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Ausgabe: April 2017

 

Diskriminierung nichtehelicher Kinder im deutschen Erbrecht
In Deutschland haben nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden und deren Väter vor dem 29.05.2009 gestorben sind, keine Rechte am Erbe des Verstorbenen. Gegen diese Konstellation klagten zwei Männer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, weil ihnen Ansprüche am Erbe ihrer Väter verwehrt worden waren.
Bereits 2009 hatte es eine Gerichtsentscheidung gegen Deutschland gegeben, woraufhin die seinerzeitigen Regelungen etwas abgeändert wurden. Nachdem es bereits im Februar in einem ähnlichen Fall eine Entscheidung gegen das deutsche Recht gab, wurde Deutschland zum wiederholten Mal durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen einer Diskriminierung von nichtehelichen Kindern im Erbrecht verurteilt.
Eine Motoryacht als Anstandsgeschenk
Im Laufe des Lebens werden viele Geschenke getätigt, z.B. zum Geburtstag, zu Weihnachten oder auch zur Hochzeit. Im Zusammenhang mit Schenkungen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Beschenkten und dem oder den Erben des Schenkers, da das Geschenk nicht mehr im Nachlass ist. Für den oder die Erben ist es insbesondere dann ärgerlich, wenn das Geschenk einen beträchtlichen Wert hatte. Wenn die Schenkung jedoch in der Absicht erfolgte, den oder die Erben zu beeinträchtigen, so kann das Geschenk nach den gesetzlichen Vorschriften herausverlangt werden. Also wird gestritten, ob eine beeinträchtigende Schenkung gegeben ist oder nicht.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte diese Frage Anfang des Jahres hinsichtlich einer verschenkten Motoryacht zu beantworten. Eine Frau und ein Mann lebten zusammen und hatten jeweils einen Sohn aus erster Ehe. Sie schlossen vor einem Notar einen Erbvertrag, wonach sie unter anderem jeweils den eigenen Sohn als Erben eingesetzt hatten. Nach jahrelangem Zusammenleben schlossen die beiden die Ehe. Der Ehemann schenkte kurz nach der Eheschließung der Frau eine Motoryacht im Wert von etwa 500.000,- Euro. Das Vermögen des Mannes zu diesem Zeitpunkt betrug mindestens 10.000.000,- Euro. Als er nur kurze Zeit später verstarb, entstand Streit zwischen der Ehefrau und dem Sohn des verstorbenen Ehemannes, ob die Yacht der Ehefrau gehört und sie verpflichtet ist, diese an den Sohn zu übereignen.
Das Gericht konnte einen solchen Anspruch des Sohnes nicht erkennen. Der Mann habe bei Übertragung des Eigentums an der Motoryacht nicht in Beeinträchtigungsabsicht gehandelt. Es sei davon auszugehen, dass die Schenkung der Motoryacht an die Ehegattin anlässlich der Hochzeit selbst vor dem Hintergrund des Wertes des Bootes angemessen war. Das Geschenk müsse in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erblassers und seinem verbleibenden Vermögen stehen. Das sei vorliegen der Fall, denn der Wert des Geschenks belief sich auf weniger als 5% des Vermögens des Erblassers.
Anspruch des Arbeitnehmers in seine Personalakte und die Hinzuziehung eines Dritten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Arbeitnehmer zur Einsicht in seine Personalakte seinen Rechtsanwalt mit in den Betrieb seines Arbeitgebers bringen darf (BAG 12.07.2016; Az.: 9 AZR 791/14).
Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer berechtigt, in einem bestehenden Arbeitsverhältnis Einsicht in die über ihn geführte Personalakte zu nehmen. Dabei darf der Arbeitgeber die Unterstützung des Arbeitnehmers durch ein Betriebsratsmitglied nicht ablehnen. Die Einsichtnahme in die Personalakte erfolgt in der Regel im Betrieb des Arbeitgebers und soll während der Arbeitszeit stattfinden.
Gegen die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes oder einer dritten betriebsfremden Person spricht das Hausrecht des Arbeitgebers in seinen Betriebsräumen. Das Hausrecht erlaubt es dem Arbeitgeber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu seinem Betrieb gestattet.
Nach dem BAG ist die Hinzuziehung eines Dritten für den Arbeitnehmer dann nicht notwendig, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausdrücklich die Erlaubnis erteilt, sich Kopien der Personalakte anzufertigen. Das Gericht hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, was wäre, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dieses Recht nicht einräumt.
Anordnung von Ordnungsmitteln gegen den verweigernden Umgangsberechtigten
Ein Vater hatte seit Herbst 2015 mehrfach gegen die zwischen den Eltern geschlossene Umgangsvereinbarung verstoßen, indem er jeglichen Kontakt mit seinen 3 Kindern verweigerte. Aus diesem Grund beantragte die Kindesmutter bei Gericht die Festsetzung von Ordnungsmitteln.
In einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2008 stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass gegen den erklärten Willen eines Elternteils eine zwangsweise Durchsetzung von Umgangsregelungen nur ausnahmsweise in Betracht kommt.
Treffen Elternrechte und Kindergrundrechte aufeinander, sind Entscheidungen am Kindeswohl zu prüfen.
Der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern ist für die kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung.
Begegnungen eines Kindes mit einem Elternteil, der das Kind ablehnt und zum Umgang gezwungen wird, können zu seelischen Belastungen bis hin zu psychischen Schäden bei dem Kind führen. In so einem Fall ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass ein unter solchen Umständen zu Stande kommender Umgang dem Kindeswohl dient.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass es (Einzel-) Fälle gibt, in denen auf Grund der Unbefangenheit des Kindes und seiner psychischen Stabilität eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist, durch sein offenes und freundliches Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm meidenden Elternteils aufzulösen. Sollte dies geschehen, würde der - zunächst erzwungene - Umgang dennoch dem Kindeswohl dienen.
Dies war in dem durch das OLG Oldenburg entschiedenen Fall (Beschluss vom 28.07.2016; Az. 13 WF 55/16) gegeben. Die Kinder hatten bis zur Trennung der Eltern zusammen mit ihrem Vater gelebt. Sie hatten mehrfach, auch gegenüber dem Gericht, den sehnlichen Wunsch geäußert, wieder Kontakt zum Vater zu haben. Für die Kinder war es unerklärlich, warum ihr Vater, der sich stets für sie und ihre Hobbies interessiert hatte, den Kontakt zu ihnen vollständig abbrach. Die abrupte und mit keinem Wort erläuterte Abwendung des Kindesvaters belastete die Kinder, was ihr Kindeswohl in erheblichem Maße beeinträchtigt. Daher sei in diesem Fall der erzwungene Umgangskontakt keine größere Beeinträchtigung des Kindeswohls. Wegen der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung ordnete das Gericht ein Zwangsgeld an.
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