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Ausgabe: Dezember 2018

 

Ausbildungsunterhalt für eine zweite Ausbildung
Das OLG Hamm entschied in seinem Beschluss vom 15.05.2018 (7 UF 18/18), dass Eltern auch bei guter wirtschaftlicher Lage nicht verpflichtet sind, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren, wenn sie ihrem Kind bereits eine angemessene Ausbildung finanziert haben, welche den Begabungen und Neigungen entspricht und das Kind in diesem erlernten Beruf nach Ausbildungsabschluss keine Arbeitsstelle findet.
Nach Abschluss einer Ausbildung, welche sich das Kind selbst ausgesucht hat, trägt das volljährige Kind selbst das volle Arbeitsplatzrisiko. Die Eltern sind nicht verpflichtet eine weitere Ausbildung zu bezahlen.
Grundsätzlich hat der BGH in den sogenannten Abitur – Lehre – Studium Fällen einen Unterhaltsanspruch bejaht, wenn das Studium mit der vorausgegangenen praktischen Ausbildung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und die Kosten den Eltern wirtschaftlich zumutbar sind.
Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung im Arbeitsrecht
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 03.07.2018 (8 SA 175/18) entschieden, dass eine schriftliche Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer nicht zugeht, wenn ihm die einzige Ausfertigung des Schriftstücks nur kurz zur Quittierung des Empfangs und zur anschließenden Rückgabe an den Arbeitgeber gegeben wird.
Im Fall, teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, er müsse ihm kündigen, zeigte ihm ein bereits unterschriebenes Kündigungsschreiben und bat darum, dieses als zur Kenntnis genommen zu quittieren. Der Kläger unterzeichnete wie gewünscht und reichte die Kündigung umgehend zurück. Das Gericht entschied, dass der Zugang einer schriftlichen Kündigung unter Anwesenden nicht bewirkt ist, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer die Kündigung zwar inhaltlich zur Kenntnis nehmen kann, sie ihm aber nur zum Zwecke des Quittierens und anschließender Rückgabe an den kündigenden Arbeitgeber übergeben wird. Ein Kündigungsschreiben ist für den Empfänger und dessen Information bestimmt, nicht in erster Linie für die kündigende Partei. Dem kündigenden Arbeitgeber ist es unbenommen, sich auf einer Zweitausfertigung den Erhalt der Kündigung quittieren zu lassen.
Der Kündigungsempfänger muss die Möglichkeit haben, das Kündigungsschreiben mitzunehmen. Nur dann kann er prüfen, ob die Erklärung echt und der Text von der Unterschrift gedeckt ist. Nicht selten ist nicht sofort erkennbar, ob eine Originalunterschrift vorliegt, ferner muss die Möglichkeit bestehen, zu überprüfen, ob die Unterschrift von einer zur Kündigung berechtigten Person stammt.
Anders zu beurteilen sind die Fälle, bei welchen der zu kündigende Arbeitnehmer die Kündigung nicht annimmt, die übergebene Kündigung liegen lässt oder sie nach dem Lesen zurück gibt.
Entscheidend ist, dass der Kündigungsempfänger die Kündigung so erhält, dass er damit machen kann, was er will. Im Ergebnis muss er zumindest die Möglichkeit haben, das Kündigungsschreiben mitzunehmen.
Zwei Einzeltestamente als Ehegattentestament
Können zwei von den Eheleuten auf getrennten Blättern errichtete Testamente ein Ehegattentestament darstellen? Folge wäre, dass der einzelne Ehegatte nicht einfach abweichend ein neues Testament wirksam errichten könnte. Nach Ansicht des Oberlandesgericht Schleswig – ja.
Ein Ehepaar schrieb ein Testament auf einem Blatt Papier, wobei einer im oberen Teile des Blattes den anderen Ehegatten zum Alleinerben einsetzte und der andere eine wortgleiche Erbeinsetzung im unteren Blattteil aufschrieb. Danach zerschnitten die Ehegatten das Blatt zwischen den jeweiligen Erbeinsetzungen zur getrennten Aufbewahrung. Es entstand nach Versterben des einen Ehegatten Streit darüber, ob es sich überhaupt um ein Ehegattentestament handelt,
Das Gericht bejahte das. Maßgeblich sei., dass die Ehegatten den Willen hatten, gemeinschaftlich zu testieren. Es komm hingegen nicht darauf an, dass dies in einer einzigen Urkunde geschehe. Der Wille der Ehegatten, gemeinschaftlich zu testieren, komme in den letztwilligen Verfügungen hinreichend zum Ausdruck. Beide letztwilligen Verfügungen seien nahezu wortgleich und zudem zeitgleich errichtet worden. Von entscheidender Bedeutung sei jedoch der weitere Umstand, dass beide Testamente Teil einer einheitlichen Urkunde seien. Setzen sich Ehegatten in zwar räumlich voneinander getrennten, aber auf demselben Papierbogen niedergelegten letztwilligen Verfügungen gegenseitig zu Erben ein, so werde aus der räumlichen Zusammenfassung und der gleichzeitigen Errichtung der Verfügungen hinreichend deutlich, dass sie gemeinsam testieren wollen.
Berliner Testament ohne Schlusserbeneinsetzung
Ein Ehepaar mit drei Kindern setzte ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament auf, welches unter anderem eine gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute, eine Pflichtteilsstrafklausel sowie umfangreiche Bestimmungen für den Fall des Todes beider Ehegatten enthielt. Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau notariell ein neues Testament, wonach zwei der drei Kinder zu gleichen Teilen ihre Erben sein sollten. Dem dritten Kind wurde sein Pflichtteil als Vermächtnis zugewandt. Nachdem die Mutter verstorben war beantragten die beiden im neueren Testament bedachten Kinder einen Erbschein, welcher diese je zur Hälfte als Erben aus weisen sollte. Dem trat jedoch das dritte Kind entgegen und beantragte die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für alle drei Kinder zu je 1/3. Das Nachlassgericht erklärte, es beabsichtige, den beantragten Erbschein zu je 1/2 zu erteilen und den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu je 1/3 zurückzuweisen. Hiergegen legte das dritte Kind entsprechend Rechtsmittel ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste sich mit dem Sachverhalt und führte aus, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu 1/2 ausschließlich dann Erfolg haben könne, wenn das neuere, notariell errichtete Testament der Erblasserin wirksam wäre. Das sei nicht der Fall. Es verstoße gegen die nach dem Tod des Ehegatten eingetretene Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments. Das gemeinschaftliche Testament sei dahin zu verstehen, dass die Eheleute alle drei gemeinsamen Kinder zu ihren Schlusserben eingesetzt haben. Die Einsetzung von Erben nach dem Tod des Überlebenden (zweiter Erbfall) in einem gemeinschaftlichen Testament müsse nicht ausdrücklich erfolgen, es reiche aus, wenn sie, wie im Fall, durch Auslegung zu ermitteln sei. Die Sanktionsklausel im Testament enthalte die ausdrückliche Erwartung der Eheleute, dass die Geltendmachung von Pflichtteilen nach dem Tode des Erstversterbenden nicht geschehe. Weiterhin umfasse die Sanktionsklausel ausdrücklich die Anordnung, dass im Falle einer Pflichtteilsgeltendmachung das entsprechende Kind enterbt sein soll. Diese Formulierung lege besonders die Vorstellung der Eheleute nahe, alle ihre Kinder Erben des Letztlebenden. Auch die umfangreichen Ausführungen zum gemeinsamen Tod zeigen, die Ehegatten gingen wie selbstverständlich davon aus, alle ihre Kinder seien zu Erben berufen und hätten das zur Grundlage aller ihrer Anordnungen gemacht.
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