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Ausgabe: Mai 2018

 

Die Überlassung eines KFZ ersetzt nicht den Mindestlohn
Das Landessozialgericht Bayern entschied am 14.11.2017 (L 7R 5146/17 BER), dass der Mindestlohn als Geldzahlung zu leisten ist und eine Anrechnung von Sachbezügen auf den Mindestlohn grundsätzlich nicht stattfindet.
Im Fall hatte der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser für seine Tätigkeit ein Kfz zur Privatnutzung erhalte, wodurch das Gehalt abgegolten sei.
Das LSG bestätigte die vorherige Instanz. Zwar sei bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob ausschließlich durch eine Barzahlung das Mindestlohngesetz erfüllt werden könne. Bereits der Wortlaut des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zeige, dass vom Gesetzgeber die Gewährung des Entgelts als Geldleistung beabsichtigt gewesen sei. Sinn und Zweck des MiLoG sei es, nicht existenzsichernde Arbeitsentgelte zu verhindern.
Erhöhen Provisionen das Elterngeld?
Mütter und Väter werden vom Staat mit dem Elterngeld unterstützt. Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte. Berechnungsgrundlage sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.
Zu prüfen hatte das Bundessozialgericht (BSG), ob Pro-visionen für die Elterngeldberechnung relevant sind oder nicht.
Das BSG entschied in mehreren Verfahren vom 14.12.2017 (Az.: B 10 EG 7/17 R und andere), dass Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, das Elterngeld erhöhen können, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. Der Kläger des Verfahrens B 10 EG 7/17 R hatte im Jahr vor der Geburt seines Kindes im Januar 2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien („Quartalsprovisionen“) erzielt. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen diese Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld. Für dieses Elterngeld berücksichtigte die Beklagte jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien nicht.
Die Vorinstanzen hatten die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt. Anders das BSG.
Es entschied, dass Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen sind, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der ihm gezahlten variablen Entgeltbestandteile für die Elterngeldberechnung. Lohnsteuerrechtlich handele es sich nicht um laufenden Arbeitslohn, weil sie abweichend vom arbeitsvertraglich vereinbarten, monatlichen Lohnzahlungszeitraum in vierteljährlichen Abständen gezahlt werden.
Wie gewonnen, so zerronnen
Eine Frau unterhielt ein beträchtliches, von einer Bank verwaltetes Wertpapierdepot. Sie schloss mit der Bank im Jahr 1976 eine Vereinbarung, nach der mit ihrem Tod das Eigentum an den zu diesem Zeitpunkt noch im Depot verwahrten Wertpapieren zunächst auf die Bank übergehen sollte. Mit ihrem Tod sollte jedoch der Ehemann ihrer Cousine das Recht erwerben, von der Bank die Übertragung der auf diese übergegangenen Wertpapiere auf sich zu fordern. Den späteren Erben sollte das Recht, die Vereinbarung einseitig durch schriftliche Erklärung aufheben zu können, nur bis zur Annahme des Schenkungsangebots durch den Ehemann der Cousine zustehen. Etwa 30 Jahre später errichtete die Frau ein privatschriftliches Testament. Darin teilte sie ihr gesamtes bei der Bank angelegtes Kapitalvermögen auf, ohne den Ehemann der Cousine dabei zu erwähnen. Gut zwei Jahre nach ihrem Tod benachrichtigte die Bank den Ehemann der Cousine telefonisch von der Vereinbarung aus dem Jahr 1976 und übertrug ihm im Anschluss hieran den Inhalt des Wertpapierdepots. Die Erben widerriefen die Verfügung der Erblasserin zugunsten des Ehemanns der Cousine. Zwischen den Parteien herrschte Streit darüber, ob der Inhalt des Wertpapierdepots wirksam auf den diesen übergegangen oder Bestandteil des Nachlasses geblieben war.
Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, es sei kein wirksamer Schenkungsvertrag mit dem Ehemann der Cousine zustande gekommen, weil sie ihr auf der Vereinbarung mit der Bank beruhendes Schenkungsangebot mit ihrem Testament widerrufen habe. Der Mann musste daher die vorhandenen Wertpapiere herausgeben und den Erlös der von ihm veräußerten Wertpapiere von etwa 270.000,- EUR erstatten.
Vorsorgevollmacht und Untervollmacht
Zu einer ordentlichen Alters- und Nachfolgeplanung gehört neben Testament und Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht. Diese dient dazu, dass sich eine Person des Vertrauens im Falle des Falles um die wichtigen Angelegenheiten kümmert. Meist soll die Vollmacht über den Tod hinaus gelten und der Bevollmächtigte wird auch ermächtigt, an weitere Personen sog. Untervollmachten zu erteilen. Wie ein Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln zeigte, kann dies zu unerwünschten Folgen führen.
Eine Erblasserin hatte einige Jahre bevor sie verstarb einer Person eine notarielle Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus erteilt. Sie wurde von mehreren Leuten, einer Erbengemeinschaft, beerbt, welcher auch der Bevollmächtigte angehörte. Das Nachlassgericht erließ einen entsprechenden Erbschein, woraufhin die Beteiligten der Erbengemeinschaft als Eigentümer eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks eingetragen wurden. Etwa einen Monat später verkaufte der Bevollmächtigte das Grundstück und bevollmächtigte die Käufer (Untervollmacht), das Grundstück zwecks Finanzierung des Kaufpreises zu belasten. Nachdem für die Käufer eine sog. Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war, widerrief ein Erbe die Vorsorgevollmacht. Die Käufer beantragten dennoch die Eintragung einer Grundschuld unter Berufung auf die ihnen eingeräumte Belastungsvollmacht durch den vormaligen Vorsorgebevollmächtigten. Das Grundbuchamt weigerte sich, diese Eintragung vorzunehmen. Aufgrund des Widerrufs der Vorsorgevollmacht, seien formgerechte Unterlagen zum Nachweis der Vertretungsbefugnis vorzulegen. Dieser Nachweis könne durch Genehmigungen der Miterben der Erblasserin erbracht werden. Hiergegen legten die Käufer Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Köln sah dies anders. Es komme nicht darauf an, ob die Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen worden sei. Vielmehr seien die Käufer aufgrund der ihnen vom Vorsorgebevollmächtigten erteilten Untervollmacht zur Bestellung der Grundschuld wirksam bevollmächtigt gewesen. Dass diese erteilte Untervollmacht widerrufen worden wäre, sei nicht ersichtlich. Daher sei sie - unabhängig vom (späteren) Widerruf der Vorsorgevollmacht - wirksam geblieben. Das Grundbuchamt müsse daher vom Fortbestand der Untervollmacht ausgehen, da ihm keine Umstände bekannt seien, die auf die Möglichkeit eines Erlöschens hinweisen würden.
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