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Ausgabe: November 2020

 

Enterbung eines Straftäters
Das deutsche Erbrecht geht im Grundsatz davon aus, dass jedenfalls die Kinder und Kindeskinder sowie die Eltern und der Ehegatte ein Anrecht haben, am Nachlass des Verstorbenen teilzuhaben. Daher besteht Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil auch dann, wenn der Erblasser die Personen von der Erbfolge ausschließt. Der Pflichtteil hingegen, kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden. Nach Ansicht der Oberlandesgericht Oldenburg z.B. im Falle einer Verurteilung wegen schweren Raubes. Die Eltern hatten im Testament den Pflichtteilsentzug damit begründet, dass der Sohn wegen des schweren Raubes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Seine Teilhabe am Erbe sei unzumutbar, weil die Straftat den in der Familie gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widerspreche. Darin sah das Gericht eine wirksame Pflichtteilsentziehung. Der Sohn habe keinen Anspruch auf den Pflichtteil, da die Eltern diesen wirksam entzogen hätten.
Änderungsvorbehalt im Ehegattentestament
Treffen Ehegatten in einem gemeinsamen Testament Anordnungen für den Fall ihres Todes, so tritt für bestimmte dortige Bestimmungen mit dem Tod des ersten Ehepartners eine Bindungswirkung ein. Der überlebende Ehegatte kann die testamentarischen Anordnungen also nicht einfach abändern und etwas anderes bestimmen.
Diese gesetzlich verankerte Bindung der Eheleute hatte kürzlich das Oberlandesgericht Bamberg anzuwenden. Ein Ehepaar mit einem Sohn errichtete ein Testament, wonach sie sich gegenseitig zum Alleinerben des Erstversterbenden einsetzten. Sie führten weiter aus, dass Erben außerhalb der Familie nicht in Frage kämen und der Sohn vollen Anspruch auf das Erbgut haben soll. Für den Fall, dass es mit dem Sohn zu familiären Zuwiderhandlungen käme, behielten sich die Eheleute vor, das Testament zu annullieren. Der Ehemann unterhielt bereits mehrere Jahre vor dem Tod seiner Frau eine außereheliche Beziehung zu deren Schwägerin. Hiervon hatten sowohl die Ehefrau, als auch der Sohn Kenntnis, wobei letzterer in dieser Sache immer zu seiner Mutter hielt. Nach dem Tod der Ehefrau wurde daher der Kontakt zwischen Vater und Sohn geringer, woraufhin der Vater ein neues Testament errichtete und die sich mehr um ihn kümmernde Schwägerin zur hälftigen Erbin einsetzte.
Das Gericht war der Ansicht, die Schlusserbeinsetzung des Sohnes im ersten Testament war mit dem Tod der Ehefrau bindend geworden und konnte daher von dem Ehemann nicht mehr nachträglich abgeändert werden. Schon das Vorliegen eines einseitigen Widerrufsvorbehalts begegne Bedenken, weil der Wortlaut sowie die Ausdrucksweise des Testaments dafür spreche, dass die Ehegatten der Meinung waren, ihr Testament nur gemeinsam abändern zu können. Zudem hätten sie betont, dass Erben außerhalb der Familie nicht in Frage kämen. Es liege auch auf der Hand, dass der vorliegende Änderungsvorbehalt die Möglichkeit eines durch die eheliche Verfehlung eines Elternteils ausgelösten Konflikts nicht als Änderungsgrund in Erwägung gezogen worden sei.
Kündigung nach beharrlicher Arbeitsverweigerung
Das Landesarbeitsgericht Sachsen hatte in seinem Urteil vom 31.07.2020 (2 Sa 398/19) über eine ordentliche verhaltens-bedingte Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung zu entscheiden.
Die Klägerin hatte sich einer dienstlichen Weisung widersetzt und die ihr übertragene Arbeit weder erledigt noch überhaupt begonnen. Nach einer Abmahnung kündigte die Beklagte fristgerecht.
Das Gericht sah die Kündigung als gerechtfertigt an.
Eine beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, würde sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will. Ob er zur Arbeitsleistung verpflichtet war, entscheidet sich nach der objektiven Rechtslage.
Arbeitnehmer dürfen ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung grundsätzlich nicht verweigern. Etwas anderes gilt, wenn die Weisung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Verweigert der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung in der Annahme, er wäre dazu berechtigt, trägt er das Risiko, dass seine Einschätzung falsch ist.
Verwirkung von Unterhaltsrückständen
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte in seinem Beschluss vom 20.05.2020 (13 WF 84/20) über die Verwirkung von rückständigem Unterhalt zu entscheiden.
Im Fall hatte der Unterhaltsgläubiger einen gerichtlichen Titel auf dynamisierten Kindesunterhalt aus dem Jahr 2012. Der Unterhaltsschuldner hatte in der Vergangenheit gleich-bleibenden und somit im Laufe der Zeit zu wenig Unterhalt gezahlt. Wegen der aufgelaufenen Unterhaltsrückstände betrieb der Unterhaltsgläubiger die Vollstreckung.
Der Unterhaltsschuldner war der Auffassung, eine Vollstreckung sei wegen Verwirkung der Rückstände unzulässig.
Das Gericht war der Auffassung, der Verwirkungseinwand greife nicht durch.
Voraussetzung einer Verwirkung ist neben dem Zeit- auch das Umstandsmoment. Dies fehle hier.
Nach der Rechtsprechung des BGH müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Unterhaltsberechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Dieser Vertrauenstatbestand könne nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden. Ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs auf Unterhalt allein, könne kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen.
Das OLG teilte mit, dass dies erst recht bei titulierten Ansprüchen gelte, denn dadurch, dass sich der Unterhaltsberechtigte einen Unterhaltstitel mit dem Recht der Vollstreckung verschafft hat, zeige der Unterhaltsberechtigte deutlich, dass er seinen Anspruch mit diesem Titel über die gesamte Verjährungsfrist hin auch geltend machen will.
Für das Umstandsmoment ist ein auf dem Verhalten des Berechtigten beruhender Vertrauenstatbestand erforderlich. Der Unterhaltsschuldner muss also die Umstände darlegen und beweisen, aus denen er geschlossen hat und darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte den Anspruch nicht mehr geltend machen wird. Das Verhalten des Gläubigers sollte daher einen Grund zu der Annahme geben, der Unterhaltsberechtigte werde seinen Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend machen.
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