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Ausgabe: Oktober 2020

 

Besteht ein Anspruch auf Homeoffice ?
Das Arbeitsgericht Augsburg, hat in seinem Beschluss vom 7.5.2020 (3 Ga 9/20) die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der auf Grund eines ärztlichen Attestes einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Erbringung seiner Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Homeoffice verlangen wollte, hilfsweise forderte er, ein Einzelbüro bei der Beklagten gestellt zu bekommen. Das Gericht entschied, dass der Kläger weder einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Homeoffice noch auf ein Einzelbüro habe. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Vertrag noch aus Gesetz. Es obliege allein dem Arbeitgeber, wie er seinen Verpflichtungen aus § 618 BGB, der Pflicht zu Schutzmaßnahmen, nachkomme.
Solange Arbeitsschutzregeln beachtet werden, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice. Auch Arbeitgeber können Homeoffice grundsätzlich nicht einseitig im Rahmen des Direktionsrechts gegenüber Arbeitnehmern an-ordnen. Im Rahmen einer Pandemie kann jedoch ein überwiegendes betriebliches und öffentliches Interesse für eine solche Anordnung des Arbeitgebers bzw. eine entsprechende Duldung des Arbeitnehmers bestehen, wenn die technischen Mittel gegeben sind und die Arbeitsleistung vorübergehend zu Hause erbracht werden kann.
Kindesunterhalt - Mietfreie Wohnungsüberlassung mindert Barunterhaltsverpflichtung
In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Beschluss vom 26.06.2020 [4 UF 176/19]) entschiedenen Fall stritten die getrennt lebenden Eltern um Unterhalt für die drei aus ihrer Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder. Die Mutter begehrte eine Erhöhung der derzeit mit 115% des Mindestunterhalts festgelegten Unterhaltsverpflichtung des Vaters. Sie wohnt mit den Kindern in der vormaligen Ehewohnung, welche dem Vater zu 60% gehört. Seinen Anteil hat er mietfrei überlassen. Darüber hinaus stritten sie um Mehrbedarf.
Der Wunsch der Mutter eine Erhöhung des laufenden Elementarunterhalts zu erhalten, war erfolglos.
Bisher ist die Frage umstritten, wie sich der Umstand, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil den Wohnbedarf eines Kindes ganz oder teilweise durch Naturalleistungen – im hier vorliegenden Fall die mietfreie Überlassung der dem Antragsgegner zu 60 Prozent gehörenden vormaligen Ehewohnung - deckt, auf die Höhe des geschuldeten Barunterhalts auswirkt.
Das Gericht war der Auffassung, der Vater decke einen Teil seiner Unterhaltsverpflichtung, die auch den Wohnbedarf umfasse, durch die mietfreie Überlassung der Wohnung an die Mutter und die Kinder. Das sei durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe grundsätzlich maßgeblichen Einkommensgruppe des Vaters (nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle) zu berücksichtigen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Deckung des Wohnbedarfs durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil sind grundsätzlicher Natur. Die Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter dem Aktenzeichen XII ZB 325/20 anhängig.
Pflichtteilsanspruch bei ungewisser Nachlasshöhe
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, also ein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Ausgangspunkt ist bei der Berechnung der Nachlasswert (also Aktiva abzüglich Verbindlichkeiten). Nicht selten bestehen jedoch noch gegen den Nachlassforderungen, über die vielleicht noch ein Rechtsstreit anhängig ist. Der Ausgang des Rechtsstreits wirkt sich daher unmittelbar auf die Höhe des zu zahlenden Pflichtteils aus. Darf der Erbe den entsprechenden anteiligen Betrag zunächst vom Pflichtteil abziehen?
Das Oberlandesgericht Koblenz sagt – nein. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Beklagte hat das grundsätzliche Bestehen derartiger Ansprüche nicht in Abrede gestellt aber dennoch Klageabweisung beantragt, da gegenüber dem Nachlass noch eine Forderung geltend gemacht wurde, so dass man die Höhe der Ansprüche nicht zutreffend beziffern könne. Ungewisse Verbindlichkeiten, so das Gericht, seien bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses außer Ansatz zu lassen. Die Beklagte durfte den klägerseits geltend gemachten Ansprüchen nicht die ungewisse Verbindlichkeit entgegenhalten Das Gesetz sehe insoweit eine eindeutige Risikoverteilung dahingehend vor, dass die Beklagte zunächst den unter Außerachtlassung der ungewissen Verbindlichkeit berechneten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanpruch der Klägerin hätte ausgleichen müssen, um dann eventuell später einen Rückforderungsanspruch in Höhe des überzahlten Betrages geltend machen zu können. Das Risiko, dass sich dieser Rückzahlungsanspruch nicht mehr realisieren lasse, hätte dabei die Beklagte zu tragen gehabt.
Deutsch-Österreichisches Ehegattentestament
Ein Ehegattentestament wird mit dem Tod des erstverstrebenden Ehegatten hinsichtlich der sog. wechselbezüglichen Verfügungen verbindlich. Diese Anordnungen können also nicht mehr geändert werden. Im österreichischen Erbrecht gibt es eine solche Bindungswirkung nicht. Was gilt dann eigentlich, wenn ein deutsch-österreichisches Ehepaar ein gemeinsames Testament errichtet? Das war Hintergrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München.
Ein deutsch-österreichisches Ehepaar zog im Jahr 1995 von Österreich nach Deutschland. Im Jahr 1996 errichteten sie in getrennten, aber wortgleichen, jeweils eigenhändig ge- und unterschriebenen Urkunden, zwei mit „Gemeinschaftlichen Testament“ überschriebene Schriftstücke. Danach setzten sie sich gegenseitig zu ihren Alleinerben und nach dem Tod des Längerlebenden mehrere Personen zu Schlusserben ein. Weiter bestimmten sie, die getroffene Verfügung von Todes wegen sei wechselseitig verbindlich. Sie könne zu Lebzeiten nur gemeinschaftlich aufgehoben werden. Nach dem Tod eines von ihnen beiden sei der überlebende Ehegatte nicht mehr berechtigt, die Erbeinsetzungen und Vermächtnisanordnungen abzuändern. Nach dem Tod des Ehemannes verfasste die Frau im Jahr 2013 ein abweichendes Testament, in dem sie zwei andere Personen zu Erben einsetzte. Nachdem nun auch die Ehefrau verstorben war, beantragten die im Testament von 2013 genannten Personen die Erteilung eines Erbscheins. Das lehnte das Nachlassgericht ab, weil mit dem Tod des Ehemannes eine Bindungswirkung eingetreten sei und das Testament von 1996 nicht mehr einfach abgeändert werden konnte. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt, weil dem österreichischen Erbrecht eine solche Bindung unbekannt sei.
Das Oberlandesgericht München gab dem Nachlassgericht recht. Die Erbfolge richte sich nach dem wirksamen gemeinschaftlichen Testament von 1996, dessen Bindungswirkung den späteren Verfügungen der Erblasserin entgegenstehe. Objektiver Anknüpfungspunkt für das anwendbare Recht sei der gewöhnliche Aufenthalt. Dieser habe zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in Deutschland gelegen, auch wenn sie ihren Lebensmittelpunkt erst seit ungefähr einem Jahr von Österreich nach Deutschland verlagert hätten. Auch könne ein gemeinschaftliches Testament nach deutschem Recht in zwei getrennten Urkunden errichtet werden.
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