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Ausgabe: September 2020

 

Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Im Rahmen eines Pflichtteilsprozesses war ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen und an die Pflichtteilsberechtigten zu übergeben. Letztere baten den beauftragten Notar aufgrund entsprechender Anhaltspunkte, auch eine Kontenabfrage in Österreich vorzunehmen. Der Notar erstellte das Nachlassverzeichnis, wies in diesem aber darauf hin, dass er mangels der erforderlichen Zustimmung der Erbin einen Kontendatenabruf für Konten in Österreich nicht habe vornehmen können. Die Pflichtteilsberechtigten forderten Ergänzung des Verzeichnisses. Der Bundesgerichtshof gab ihnen Recht. Zwar könne der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht Berichtigung oder Ergänzung des Nachlassverzeichnisses verlangen. Vorliegend gelte jedoch eine Ausnahme. Die Erbin sei verpflichtet, sich über ihr eigenes Wissen hinaus die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse so weit wie möglich zu verschaffen und von Auskunftsrechten Gebrauch zu machen, so auch hinsichtlich der österreichischen Konten.
Mindestanforderung an Unterschrift
Zwei Eheleute setzten sich in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und zu Erben des Letztversterbenden die Geschwister des Ehemannes. Diese Schlusserbeinsetzung wurde als frei änderbar festgelegt. Als der Ehemann verstorben war, setzte die Ehefrau in einem notariellen Testament ihren Großcousin als Erben ein, wobei sie auf den Änderungsvorbehalt im ersten Testament Bezug nahm. Sie unterschrieb mit „K“ und einer anschließenden geschlängelten Linie. Nachdem nun die Ehefrau auch verstorben war, beantragte die Schwester des zuerst verstorbenen Ehemannes aufgrund des ersten Testaments einen Erbschein. Sie war der Ansicht, das Einzeltestament der Erblasserin sei wegen Testierunfähigkeit unwirksam, auch sei die notarielle Niederschrift von der Erblasserin nicht vollständig unterschrieben worden. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinantrag zurück. Hiergegen wehrte sich die Schwester des Ehemannes mit einer Beschwerde.
Das Oberlandesgericht Köln stimmte der Ansicht des Nachlassgerichts zu. Es nahm keine Testierunfähigkeit an, weil sich in der Gesamtschau nicht mit ausreichender Gewissheit die Feststellung einer Testierunfähigkeit treffen lasse. Verbleibende Zweifel in dieser Frage seien nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Das Testament werde auch dem Unterschriftserfordernis gerecht. Mit der Unterschrift werde dokumentiert, dass sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde in ihrer körperlichen Form genehmigen. Die Unterschrift diene damit als formelles Zeichen der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die Echtheit des beurkundeten Willens. Hier habe die Erblasserin zumindest angesetzt, ihren Familiennamen zu schreiben. Die Erblasserin beabsichtigte damit nicht lediglich eine Paraphierung, sondern eine volle Niederschrift ihres Familiennamens, was ihr indes vor dem Hintergrund ihrer Schwächung durch die schwere Erkrankung nach der glaubhaften Darstellung des Urkundsnotars nicht vollständig gelang.
Angelegenheit von erheblicher Bedeutung
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.
Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 08.01.2020 ( Az 20 UF 169/19) die Unterbringung des Kindes bei einer Tagesmutter an drei Tagen in der Woche für jeweils 6 Stunden, einschließlich des Abschlusses des dazu notwendigen Betreuungsvertrages, als eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind eingeordnet. Es vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung darüber, ob, ab welchem Alter und für wie lange das Kind eine Einrichtung besuche, sei für die kindliche Entwicklung von wesentlicher Bedeutung. Die regelmäßige Betreuung durch einen Dritten bringe für das Kind eine erhebliche und für seine Entwicklung bedeutsame Veränderung des Tagesablaufs mit sich. Die dabei stattfindenden Begegnungen mit anderen Kindern spielen für die Persönlichkeitsentwicklung eine wichtige Rolle.
Da sich die Eltern nicht einigen konnten, übertrug das Gericht die Entscheidungsbefugnis auf die Kindesmutter und stellt fest, dass sie berechtigt ist, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen allein zu entscheiden.
- Der Annahmeverzugslohn - wichtiges für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Das BAG hält mit seinem Urteil vom 27.05.2020 (5 AZR 387/19) nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Arbeitnehmer (-innen) sind zur Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem SGB III und kann dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zugemutet werden.
Im Fall erhob der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungs-schutzklage, gewann diese und der beklagte Arbeitgeber verlangte Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter dem Kläger während des Annahmeverzugszeitraums übermittelten Stellenangebote.
Das BAG war der Auffassung, aus einer Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ergäbe sich der Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung. Arbeitnehmer (-innen) haben sich nach dem KSchG anderweitig erzielten oder böswillig unterlassenen Verdienst auf Annahmeverzugslohn anrechnen zu lassen. Der Arbeitgeber benötigt daher die Auskünfte um den Zahlungsanspruch der Arbeitnehmer (-innen) abwehren oder zumindest minimieren zu können.

Geht also der/die beklagte Arbeitgeber (-in) davon aus, dass sein ehemaliger Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, eine neue Tätigkeit und dadurch einen anderweitigen Verdienst zu erhalten, sollte er gegebenenfalls in Erwägung ziehen im Prozess vom Arbeitnehmer schriftliche Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter dem Arbeitnehmer unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung verlangen.

Arbeitnehmer (-innen) sollten nach dem Erhalt einer Kündigung alle Vermittlungsvorschläge, welche sie von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter bekommen aufheben. Des Weiteren sollten darüber hinaus Bewerbungen, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen und Absagen ebenfalls aufbewahrt werden.
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