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Ausgabe: Juli 2020

 

Ein eingerissener Notizzettel als Testament?
Der Anfertigung eines Testaments widmen die meisten Personen viel Zeit, geben sich besondere Mühe beim Schriftbild, verwenden ordentliches Papier und bewahren das Schriftstück geschützt vor äußeren Einflüssen auf. Doch das ist nicht immer so, was dann zum Problem führen kann, ob es sich dabei überhaupt um ein Testament handelt.
So hatte das Münchner Oberlandesgericht zu beurteilen, ob ein eingerissener Notizzettel als Testament angesehen werden kann. Nach Ansicht der Richter stehe der Wirksamkeit eines Testaments grundsätzlich nicht entgegen, dass es auf ungewöhnlichem Material errichtet worden sei. Auch sei es nicht durch die Beschädigung widerrufen worden. Ein Widerruf des Testaments durch bloßes Einreißen der Urkunde bedürfe einer besonders sorgfältigen Würdigung aller Umstände. Insbesondere bei Papier minderer Qualität und geringer Größe könne jedenfalls (auch) eine bloß zufällige Beschädigung naheliegen.
Anfechtung der Ausschlagung
Ist ein Nachlass nicht werthaltig oder sogar überschuldet, so schlagen die potentiellen Erben meist die Erbschaft aus. Was aber, wenn sich nach der Ausschlagungserklärung herausstellt, dass im Nachlass doch erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind? Kann dann die Ausschlagung rückgängig gemacht werden? Es kommt darauf an, ob ein relevanter Grund zur Anfechtung der Ausschlagung gegeben ist, also ob ein beachtlicher Irrtum vorliegt. Kann ein Irrtum vorliegen, wenn sich der potentielle Erbe vor der Ausschlagung über den Nachlass keine Gedanken gemacht hat? Einen solch gelagerten Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu entscheiden. Die Erblasserin hinterließ mehrere Kinder. Die Stadt Düsseldorf veranlasste im Wege der Ersatzvornahme deren Beerdigung. Dies Stadt teilte den Kindern mit, dass auf eine Kostenerstattung wegen unbilliger Härte verzichtet werde. Sie wies weiter darauf hin, dass die unbillige Härte die Kinder nicht von der Erbschaft befreie und empfahl, das Erbe beim Nachlassgericht auszuschlagen. Das Taten dann auch einige Kinder, wobei sie angaben, dass der Nachlass überschuldet sei oder sie von der Zusammensetzung des Nachlasses nichts wüssten. Nach einiger Zeit stellte sich dann heraus, dass der Nachlass dann doch einen positiven Wert von etwa 35.000,- € hatte. Daraufhin fochten die Ausschlagenden ihre Ausschlagungserklärung an. Der anschließende Erbscheinsantrag ging auf eine Erbausweisung aller Kinder zu gleichen Teilen. Diesen wies das Nachlassgericht zurück, weil die Erbausschlagungen nicht erfolgreich angefochten worden seien. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt. Das OLG Düsseldorf sah das anders. Ein Anfechtungsgrund in der Form eines Eigenschaftsirrtums liege vor. Zwar hätten sich die Beteiligten ausweislich ihrer Ausschlagungserklärungen keine vertieften Gedanken über die Zusammensetzung des Nachlasses gemacht. Die Erbausschlagung folgte nach der irrtümlichen Annahme, die Stadt Düsseldorf habe eine Überschuldung des Nachlasses festgestellt. Die Entscheidung sei daher nicht auf einer spekulativen, bewusst ungesicherten Grundlage getroffen worden.
Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten bei auffälliger Dienstkleidung
Das LAG Berlin-Brandenburg hatte in zwei ähnlich gelagerten Fällen über die Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten zu entscheiden und dazu in seinen Urteilen vom 19.11.2019 (Az. 7 Sa 629/19) und vom 21.8.2019 (Az. 15 Sa 575/19) entschieden.
Die jeweiligen Kläger waren verpflichtet, den Dienst mit vollständig angelegter Uniform nebst Schutzausrüstung und Dienstwaffe anzutreten. Die Kläger machten Ansprüche betreffend die Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten geltend. Es stand den Klägern frei, ob der Weg zum oder vom Dienst in Uniform oder bürgerlicher Kleidung zurückgelegt wird. Das Gericht ist der Auffassung, dass das Umziehen im Betrieb, soweit eine auffällige Bekleidung anzulegen ist, auf jeden Fall fremdnützig ist. Die Fremdnützigkeit entfalle nicht, wenn sich der Arbeitnehmer zu Hause umzieht und ihm eine zumutbare betriebliche Umkleidemöglichkeit durch den Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt wird.
Das Tragen einer besonders auffälligen Dienstkleidung und von Ausrüstungsgegenständen sei ausschließlich im Interesse des Dienstherrn und damit Arbeitszeit und zu vergüten.
Das LAG machte deutlich, dass es nicht allein darauf ankomme, ob es dem Arbeitnehmer freigestellt ist, wo er sich umziehe. Es muss auch die tatsächliche Möglichkeit vor Ort bestehen, einen Kleiderwechsel vorzunehmen und die Kleider aufzubewahren.
Kindesumgang in der Corona Zeit
Das OLG Braunschweig hatte in seinem Beschluss vom 20.5.2020 (1 UF 51/20) über den Umgang zwischen einem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil während der momentan bestehenden Corona-Pandemie zu entscheiden.
Im zugrunde liegenden Fall, stritten sich die Eltern um das Umgangsrecht des Vaters mit der knapp sechs Jahre alten Tochter. Das Kind lebt im Haushalt der Kindesmutter, die auch das alleinige Sorgerecht ausübt. Das Familiengericht hatte den Umgang geregelt, wogegen die Kindesmutter Beschwerde einlegte, da die Umgangsregelung die dem Kind drohenden Gefahren außer Acht lasse und aufgrund der Corona-Krise sei der Umgang gänzlich auszusetzen.
Das OLG Braunschweig ist der Auffassung die Corona-Pandemie sei kein Grund, eine Umgangsregelung abzuändern. Fraglich könne allenfalls sein, ob die Ausübung des Umgangs im Einzelfall punktuell nicht möglich ist. Allein das Auftreten der Corona-Pandemie rechtfertige es nicht, den Umgang auszusetzen. Insbesondere stehe einem Umgang kein gesetzliches Verbot entgegen. Ferner ergäbe sich ein Verbot auch nicht daraus, dass Vater und Kind nicht in einem Haushalt wohnen. Nach den während der Corona-Pandemie ergangenen Verordnungen gelte zwar durchgängig das Gebot, Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehöre aber gerade der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind.
Als Fälle, in denen der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, komme daher nur eine behördliche Anordnung einer Quarantäne, eine Ausgangssperre oder die nachweisliche Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid-19 in Betracht.
Selbst die Erkrankung des Kindes stünde einem Umgang grundsätzlich nicht entgegen, da auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen kann. Eine Testung vom umgangsberechtigten Elternteil könne nur dann gefordert werden, wenn hierfür die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien bestünden, wie etwa das Vorhandensein typischer Symptome oder der Kontakt mit bereits erkrankten Personen.
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