. Wegfallendes Erwerbseinkommen wird mit diesem zum Teil ersetzt. Einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld haben Eltern, die ihr Kind nach der Geburt vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind.
Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte. Berechnungsgrundlage sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Zu entscheiden hatte das Bundessozialgericht (BSG), darüber, ob Provisionen für die Elterngeldberechnung relevant sind oder nicht.
Das BSG entschied in mehreren Verfahren vom 14.12.2017 (Az.: B 10 EG 7/17 R und andere), dass Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, das Elterngeld erhöhen können, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden.
Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht.
Der Kläger des Verfahrens B 10 EG 7/17 R hatte im Jahr vor der Geburt seines Kindes im Januar 2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien ("Quartalsprovisionen") erzielt. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen diese Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld. Für dieses Elterngeld berücksichtigte die Beklagte jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien nicht.
Die Vorinstanzen hatten die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt.
Das BSG entschied jedoch zugunsten der Beklagten.
Nach Ansicht des BSG sind Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Die entspricht der gesetzlichen Regelung in § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG.
Irrtum über Folgen der Erbausschlagung
Der Erblasser hinterließ seine Ehefrau, einen Sohn, eine Enkelin und eine Schwester. Es galt die gesetzliche Erbfolge. Der Sohn schlug die Erbschaft aus. Gleichzeitig schlugen er und seine Ehefrau die Erbschaft auch für ihre minderjährige Tochter (Enkelin des Erblassers) aus. Die Ehefrau beantragte sodann einen Erbschein als Alleinerbin kraft gesetzlicher Erbfolge. Das Nachlassgericht wies dies zurück, da eine Erbin 2. Ordnung, die Schwester, vorhanden sei. Daraufhin erklärte der Sohn die Anfechtung seiner Erbausschlagung und zusammen mit seiner Ehefrau auch die der Erbausschlagung für die Tochter wegen Irrtums über die Existenz der Schwester des Erblassers und weil er davon ausgegangen sei, dass seine Mutter (die Ehefrau des Erblassers) durch die Ausschlagungen das Erbe zu 100 % zufallen werde. Das Nachlassgericht hielt die Anfechtung der Ausschlagung nicht für wirksam, da ein unbeachtlicher Motivirrtum vorliege. Die Schwester stellte ihrerseits einen Erbscheinantrag, wonach sie selbst zu 1/4 gesetzliche Erbin geworden sei. Dem traten der Sohn und die Ehefrau des Erblassers entgegen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, das Nachlassgericht habe zu Unrecht die Tatsachen für die Erteilung des Erbscheins an die Schwester festgestellt. Die Ausschlagung des Sohnes und dessen Ehefrau für die Enkelin des Erblassers sei infolge wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen. Der Sohn und seine Ehefrau hätten die Ausschlagung von der Existenz der Schwester des Erblassers nichts bekannt war. Für die Wirksamkeit einer Anfechtung ist es ausreichend, wenn bei einem Elternteil ein relevanter Willensmangel vorgelegen habe.
Vollmacht oder Testament
Von rechtsunkundigen Laien verfasste Testamente führen immer wieder zu Problemen und gerichtlichen Streitigkeiten. Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit folgendem interessanten Sachverhalt zu beschäftigen.
Die Erblasserin war unverheiratet und kinderlos. In einem mit „Testament“ überschriebenen Schriftstück vom 07.06.2013 bestimmte sie, dass sie das ihr gehörende Elternhaus nebst Grundstück nach ihrem Tod je zur Hälfte an ihre beiden Schwestern überträgt. In zwei weiteren Schriftstücken vom 11.06.2013, welche jeweils mit „Vollmacht“ überschrieben waren, formulierte sie zugunsten ihrer Nichte in dem einen Schriftstück, so wörtlich: „über meinen Bausparvertrag bei der B Bausparkasse … Bausparvertrags Nr. … über meinen Tod hinaus, zu verfügen und sich das Guthaben auszahlen zu lassen“ und in dem anderen Schriftstück: „über sämtliches Vermögen, welches bei der Volksbank Q auf meinem Girokonto und Ersparnissen (Sparbuch, Geldanlagen) besteht, über meinen Tod hinaus, zu verfügen“. Eine Schwester beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie und ihre Schwester als Miterben zu je ½ ausweist. Der Erbschein wurde erteilt. Die Nichte der Erblasserin vertrat die Auffassung, ihr seien Vermächtnisse zugewandt. Die eine Schwester der Erblasserin hat einen solchen Vermächtnisanspruch anerkannt und der Nichte einen Betrag in Höhe von 31.709,-€ ausgezahlt. Die andere Schwester weigerte sich, da die Nichte, wie aus den Überschriften der Schriftstücke ersichtlich, nur Vollmachten erhalten habe, nicht jedoch Vermächtnisansprüche.
Das Gericht urteilte zugunsten der Nichte. Die beiden mit „Vollmacht“ überschrieben Schriftstücke der Erblasserin vom 11.06.2013 stellen rechtswirksam errichtete Testamente dar, so das Gericht. Die formalen Anforderungen an ein rechtswirksames privatschriftliches Testament (eigenhändig verfasst und unterschrieben) seien erfüllt. Nicht notwendig sei, dass ein Erblasser seine letztwillige Verfügung mit „Testament“ oder „mein letzter Wille“ überschrieben habe. Allerdings ist für die Annahme eines Testaments erforderlich, dass die getroffenen Verfügungen auf einem ernstlichen Testierwillen beruhen. Die vorliegenden Schriftstücke seien inhaltlich so aufzufassen, dass die Erblasserin ihre auf den dort genannten Konten bestehenden Guthaben als Vermächtnisse zuwenden wollte und gemeint habe, dies geschehe bei Forderungen gegenüber einer Bank bzw. Bausparkasse in der Form von postmortalen Vollmachten.
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