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Ausgabe: Mai 2021

 

Wirksamkeit nicht unterschriebener Testamentsergänzung
Eine Frau errichtete handschriftlich ein Testament. Auf S. 8 ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Unten auf der Seite befand sich das Kürzel „b.w.“. Auf der Rückseite dieses Blattes, gekennzeichnet mit der Seitenzahl 8 a, verfügte die Frau später als Ergänzung die Dauertestamentsvollstreckung bezüglich eines bestimmten Erbteils. Die Niederschrift auf dieser Seite enthielt kein Datum. auch unterzeichnete sie die Textpassage nicht. Aus diesem Grund entstand Streit über die Wirksamkeit. Das Oberlandesgericht Düsseldorf nahm eine formwirksame Ergänzung an. Das Gesetz fordere, dass der Erblasser sein Testament unterschreibe, wobei die Unterschrift grundsätzlich den Text abschließen müsse. Nachträgliche Ergänzungen oder Veränderungen des Textes bräuchten jedoch nicht unterzeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mit gedeckt werden. Festzustellen sei, ob nach dem Willen des Erblassers die nachträgliche Ergänzung durch seine bereits vorhandene Unterschrift gedeckt sein sollte. Das sei vorliegend der Fall.
Problem einer „lenkenden“ Ausschlagung
In einigen Lebenssituationen macht es vielleicht Sinn, auch eine werthaltige Erbschaft auszuschlagen, damit dann die nachfolgenden Erben (z.B. die eigenen Kinder) zum Zuge kommen. Doch was ist, wenn man sich über die Person irrt, die dann Erbe wird. Ein solcher Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben stellt grundsätzlich einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum dar und eröffnet daher Anfechtungsmöglichkeiten hinsichtlich der Ausschlagungserklärung. Doch gilt das auch, wenn das Ziel der Ausschlagung war, dass nach weiterer Ausschlagung durch den der Nächstberufenen die Erbschaft bei einer bestimmten weiteren Person anfällt?
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte sich mit einem solchen Sachverhalt zu befassen. Ein Ehepaar hatte zwei Kinder und einen Enkelsohn. Nachdem der Ehemann verstorben war, schlugen die Ehefrau und das Kind, welches ein eigenes Kind (Enkelsohn) hat die Erbschaft aus. Ziel der Ausschlagung war, dass das andere Kind der Eheleute Alleinerbe wird. Im Wege des Erbscheinverfahrens wies das Gericht darauf hin, dass der Enkelsohn an die Stelle des Ausschlagenden Kindes getreten und somit zur Hälfte erbberechtigt sei. Nach einiger Zeit erklärte die Ehefrau daher die Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung.
Das Gericht meinte, ein Anfechtungsgrund sei nicht gegeben. Die Ehefrau habe sich bei ihrer Ausschlagungserklärung schon nicht über die Person des nächstberufenen Erben geirrt. Denn ihr sei bewusst gewesen, dass ihre Kinder Erben würden. Diese Rechtsfolge sei von der ihr gewollt und beabsichtigt gewesen. Sie habe sich allein darüber geirrt, dass mit der weiteren, von dem einen Kind anschließend erklärten Ausschlagung der zunächst bei diesem angefallene hälftige Erbteil dann nicht bei dem anderen Kind, sondern bei dem Enkel anfällt. Es handle es sich dabei nicht um eine unmittelbare Rechtsfolge, sondern um eine für sie mittelbare Folge der Ausschlagungserklärung ihres ebenfalls ausschlagenden Kindes. Eine solche mittelbare Rechtsfolge führe nicht zu einem beachtlichen Rechtsfolgenirrtum, sondern stelle nur einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.
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