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Ausgabe: November 2017

 

Verzugspauschale bei verspäteter Arbeitslohnzahlung
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied in seinem Urteil vom 20.04.2017 (5 Sa 1263/16), dass der Arbeitgeber als Schuldner des Arbeitslohns verpflichtet ist, eine Verzugspauschale i.H.v. 40,00 € an den Arbeitnehmer zu zahlen, selbst wenn der Arbeitgeber mit sehr geringen Lohnzahlungen im Rückstand ist.
Im Fall hatte der Arbeitgeber die Vergütungsabrechnungen an die Klägerin per Post übersandt und die Portokosten i.H.v. 0,70 € vom monatlichen Nettolohn einbehalten. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Neben der Verurteilung zur Zahlung der 0,70 € wurde der Arbeitgeber verurteilt, für jeden Monat eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu zahlen. Diese Pauschale falle monatlich an, ohne Rücksicht auf tatsächliche Kosten, auch bei fehlerhafter oder unterlassener Abrechnung. Ein Urteil des BAG zu dieser Thematik steht aus (7 AZR 796/16).
Formvorschriften bei der Ablehnung eines Antrages
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 27.06.2017 (9 AZR 368/16), dass die Ablehnung eines Antrags auf Verringerung nach dem Teilzeitbefristungsgesetz fristgerecht und unter Einhaltung der Schriftform erfolgen muss.

Sollte dagegen verstoßen werden, gilt der Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit als angenommen.
Im Fall ermöglichte der beklagte Arbeitgeber es seinen Arbeitnehmern Anträge auf Teilzeitarbeit online zu stellen. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit auf 50 % der Vollarbeitszeit. Darauf reagierte der Arbeitgeber mit einem maschinell erstellten und nicht unterzeichneten Schreiben und teilte mit, dass der Antrag auf Teilzeitarbeit nicht berücksichtigt werden könne.

Das BAG verurteilte den Arbeitgeber, die Klägerin entsprechend ihrem Teilzeitantrag zu beschäftigen. Nach Auffassung des Gerichts erfolgte die Ablehnung des Antrages auf Teilzeitarbeit nicht rechtzeitig und wirksam. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt die vom Arbeitnehmer beantragte Verringerung der Arbeitszeit als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den fristgerechten Antrag des Arbeitnehmers nicht spätestens einen Monat vor dem Beginn der Vertragsänderung schriftlich ablehnt. Hier erfolgte die Ablehnung nicht formgerecht.

Die Wahrung der gesetzlichen Schriftform nach dem Teilzeitbefristungsgesetz bewirkt Rechtssicherheit für die Parteien des Arbeitsvertrags und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit, ob der dazu tatsächlich Berechtigte den Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit abgelehnt hat. Daraus ergibt sich, dass für eine wirksame Ablehnung des Antrags auf Teilzeitarbeit die Einhaltung der Schriftform notwendig ist.
Wenn, wie in diesem Fall, die Ablehnung des Antrags nicht in der notwendigen Form erfolgt, gilt der Antrag auf Teilzeitarbeit als angenommen und die Arbeitszeit verringert sich in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.
Räumungsanspruch bei unbekannten Erben
Verstirbt ein Mieter, so erlischt das Mietverhältnis nicht einfach sondern wird mit der überlebenden Ehefrau bzw. dem überlebenden Ehemann oder der überlebenden Lebenspartnerin bzw. dem überlebenden Lebenspartner, im Haushalt lebenden Familienangehörigen oder den Erben fortgesetzt. Sowohl die in das Mietverhältnis eintretenden Personen, als auch der Vermieter haben ein Sonderkündigungsrecht. Wir das Mietverhältnis beendet, so hat der Vermieter zum Beendigungszeitpunkt einen Anspruch auf Räumung und Rückgabe der Mietsache. Problematisch wird es, wenn die Personen, welche in den Mietvertrag des Verstorbenen nach den gesetzlichen Vorschriften eintraten, unbekannt sind. Gegen wen soll der Vermieter dann seinen Räumungsanspruch geltend machen? Üblicherweise ist für diesen Fall vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger zu bestellen, wenn der Vermieter dies beantragt. Doch was ist, wenn die verstorbene Person nicht einmal so viel Vermögen hatte, um die Kosten der Nachlasspflegschaft zu decken – darf dann die Bestellung eines Nachlasspflegers vom Nachlassgericht verweigert werden?
Nein – sagte das Kammergericht Berlin. Die Voraussetzungen, für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft seien vorliegend erfüllt. Die Erben seien unbekannt. Ferner habe der Beteiligte in seiner Eigenschaft als Vermieter die Bestellung eines Nachlasspflegers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richte beantragt. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts stehe der Anordnung nicht entgegen, dass kein Nachlassvermögen existiere oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig sei.
Einkommensteuervorauszahlungen als Nachlassverbindlichkeit
Einer interessanten Entscheidung des Finanzgerichts Münster lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 15.08.2014 verstarb ein Mann, dessen Alleinerbe sein Sohn wurde. In der Erbschaftsteuererklärung beantragte der Sohn die festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das III. und IV. Quartal 2014 als Schulden des Erblassers bei den Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
Die Finanzbehörde vertrat die Auffassung, dass ein Abzug der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das III. Quartal 2014 möglich sei, nicht jedoch für das IV. Quartal 2014, denn diese gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Schulden, da sie erst nach dem Tod entstanden sei.
Die Finanzbehörde erließ am 28.08.2015 einen Erbschaftsteuerbescheid, in dem nur die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das III. Quartal 2014 berücksichtigt wurden. Der Sohn legte hiergegen im Ergebnis erfolglos Einspruch ein, was zum Klageverfahren führte.
Die Finanzbehörde vertrat die Auffassung, dass Einkommensteuer-Vorauszahlungen für den Erben grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen seien, soweit diese bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers entstanden und nicht entrichtet worden seien. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das IV. Quartal 2014 entstehe zu Beginn des Kalendervierteljahres, also zum 01.10.2014, Besteuerungszeitpunkt sei aber der 15.08.2014 als Todestag des Erblassers. Daher sei die Einkommensteuer-Vorauszahlung erst nach dem Besteuerungsstichtag entstanden und nicht abzugsfähig.
Das sah das Finanzgericht Münster anders. Die Finanzbehörde habe die Einkommensteuervorauszahlungen für das IV. Quartal 2014 zu Unrecht nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt. Wenn die Einkommensteuer, die erst mit Ablauf des Todesjahres entsteht als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sei, weil die Schuld vom Erblasser herrühre, müsse dies auch für festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen gelten, die jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres entstehe, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten seien. Anhaltspunkte dafür, dass festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anders als die Einkommensteuerabschlusszahlung zu behandeln sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung nicht.
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