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Ausgabe: Dezember 2017

 

Neue Pflichten für Telefon- und Internetanbieter
Noch kurz vor Jahresende treten einige Gesetzesänderungen in Kraft. Eine von Interesse ist die Begründung einer Verpflichtung für Telefonie- und Internetanbieter. Bisher war es für die Kunden nicht immer leicht, zu bestimmen, wann der geschlossene Vertrag endet oder wann gekündigte werden müsste. Daraus resultierte oft, dass die Kunden gar nicht oder zu spät kündigten, was eine Vertragsverlängerung nach sich zog.
Das soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers nun ändern. Es soll mehr Transparenz für die Kunden geschaffen werden. Ab dem 01.Dezember 2017 müssen Anbieter von Telefonie- und Internetverträgen ihre Bestandskunden auf der monatlichen Rechnung über die jeweilige Kündigungsfrist informieren. Dies gilt bei einer Laufzeit der Verträge von mehr als einem Monat. Dabei muss ausdrücklich der letzte Kalendertag angeben werden, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.
Reparaturkosten an Nachlassgegenständen als Nachlassverbindlichkeit
Was kann als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuer in Abzug gebracht werden? Darüber streiten immer wieder Erben und Finanzämter, so auch in einer kürzlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofes.
Ein Mann war Miterbe seines verstorbenen Onkels. Zum Nachlass des Onkels gehörte unter anderem ein Zweifamilienhaus, in dem der Onkel eine Wohnung selbst bewohnte und die andere vermietet hatte. Einige Zeit nach dem Tod des Onkels stellte sich heraus, dass der dieser vor seinem Tod Heizöl für die Ölheizung seines Hauses bestellt und erhalten hatte, das aber eine andere Qualität als das für die Heizungsanlage geeignete aufwies. Das führte dazu, dass ein Großteil des Heizöls aus dem Tank der Heizanlage austrat und sich im Ölauffangraum sammelte. Eine beauftragte Firma beseitigte das ausgetretene Öl, so dass die Heizung weiter genutzt werden konnte. Zu einem späteren Zeitpunkt ersetzte eine Firma die alten Tanks der Anlage und reinigte den Öllagerraum. Im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung setzte der Erbe nun die angefallenen Kosten für die durchgeführten Reinigungs- und Reparaturarbeiten in Höhe von knapp 3.800,00 Euro als Nachlassverbindlichkeit an, weil nach seiner Ansicht die Ursache vom Verstorbenen bereits gesetzt war. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeit an.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht. Es seien nur die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt worden, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung getreten sei, könne man nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Etwas anderes gelte nur, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestanden habe. Dabei setze das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung für Zwecke der Erbschaftsteuer den Erlass einer rechtsverbindlichen behördlichen Anordnung gegen den Erblasser voraus.
Verkehrssicherungspflichten im Arbeitsverhältnis
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) entschied am 11.09.2017 (9 Sa 42/17), dass die Verkehrssicherungspflicht des Arbeitgebers im Falle einer Sturmwarnung entsprechende Sicherungsmaßnahmen verlangt, um das Eigentum seines Arbeitnehmers gegen Beschädigungen zu sichern.
Im Fall parkte ein Mitarbeiter sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin. Dies war von seiner Arbeitgeberin auch gestattet. An diesem Tag zog ein Sturm mit einer Geschwindigkeit von bis zu 85 km/h bzw. einer Windstärke 9 auf und schob einen Großmüllbehälter auf das Fahrzeug des Mitarbeiters. Das Fahrzeug erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Das Gericht entschied, dass die Arbeitgeberin für den Sturmschaden haftet, da trotz der Sturmwarnung das Betriebsgelände und die Müllbehälter nicht ausreichend gesichert worden waren. Ein Sturm mit Windgeschwindigkeiten von weniger als 85 km/h sei auch keine außergewöhnliche Wetterlage, so dass nicht von einem unabwendbaren Ereignis gesprochen werden könne. Es handele sich bei diesen Windgeschwindigkeiten nicht um einen Sturm, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen mehr helfen würden.
Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers sah das Gericht nicht. Der Arbeitnehmer durfte davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Betriebsgeländes ergreifen werde.
Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes
Die Eltern schulden ihrem volljährigen Kind über das 18. Lebensjahr hinaus Unterhalt, wenn es sich in einer Ausbildung oder einem Studium befindet. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Gesetz, da die Eltern dem Kind den Unterhalt bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss schulden.
Kinder haben dann einen Anspruch auf Barunterhalt, der von beiden Elternteilen zu erbringen ist.
Häufig ergeben sich Probleme, wenn Eltern feststellen, dass sich die Kinder nicht zielstrebig bemühen, ihre Ausbildung oder ihr Studium zu leisten und zu beenden.
Grundsätzlich wäre der Anspruch auf Unterhalt als verwirkt anzusehen, wenn das volljährige Kind seine Ausbildung abbricht und nachfolgend arbeitslos ist, weil es sich nicht um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat. Die Eltern schulden in diesem Fall Unterhalt nur für eine Übergangszeit.
Des Weiteren schulden Eltern den Unterhalt grundsätzlich nur bis zum Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Kinder können und dürfen keine dauerhafte Unterhaltsverpflichtung der Eltern herbeiführen, dadurch dass sie wiederholt Ausbildungen abbrechen und neue beginnen oder indem sie nach Beendigung einer Ausbildung eine neue Ausbildung beginnen. Grundsätzlich schulden Eltern nur Unterhalt für eine, nicht für mehrere Ausbildungen.
Nicht selten ergeben sich Probleme in Fällen, wenn eine Ausbildung verspätet begonnen wird, sich Verzögerungen im Verlauf der Ausbildung ergeben, eine Ausbildung unterbrochen oder ein Ausbildungs- oder Studienwechsel stattfindet. Wenn sich ein Studium an die Lehre anschließen soll, um eine bessere Qualifikation erreichen zu können, endet die Unterhaltspflicht der Eltern häufig dann nicht, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium gegeben ist. Dies ist der Fall bei einer Banklehre und einem anschließenden BWL-Studium oder einer Ausbildung im medizinischen Bereich und einem Medizin Studium.
Des Weiteren billigen Gesetzgeber und Rechtsprechung es, wenn Ausbildung oder Studium einmal aus nachvollziehbaren Gründen unterbrochen wird. Es wird einem jungen Menschen zugebilligt, sich mindestens einmal zu irren, was den Wunsch oder das Ziel einer Ausbildung angeht. Die einmalige Umorientierung führt daher nicht zum Ende der Unterhaltspflicht.
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