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Ausgabe: Dezember 2016

 

Zuwendung einzelner Gegenstände und Erbeinsetzung
Eine Erblasserin errichtete im Jahr 2007 ein Testament, wonach sie einem Bekannten ein lebenslanges Nutzungsrecht an ihrem Grundstück einräumte. Das Grundstück selber sollte nach dem Versterben des Bekannten an eine andere Person gehen. Den Schmuck vermachte sie ihrer Schwägerin und das Bar- oder Anlagevermögen sollte zur Grabpflege eingesetzt werden. Viele Jahre nach der Testamentserrichtung erbte die jetzige Erblasserin ein erhebliches Vermögen (etwa 400.000,00 €). Eine Änderung des Testaments nahm sie nicht vor. Nachdem die Erblasserin verstorben war, beantragte die Person, welcher laut Testament das Grundstück zugewandt war, einen Alleinerbschein mit der Begründung, die Erblasserin habe ihr den wesentlichen und wertvollsten Vermögensgegenstand des Nachlasses zugewendet. Der Bruder der Erblasserin beantragte ebenfalls einen Alleinerbschein. Er war der Ansicht, dass es sich bei den Verfügungen im Testament lediglich Vermächtnisses handle und daher die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag des Bruders der Erblasserin zurück. Hiergegen legte dieser Beschwerde ein.
Über die Beschwerde hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden. Dieses ging vom Grundsatz her, ebenso wie das Nachlassgericht, davon aus, dass die Erblasserin bei Niederschrift des Testaments die hinsichtlich des Grundstücks bedachten Person als Alleinerbe einsetzen wollte, da es sich praktisch um das gesamte Vermögen handelte. Allerdings habe die Erblasserin nach Errichtung des Testaments weiteres, erhebliches Vermögen erworben. Daher sei eine ergänzende Auslegung des Testaments notwendig. Es sei zu ermitteln, Willen die Erblasserin vermutlich gehabt hätte, wenn sie bei Errichtung des Testaments die künftige Entwicklung in Betracht gezogen hätte. Das Gericht konnte dem Testament nur entnehmen, dass die Erblasserin den benannten Personen bestimmte Vermögensgegenstände zukommen lassen wollte. Ein Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge konnte es dem Text des Testaments nicht entnehmen. Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass die Person, welcher das Grundstück zugewandt wurde, lediglich Miterbin geworden sei.
Unterhaltsanspruch bei verzögertem Studienbeginn nach langer Wartezeit
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Beschluss vom 28.07.2016 – 5 UF 370/15) hatte in einem Rechtsstreit darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht, wenn das Kind während der langen Wartezeit nach seinem Abitur eine studiennahe Berufsausbildung absolviert und anschließend bis zum Beginn des Studiums mehr als zwei Jahre den erlernten Beruf ausübte.
Zwischen Tochter und Vater bestand kaum Kontakt. Nach dem Abitur schrieb der Vater einen Brief, mit dem Inhalt, dass er davon ausgehe, keinen Kindesunterhalt mehr zahlen zu müssen, andernfalls solle sich seine Tochter bei ihm melden. Dieser Brief blieb unbeantwortet. Das Kind teilte seinem Vater zu keinem Zeitpunkt mit, dass es das Ziel habe zu studieren. Es gehört jedoch zu seinen Aufgaben, seinen Eltern auch ungefragt Informationen zukommen zu lassen.
Da der Vater auf Grund seiner Unkenntnis über das (langfristige) Ausbildungsziel, sich darauf eingestellt hatte, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen und finanzielle Dispositionen (Eigenheimerwerb und Kreditaufnahmen) getätigt hatte, sei es im nicht zumutbar, zur Finanzierung des Studiums im Wege des Unterhalts herangezogen zu werden.
Das Gericht warf dem Kind nicht die lange Verzögerung zwischen Abitur und Studium vor. Die junge Frau hatte keinen Anspruch auf Unterhalt mehr, weil sie ihren Vater zu keinem Zeitpunkt darüber informiert hatte, dass ihr langfristiges Ziel ein Studium war und er nicht damit rechnen musste, noch einmal zu Unterhaltszahlungen herangezogen zu werden.
Keine Verpflichtung zur Teilnahme am Personalgespräch während einer Erkrankung
In seinem Urteil vom 02.11.2016 (10 AZR 596/15) hat sich das Bundesarbeitsarbeitsgericht (BAG) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich auf Anweisung des Arbeitgebers zum Personalgespräch in den Betrieb einzufinden.
Im Fall sollte ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer zum Personalgespräch erscheinen, um in diesem seine weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu besprechen. Der Arbeitnehmer wurde abgemahnt, weil er während seiner Krankheit zu Personalgesprächen, zu welchen er schriftlich eingeladen worden war, nicht erschienen war. Gegen diese Abmahnung ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor. Das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hielten die Abmahnung für rechtswidrig. Dagegen legte der Arbeitgeber Revision beim BAG ein.
Das BAG hielt die erteilte Abmahnung für rechtswidrig und gab dem Kläger in vollem Umfang recht.
Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst auch die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräches, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind. Voraussetzung für diese Verpflichtung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Da ein erkrankter Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet ist, seiner Arbeitspflicht nachzukommen, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängenden Nebenpflichten zu erfüllen.
Das BAG teilte weiterhin mit, dass es dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich untersagt wäre, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die Möglichkeit der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu sprechen. Voraussetzung sei jedoch, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeige. Allerdings ist auch in diesen Fällen der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nur ausnahmsweise verpflichtet im Betrieb zu erscheinen, wenn dies aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist.
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