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Ausgabe: März 2017

 

Altersdiskriminierung
Enthält eine Stellenausschreibung die Formulierung gesucht werde, ein „Junior-Consultant“ zur Tätigkeit „in einem jungen dynamischen Team“, stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar und ist deshalb geeignet, die Vermutung zu begründen, dass jemand, der im Stellenbesetzungsverfahren abgelehnt worden ist, wegen des Alters benachteiligt wurde, so entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 11.08.2016 (8 AZR 406/16). Dann muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass andere Gründe als das Alter für die Ablehnung des Bewerbers entscheidend waren, wie z.B. das Fehlen einer unverzichtbaren formalen Qualifikation oder Anforderung oder der Abschluss des Auswahlverfahrens vor Bewerbungseingang.
Kindesunterhalt und die Erwerbsobliegenheit bei Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 09.11.2016 ( XII ZB 227/15) darüber zu entscheiden, ob jemand, der eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, zwingend keinen Mindestunterhalt zahlen muss.
Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde: Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Der Antragsteller ist der minderjährige Sohn, lebte bei seinem Vater und machte gegenüber seiner Mutter einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts geltend.
Die Antragsgegnerin ist aufgrund einer Erkrankung zu 70% schwerbehindert und bezieht monatlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von netto 1.081 € sowie eine VBL-Rente von 230 €. Sie erbringt Pflegeleistungen für ihre gebrechliche Mutter und beruft sich darauf, dass sie aus krankheitsbedingten Gründen nicht erwerbsfähig ist.
Grundsätzlich bestimmt sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach seinem Einkommen bzw. des möglichen Einkommens. Des Weiteren besteht in der Regel eine Obliegenheit zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Erfüllt der Unterhaltspflichtige dies nicht, wird ein fiktives Einkommen zugerechnet.
Der BGH stellt klar, dass der Unterhaltspflichtige dafür die Darlegungs- und Beweislast trage. Die Tatsache, dass die Kindesmutter eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, genügt nicht. Der zum Unterhalts verpflichtete muss auch nachweisen, dass er keinen Minijob / 450 € – Job ausführen könne. Hierzu führt der BGH aus: „Erfüllt der Unterhaltspflichtige die Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, so ergibt sich daraus mithin, dass er nicht drei Stunden oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann und dass er einer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht. Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich, ergibt sich daraus indessen noch nicht. … Dementsprechend trägt der Unterhaltspflichtige nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung“.
Unbestimmtheit von Testamenten
Es ist dringend anzuraten, die Formulierungen im Testament so genau, wie nur möglich vorzunehmen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die dortigen Anordnungen unwirksam sind. Das würde wiederum dazu führen, dass die gesetzliche Erbfolge gilt, obwohl man dies gerade nicht wollte.
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit einer Klausel eines Testaments zu beschäftigen, die sicher so einige Personen in ihren letztwilligen Verfügungen verwendet haben. Zwei Eheleute setzten sich gegenseitig zu ihren Alleinerben ein. Erbe des Längerlebenden sollte derjenige sein, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten stritten der Bruder des Ehemannes und der Bruder der Ehefrau darüber, wer denn nun Erbe geworden sei. Beide führten mehr oder weniger Sachverhalte ein, wie sie sich um die länger lebende Ehegattin gekümmert haben wollen.
Das Gericht sah sich nicht in der Lage, aufgrund der Regelungen im Testament einen der beiden zum Alleinerben zu bestimmen.
Die Formulierung „derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein“ sei nicht hinreichend bestimmt und enthalte daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben. Unbestimmt sei schon der Begriff „Pflege“ hinsichtlich Art, Umfang und Dauer der Pflegeleistung. Ebenfalls unbestimmt sei der im Testament verwandte Begriff des „Begleitens“. Es sei völlig unklar, was darunter inhaltlich und zeitlich zu verstehen sein solle. Aus dem Testament ergäben sich keine Anhaltspunkte, weshalb eine Auslegung der testamentarischen Bestimmungen ausscheide.
Fehlende Bestimmung eines Ersatzerben
Nicht selten wird in privaten Testamenten vergessen, auch für die Fälle Anordnungen zu treffen, wenn der Bedachte doch nicht zum Zuge kommt, weil er bspw. bereits verstorben ist. Teilweise wird jedoch auch bewusst kein Ersatz bestimmt, weil der Testator keinen Bedarf sah oder dies später ergänzen wollte. Dass diese Konstellationen streitbehaftet sind ist offensichtlich, denn wer erbt denn nun, wenn der eigentlich Bedachte nicht mehr existiert?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich kürzlich mit einem solchen Fall zu befassen. Der unter Betreuung stehende Erblasser errichtete ein notarielles Testament. Er setzte ein Tierheim unter Benennung des betreibenden Trägers (ein eingetragener Verein) ein. Weiter bestimmte er, für den Fall des Erlöschens des Vereins, keinen Ersatzerben bestimmen zu wollen. Noch vor dem Tod des Erblassers wurde über das Vermögen des das Tierheim betreibenden Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter übertrug sämtliches Inventar, die Tiere und auch die Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Beteiligten, der das Tierheim unter selber Adresse mit denselben Leuten weiterbetrieb. Nachdem der Erblasser verstorben war, beantragte der neue Betreiber des Tierheims einen Erbschein, welcher ihn als Alleinerben ausweist. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein antragsgemäß. Hiergegen wandte sich der Insolvenzverwalter, da er der Ansicht war, der insolvente Verein als ursprünglicher Betreiber sei Alleinerbe geworden.
Dies sah das Gericht anders. Der Erblasser habe den seinerzeit noch nicht in Insolvenz befindlichen Verein als Alleinerben eingesetzt und dabei nicht dessen Sitz, sondern die Anschrift des von ihm betriebenen Tierheims angegeben. Die spätere Insolvenz und Weiterführung des Tierheims durch einen neuen Betreiber habe er nicht berücksichtigt und bedacht. Das Testament sei daher auslegungsbedürftig.
Mit Zuwendungen an juristische Personen wolle der Erblasser diese meist nicht um ihrer selbst willen, sondern den Zweck fördern, dem die juristische Person dient. Nehme dann eine andere juristische Person diese Aufgaben wahr, entspreche es in der Regel dem Erblasserwillen, dass diese nunmehr Zuwendungsempfängerin sein soll. So sei es auch hier. Der ursprünglich im Testament bedachte Verein nehme die Aufgabe, um derentwillen er als Erbe eingesetzt wurde, (auch zukünftig) nicht mehr wahr. Es sei dem Erblasser aber darauf angekommen, die Tiere in dem Tierheim zu unterstützen, nicht wer Träger des Tierheims sei.
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