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Ausgabe: Oktober 2013

 

Sachverständigenkosten sind Nachlassverbindlichkeit
Nicht selten erkennen die Finanzämter verschiedene Kosten, welche dem Erben im Zusammenhang mit der Erbschaft entstehen, nicht als abzugsfähig an. So auch in einem vom Bundesfinanzhof (BFH) im Juni 2013 zu entscheidenden Fall.
Im Zusammenhang mit der vom Finanzamt angeforderten Erbschaftssteuererklärung ließ der Erbe ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des gemeinen Wertes eines Grundstückes erstellen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf über 2.500,00 €. Bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer zog das Finanzamt Erbfallkosten ab, ohne jedoch die geltend gemachten Sachverständigenkosten für die Ermittlung des Grundstückswertes zu berücksichtigen. Hiergegen wandte sich der Erbe mit Erfolg. Der BFH sah in seiner Entscheidung derartige Kosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit an, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zum Erwerb von Todes wegen bestehe.
Recht der Totenfürsorge
Nach dem deutschen Grundgesetz genießt jeder einzelne Mansch in Deutschland im Rahmen der Handlungsfreiheit das grundrechtlich geschützte Recht, Art und Ort seiner eigenen Bestattung selbst zu bestimmen und auch sein eigenes Grab selbst zu gestalten, soweit dies der gesetzliche Rahmen zulässt. Auch kann das Recht der Totenfürsorge durch eine entsprechende Vollmachterteilung auf eine Person des Vertrauens übertragen werden. Dass dies ein nicht ganz unwichtiger Teil der Gestaltungsplanung für den eigenen Tod sein sollte, zeigt ein Streit zwischen Halbgeschwistern vor dem Amtsgericht Brandenburg aus dem laufenden Jahr. Dort bestand Uneinigkeit, ob die (sogar noch legende) Mutter eine Einäscherung mit Urnenbestattung oder eine Erdbestattung im Familiengrab im Falle des Todes wünscht.
Soweit sollte es in keiner Familie kommen. Daher ist es ratsam, sich selbst rechtzeitig um die Modalitäten der Bestattung zu kümmern.
Das Berliner Testament
In der Nachlassgestaltung von Ehegatten mit Kindern stellt das Berliner Testament die beliebteste Form des Testaments dar. Nach dem Gerechtigkeitsempfinden ist es meist gewünscht, den überlebenden Ehegatten zunächst wirtschaftlich abzusichern und letztlich die gemeinsamen Kinder zu begünstigen. Ob das Berliner Testament die beste Lösung ist, hängt immer von der jeweilige Familiensituation und dem vom Erblasser verfolgten Ziel ab.
Bereits bei der Abfassung eines solchen Testaments ist auf die genaue Wortwahl zu achten. Diese entscheidet darüber, ob der überlebende Ehegatte Vollerbe oder nur Vorerbe wird. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Aber auch andere Sachverhalte sind denkbar, welche die Anpassung des Testaments an die jeweilige Situation erforderlich machen. Sind beispielsweise die gemeinsamen Kinder im ersten Erbfall noch minderjährig, so könnte eine Konfliktsituation entstehen, da der überlebende Ehegatte seine eigenen Interessen als Alleinerbe und auch die der Kinder als nunmehr gesetzlicher Vertreter vertritt. Auch ist es ratsam, für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten eine Regelung aufzunehmen, da die Beteiligung des neuen Ehepartners an der Erbschaft meist nicht gewünscht ist.
Insofern ist es nicht zu empfehlen Formulare aus dem Internet einfach zu übernehmen. Die Probleme hat dann die Familie.
Rückzahlungsklauseln über Ausbildungskosten
Piloten, Triebfahrzeugführer bei der Bahn, Friseure und viele andere Berufsfelder erfordern entweder eine kostenintensive Ausbildung oder regelmäßige kostenpflichtige Schulungen. Diese Kosten werden häufig vom Arbeitgeber getragen.
