KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: November 2015

 

Urlaubsanspruch bei nur kurzer Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 20.10.2015 (Az. 9 AZR 224/14) über Urlaubsansprüche bei nur kurzer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
Sollte schon vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses feststehen, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen und dann mit dem gleichen Arbeitgeber fortgeführt wird, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das neue Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.
Grundsätzlich wird jedes Arbeitsverhältnis urlaubsrechtlich eigenständig behandelt, auch dann, wenn der Arbeitgeber identisch ist. Nur wenn bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub.
Bezugsrecht bei Lebensversicherungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Urteil vom 22.07.2015 (Az. IV ZR 437/14), dass beim Tod des Versicherungsnehmers die Exfrau und nicht die Witwe die Versicherungsleistung erhalten soll.
Im entschiedenen Fall erklärte der Versicherungsnehmer, dass im Falle seines Todes die verwitwete Ehefrau Bezugsberechtigte der Lebensversicherung sein soll. Dies ist jedoch nur so lange eine eindeutige Angabe des Bezugsberechtigten, bis die Eheleute sich scheiden lassen und der Versicherungsnehmer wieder heiratet.
Als der Mann stirbt, stellt sich nämlich die Frage, wer denn nun mit der „Witwe“ gemeint ist und die Versicherungssumme erhalten soll. Nach dem Tod des Mannes zahlte die Versicherung die Versicherungssumme an die Exfrau des Versicherungsnehmers aus. Diese lehnte es ab, die Versicherungssumme an die Witwe zu übergeben. Später klagte die Witwe gegen die Versicherung. Landgericht und Oberlandesgericht hatten der zweiten Ehefrau Recht gegeben, der BGH der geschiedenen ersten Frau.
Der BGH führte dazu aus: „Die Erklärung eines Versicherungsnehmers, im Fall seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ bezugsberechtigt sein, ist auch bei Scheidung und Wiederheirat in der Regel dahin gehend auszulegen, dass der mit ihm zum Erklärungszeitpunkt verheiratete Ehegatte gemeint ist.“
Die Einsetzung der ersten Ehefrau als bezugsberechtigte Person ist nicht nachträglich infolge der Scheidung dieser Ehe entfallen. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer schriftlich eine Änderung des Bezugsrechts anzeigen.
Relevant ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung gegenüber der Versicherung abgibt. Spätere Umstände sind unerheblich. Nachträgliche Änderungen in den Lebensverhältnissen, Überlegungen oder Erklärungen des Versicherungsnehmers bleiben so lange außer Betracht, wie er dies der Versicherung nicht mitteilt.
Daher teilen Sie alle Änderungen in Ihren Verhältnissen auch stets der Versicherung mit.
Unleserliches Testament = unwirksames Testament
In einem eigenhändigen Testament wird der letzte Wille handschriftlich festgehalten. Hierbei sollte auf jeden Fall beachtet werden, dass die Handschrift auch lesbar niedergeschrieben wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Testament unwirksam ist.
Vor Kurzem hatte sich das Oberlandesgericht Schleswig mit einem unleserlichen Testament auseinanderzusetzen.
Eine Frau verstarb und hinterließ lediglich eine Tochter. Nach entsprechendem Antrag wurde dieser ein Erbschein erteilt, welcher sie als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge auswies. Etwas später legte eine Person, welche mit der Erblasserin als Pflegekraft beruflich und privat in Kontakt kam, dem Nachlassgericht ein Schriftstück vor, welches von der Erblasserin geschrieben und ihre Einsetzung zur Alleinerbin beinhalten soll. Daraufhin zog das Nachlassgericht den bereits an die Tochter erteilten Erbschein als unrichtig ein. Die beantragte die Erteilung eines neuen, dem alten Erbschein inhaltlich entsprechenden Erbscheins.
Im Rahmen des Erbscheinverfahrens war nun festzustellen, ob das vorgelegte Schriftstück ein wirksames Testament war oder nicht. Dies war deshalb problematisch, weil die Schrift nicht zu entziffern war. Selbst eine vom Nachlassgericht beauftragte Sachverständige war nicht in der Lage, den Text vollständig herauszufinden. Schließlich hatte sich das Oberlandesgericht Schleswig mit der Sache zu befassen. Nach dessen Auffassung setze die eigenhändige Errichtung voraus, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgehe. Sei ein Schriftstück auch mit sachverständiger Hilfe nicht lesbar, liege keine formwirksame letztwillige Verfügung vor.
Steuerbefreiung des selbstgenutzten Eigenheims
Die eigene Immobilie besitzt in Deutschland nicht nur einen hohen Stellenwert. Oftmals ist das über viele Jahre abbezahlte Grundstück mit Einfamilienhaus die größte Vermögensposition. Um nicht unnötig viel Steuern zahlen zu müssen, werden solche Vermögenswerte bereits teilweise zu Lebzeiten auf die potentiellen Erben übertragen, um Steuerfreibeträge zu nutzen.
Das selbstgenutzte Eigenheim genießt jedoch auch eine bevorzugte Behandlung, wenn es nach dem Tode des Eigentümers auf die Erben übergeht. Dieser Erwerb ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit. Eine der Voraussetzungen ist, dass das Haus bzw. die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt wird. Dies stellt regelmäßig ein Problem dar, weil die Erben oftmals bereits eine eigene Immobilie besitzen oder in einiger Entfernung wohnen und arbeiten.
Der Bundesfinanzhof hatte sich im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen einem Erben und dem zuständigen Finanzamt mit einem solchen Sachverhalt auseinanderzusetzen. Ein Mann verstarb und wurde von seinem Sohn allein beerbt. Im Nachlass befand sich ein vom Erblasser selbst genutztes Einfamilienhaus. Der Sohn war an einer weit entfernten Universität tätig, wobei er sich gegenüber dieser verpflichtete hatte, seinen Wohnsitz in die nahe Umgebung der Universität zu verlegen. Er errichtete daher dort ein neues Haus, in dem er mit seiner Familie wohnte. Daher ließ der Sohn das geerbte Haus renovieren und vermietete es in der Folgezeit. In der Erbschaftssteuererklärung machte der Sohn für das Einfamilienhaus die Steuerbefreiung für Familienheime geltend. Er gab an, dass eine Selbstnutzung des Hauses wegen seiner beruflichen Tätigkeit mit Residenzpflicht aus objektiv zwingenden Gründen nicht möglich sei. Das Finanzamt versagte im Erbschaftssteuerbescheid die Steuerbefreiung, weil die berufliche Tätigkeit des Sohnes kein zwingender Grund dafür sei, das Haus nicht für eigene Wohnzwecke zu nutzen.
Einspruch und Klage des Sohnes blieben erfolglos, so dass die Sache beim Bundesfinanzhof landete. Dieser stimmte der Ansicht des Finanzamts zu. Eine Steuerbefreiung für ein Familienheim scheide aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert sei, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einziehe.
Aktuelles
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
Archiv
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben