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Ausgabe: April 2016

 

Kappungsgrenzen-Verordnung in Berlin wirksam
„Die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 7. Mai 2013 genügt ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie verletzt weder die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) noch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).“, so entschied der Bundesgerichtshof Ende des vergangenen Jahres.
Die für sämtliche Berliner Bezirke geltende Verordnung setzt die sogenannte Kappungsgrenze, wonach sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20% erhöhen darf, auf 15% herab. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte gesetzliche Grundlage für den Erlass einer solchen Verordnung wurde von den Richtern nicht beanstandet. Sie räumt, nach Ansicht des Gerichts, den Landesregierungen einen weiten Ermessensspielraum bei der Beurteilung ein, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Verordnung vorliegen.
Notizbuch als Testament
Ein wirksames Testament kann auf verschiedene Weise errichtet werden. Eine mögliche Form ist ein vom Erblasser handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Schriftstück. Wichtig ist, dass bei Erstellung des Testaments auch ein Wille zur Testamentserrichtung vorlag und nicht nur Gedanken niedergeschrieben wurden oder beispielsweise ein Entwurf angefertigt wurde, der keine Rechtswirkungen entfalten sollte.
Mit der Frage des Testierwillens hatte sich das Oberlandesgericht Köln in einer kürzlich ergangenen Entscheidung zu beschäftigen. Der Erblasser Herr F. schrieb kurz vor seinem Tod in einem Hotel in sein persönliches Telefon- und Notizbuch nachfolgende von ihm unterschriebene Notiz: „F Wille, Mr. G Der Retter No one, and my only Friend nenne ich als mein allein Erben. Ready end, F, Paris 1.11.01 23:15, Finish zuhause“. Aufgrund dieser Notiz beantragte der vermeintliche Alleinerbe Herr G. einen Alleinerbschein. Ob Herr G. aufgrund dieser Notiz Alleinerbe geworden ist, war im Rahmen des Erbscheinverfahrens zu bewerten.
Nach Ansicht des Gerichts könne eine schriftlich niedergelegte Erklärung, die den formalen Voraussetzungen genüge, nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie mit Testierwillen abgegeben worden sei, also mit dem ernstlichen Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche letztwillige Anordnungen zu treffen.
Dem Gericht genügten die Notiz und die äußeren Umstände für die Annahme eines Testierwillens. Auch wenn die Niederschrift in einem Notizbuch nicht den üblichen Gepflogenheiten eines Testaments entspreche, stehe bei Würdigung sämtlicher Umstände entgegen, dass es sich offensichtlich nicht um eine bloße Notiz handle. Die Wortwahl mein Wille oder Alleinerbe sowie die Einhaltung der Formvorschriften für ein Testament, vor allem aber der Umstand, dass der Text unterschrieben worden ist, spreche dafür, dass der Erblasser nicht nur etwas notieren, sondern eine verbindliche Erklärung abgeben wollte. Denn bloße Vermerke in einem privaten Notizbuch würden üblicherweise gerade nicht mit der eigenen Unterschrift versehen. Aufgrund der Textkürze hätte es eines Entwurfs auch nicht bedurft.
Überstundenvergütung
Mit seinem Urteil vom 11.09.2015 (4Sa 425/15) hatte das Landesarbeitsgericht Köln über die Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Klausel zu entscheiden. Die Parteien stritten über die Vergütung für Überstunden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Überstunden zu vergüten, wenn die geleisteten Überstunden durch den Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder aber zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind.
Im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien war unter anderem vereinbart worden, dass zwingende Voraussetzung für eine Überstundenvergütung sei, dass die Überstunden ausdrücklich angeordnet sind oder dass sie aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig sind und nachträglich und unverzüglich durch den Vorgesetzten schriftlich bestätigt werden.
Darin sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Da der Arbeitgeber zusätzlich zu der nachträglichen Billigung der Überstunden eine aus betrieblichen Gründen zwingende Notwendigkeit der Überstunden forderte, sei diese Klausel des Arbeitsvertrages unwirksam. Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber die fehlende vorherige Anordnung von Über-stunden. Die Billigung von Überstunden setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter sein Einverständnis mit der Überstundenleistung ausdrückt. Dieses sei mit der Ableistung der vom Kläger eingereichten Listen durch seinen Vorgesetzten geschehen.
Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar
Das Finanzgericht (FG) Köln entschied in seinem Urteil vom 13.01.2016 (14 K 1861/15) das die Kosten eines Scheidungsverfahrens auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.
Im zu entscheidenden Fall lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung der Scheidungskosten unter Berufung auf die seit 2013 geltenden Neuregelungen im Einkommensteuergesetz (EStG) ab.
Im Fall machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die gesetzliche Neuregelung des EStG vorsieht, dass eine steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Das Gericht hat die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt und begründete die Entscheidung damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fallen. Für das Finanzgericht ergibt sich das zum einen aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, zum anderen aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.
Im Detail argumentiert das Gericht, dass der § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG regelt, dass Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen sind, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Nach dem im Scheidungsrecht geltenden Gesetz heißen Rechtsstreitigkeiten nicht Prozess sondern Verfahren. Das FG argumentiert, dass das Scheidungsverfahren daher kraft gesetzlicher Anordnung kein Prozess ist und die Kosten des Scheidungsverfahrens damit keine Prozesskosten sind.
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