Damit der Arbeitgeber die Ausbildung oder Schulung seiner Arbeitnehmer nicht nur bezahlt, sondern auch den Nutzen daraus ziehen kann, sichert dieser sich im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag ab und vereinbart Rückzahlungsklauseln.
Eine Klausel, welche die Rückzahlung von Ausbildungs- oder Schulungskosten in jedem Fall einer von Seiten des Arbeitnehmers ausgesprochenen Kündigung vorsieht, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam. So ist es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts notwendig, dass solche Kündigungen des Arbeitnehmers ausgenommen werden, welche aus Gründen erfolgen, die der Spähre des Arbeitgebers zuzurechnen sind.
Wer als Arbeitgeber wirksame Rückzahlungsklauseln vereinbaren will, muss darauf achten, die von der Rechtsprechung vorgegebenen Bindungsfristen einzuhalten und darauf, dass die Kostenerstattung bei einer Kündigung des Arbeitnehmers nur dann zu erfolgen hat, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Ansonsten ist die Rückzahlungsklausel unwirksam. Aus diesem Grund, sollte auch der Arbeitnehmer prüfen, ob - im Falle des Falles - eine wirksame Rückzahlungsklausel vereinbart worden ist, bevor er zahlt.
Versicherungen bei Trennung und Scheidung
Im Falle einer Trennung und/oder Scheidung gibt es meist dringlichere Fragen und Probleme als Versicherungsangelegenheiten. Aus diesem Grund geraten diese dann leicht aus dem Blickfeld, was zu nicht unerheblichen Folgen führen kann.
Im Falle eines Auszugs sollten alle in Betracht kommenden Versicherungsgesellschaften unverzüglich und schriftlich über den Adresswechsel informiert werden. In der Regel gehen auch Änderungen bei der Bankverbindung mit einer Trennung einher, auch hier ist darauf zu achten, die Bank zu informieren und Lastschriftermächtigung zu aktualisieren. Bei einer Trennung ist zu prüfen, ob Versicherungsunterlagen vollständig sind. Bei Problemen sind Versicherungen direkt zu kontaktieren und Fragen zeitnah zu klären.
Von einer Trennung oder Scheidung können unter anderem die Lebensversicherung, die Hausratversicherung, die Krankenversicherung, die Rechtsschutzversicherung, die private Haftpflichtversicherung, die Wohngebäudeversicherung sowie die Rentenversicherung betroffen sein. In vielen Ehen und bei vielen Versicherungen ist es doch so, dass ein Ehegatte Versicherungsnehmer ist und der andere Ehegatte mitversichert ist. Diese Mitversicherung endet nach einer Übergangszeit oder direkt mit der Rechtskraft der Ehescheidung. Das hängt davon ab, um welchen Versicherungszweig es sich handelt.
Bei der Hausratversicherung ändert sich schon durch die Trennung und den Auszug eines der Ehegatten der Versicherungsschutz nach einer Übergangszeit. Aber nicht nur beim ausziehenden Ehegatten muss der Versicherungsschutz überdacht werden. Auch bei dem Ehegatten, welcher in der ehemals gemeinsamen Wohnung verbleibt, kann durch die Trennung und die damit einhergehende Aufteilung des Hausrates eine Anpassung der Prämienhöhe notwendig werden.
Dies alles sind Punkte, welche an dieser Stelle nicht vollumfänglich erläutert und geklärt werden können. Notwendig ist es jedoch, im Falle einer Trennung und/oder Scheidung, die Klärung dieser Fragen nicht auf die lange Bank zu schieben. Sie könnten sonst zu leicht aus dem Blickfeld geraten und dann möglicherweise der Verlust des Versicherungsschutzes drohen oder im Falle einer nicht geänderten Lebensversicherung der geschiedene Ehegatte bezugsberechtigt bleiben.
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