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Ausgabe: Februar 2016

 

Bezugnahme auf formunwirksames Testament
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte vor Kurzem darüber zu entscheiden, ob ein Testament, welches auf ein anderes formunwirksames Testament Bezug nimmt wirksam sei. Ein Ehepaar errichtete zunächst maschinenschriftlich ein gemeinsames Testament. Danach setzten sie sich zunächst gegenseitig zum Erben des Überlebenden ein und bestimmten verschiedene Personen zu Erben des Längerlebenden. Nachdem der Ehemann verstorben war, errichtete die Ehefrau ein neues, diesmal handgeschriebenes Testament, weil einer der im ersten Testament benannten Erben ebenfalls verstorben war. Für diese setzte die überlebende Ehefrau eine andere Person ein und bezog sich darüber hinaus auf die Erbeinsetzung im ersten (maschinenschriftlichen) Testament.
Das Gericht vertrat die Ansicht, dass diese Erbeinsetzung wirksam sei. Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück sei dann unschädlich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen diene.
Haftung der Erbengemeinschaft für öffentliche Beiträge
Wird ein Erblasser von mehreren Personen beerbt, egal ob testamentarisch oder gesetzlich, so bilden die Erben eine sogenannte Erbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass geht auf die Erbengemeinschaft über, nicht jedoch auf den einzelnen Miterben. Die Erbengemeinschaft muss sich auseinandersetzen. Erst nach der Auseinandersetzung ist diese aufgelöst. Die öffentliche Hand tritt dennoch an einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft heran, um beispielsweise Beiträge von der Einzelperson einzufordern. Ob Behörden Zahlungen von einem einzelnen Mitglied der Erbengemeinschaft oder nur von der gesamten Gemeinschaft einfordern kann, führt immer wieder zu Streitigkeiten. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hatte sich sogar das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Im Nachlass befindliche Grundstücke befanden sich in einem Sanierungsgebiet. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft waren, namentlich benannt, im Grundbuch mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ als Eigentümer eingetragen. Nachdem die Sanierungssatzung aufgehoben war, wurde ein Mitglied der Erbengemeinschaft zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von etwa 65.000,- € herangezogen. In der Begründung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass der Empfänger als Gesamtschuldner hafte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob dieser Klage. Der Rechtsstreit ging durch die Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht.
Das Gericht stellte klar, dass nach der Rechtsgrundlage, der Eigentümer des Grundstückes einen solchen Ausgleichsbetrag zu entrichten habe. Die betreffenden Grundstücke haben im gesamthänderischen Eigentum der im Grundbuch eingetragenen Mitglieder der Erbengemeinschaft gestanden. Da die Erbengemeinschaft als Gesamthandgemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit habe, könne sie als solche nicht für öffentlich-rechtliche Beitragspflichten haftbar gemacht werden. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft sei der Sachen, die zum Vermögen der Gemeinschaft gehören. Das Gericht sah auch keinen Fehler in der Inanspruchnahme als Gesamtschuldner, da dies dem öffentlich-rechtlichen Grundsatz entspreche.
Kein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils
Mit seinem Beschluss vom 22. Mai 2015 (18 UF 133/14) hält das Berliner Kammergericht daran fest, dass das Wechselmodell im Allgemeinen nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann.

Als Wechselmodell werden Regelungen zur Betreuung gemeinsamer Kinder bezeichnet, wenn nach einer Trennung der Nachwuchs abwechselnd bei beiden Elternteilen wohnt und diese Betreuung zeitlich annähernd gleichwertig erfolgt.
Grundsätzlich entstehe, so dass Kammergericht, in einem Wechselmodell erhöhter Kommunikationsbedarf zwischen den Eltern, durch die Notwendigkeit sich abzustimmen. Dies verstärke häufig den Streit der Eltern, was sich meist zum Nachteil des Kindes auswirke. Auch verstärkt sich der Konflikt des Kindes gegenüber beiden Elternteilen loyal zu sein.

Zu berücksichtigen sei in jedem Fall das Kindeswohl.
Es sei aber zu bedenken, dass unter Umständen hinter dem geäußerten Wunsch des Kindes der Wille stehe, beiden Elternteilen gerecht zu werden. Es sei aber nicht die Aufgabe des Kindes, für seine Eltern Verantwortung zu übernehmen. Bei streitenden Eltern sei ein fester Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil geeigneter, die Lebenssituation des Kindes zu festigen.
Im Ergebnis ist ein Wechselmodell meist nur zwischen Elternteilen realisierbar, welche sich in grundsätzlichen Belangen des Kindes einig sind.
Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererblich
Mit einem unlängst bekannt gegebenen Urteil vom 22.09.2015
(9 AZR 170/14) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung zum Urlaubsrecht in einem weiteren wichtigen Punkt geändert.

Im Raum stand die Frage, ob Urlaubsabgeltungsansprüche vererbbar sind.

Zunächst stellt sich die Frage, wem eigentlich der Urlaubsanspruch gehört. Dies regelt grundsätzlich das Bundesurlaubsgesetz in § 1 BurlG, der wie folgt lautet: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ Danach gehören Urlaubstage jedem einzelnen Arbeitnehmer selbst und dienen dem Zweck der Erholung des Arbeitnehmers.

Bislang hatte das BAG die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch, welcher entsteht, wenn der zustehende Jahresurlaub entweder wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf Grund einer Krankheit nicht innerhalb des Kalenderjahres oder innerhalb des Übertragungszeitraumes genommen werden kann, mit dem Tod des Arbeitnehmers verfalle und nicht vererbbar sei.
Diese Auffassung hat das BAG mit der Entscheidung vom 22.09.2015 aufgegeben. Es hat nun klargestellt, dass ein entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers auf die Erben übergeht.

Begründet wurde dies damit, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch einzuordnen sei und der Anspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abhänge noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehe.

Klargestellt hat das BAG in seiner Entscheidung einen weiteren Punkt. Der gesetzliche Erholungsurlaub setzt keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus, sondern entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Die gesetzlichen Urlaubsansprüche arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer gehen erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres unter. Im Klartext bedeutet das, dass der Urlaubsanspruch erst mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres untergeht.
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