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Ausgabe: Februar 2020

 

Versorgungsausgleich bei langer Trennung
Der Versorgungsausgleich wird bei Scheidung der Ehe durchgeführt und ist die Teilung der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenansprüche. Grundsätzlich kann eine lange Trennungszeit der Ehegatten einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit rechtfertigen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 20.9.2019 (9 UF 51/19) entschieden, dass dies nicht für Trennungszeiten gelte, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche Kinder betreut habe. Im Fall hatte die Ehefrau in der fast zwölfjährigen Trennungszeit die Kinder allein betreut und erzogen. Ein Ehegatte, der ohne gemeinsame Lebensführung mit dem anderen Ehegatten die Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder allein übernehme, könne auf die Teilhabe an den in dieser Zeit von dem anderen Ehegatten erwirtschafteten Versorgungswerten vertrauen.
Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte in seinem Urteil vom 11.07.2019 (3 Sa 58/19) darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitszeugnis auf ungelochtem Geschäftspapier den formalen Anforderungen an ein Zeugnis entspricht.
Die Klägerin war über 30 Jahre bei der Beklagten, einem handwerklichen Betrieb, beschäftigt. Die Arbeitgeberin erteilte am Ende des Beschäftigungsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis auf gelochtem Geschäftspapier. Die Klägerin klagte dagegen und verlangte ein Zeugnis auf ungelochtem Papier. Inhaltlich hatte sie am Zeugnis nichts auszusetzen. Sie war der Auffassung, dass es sich bei der Lochung um ein verbotenes Geheimzeichen handele.
Die Beklagte war der Ansicht, dass der Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses bereits erfüllt sei. Sofern im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen verwendet würden und der Arbeitgeber solche besitze und auch benutze, habe er diese zur Erstellung des Arbeitszeugnisses zu verwenden. Die Beklagte verwende ausschließlich gelochtes Geschäftspapier. Ungelochtes Geschäftspapier sei nicht vorhanden.
Darüber erhob das Gericht Beweis und kam zu der Erkenntnis, dass die Beklagte nur über gelochtes Geschäftspapier verfüge.
Es urteilte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beschaffung eines neuen, ungelochten Geschäftspapiers zur Erstellung des Zeugnisses habe. In der Verwendung von gelochtem Papier sei kein unzulässiges Geheimzeichen zu sehen. Es käme entscheidend auf die Gepflogenheiten des ausstellenden Arbeitgebers und darauf an, welches Geschäftspapier dieser besitzt und benutzt. Die Beklagte verwendet das einzige Geschäftspapier, das sie besitzt, es ist gelocht.
Grundsätzlich müssen Zeugnisse laut Rechtsprechung auf haltbarem Papier von guter Qualität verfasst sein, ordentlich und sauber geschrieben und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder Ähnliches enthalten.
Trotz jahrzehnter langer Duldung der Wegbenutzung kein Gewohnheitsrecht
In einer gut funktionierenden Nachbarschaft gibt es kaum Probleme. Alles kann irgendwie friedlich geklärt und mit einem Handschlag besiegelt werden. Doch Vorsicht! Wie der Bundesgerichtshof in einer ganz aktuellen Entscheidung urteilte, können sich Nachbarn selbst dann nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen, wenn ein bestimmtes Verhalten mehrere Jahrzehnte geduldet wurde.
Was war geschehen? Drei nebeneinander an einer öffentlichen Straße liegende Grundstücke waren mit drei aneinandergrenzenden Häusern bebaut. Im hinteren Teil der Grundstücke befanden sich baurechtlich nicht genehmigte Garagen. Diese erreichten die drei Eigentümer über einen Weg auf den Nachbargrundstücke. Die Nutzung des Weges wurde seit Jahrzehnten durch frühere Eigentümer der Nachbargrundstücke und nach dem Eigentumsübergang auf die neue Eigentümerin durch diese selbst geduldet. Diese kündigte das Wegerecht, um den Weg zu sperren und begann mit dem Bau einer Toranlage. Die drei Eigentümer der nebeneinanderliegenden Grundstücke, beriefen sich auf ein zu ihren Gunsten bestehendes Wegerecht, hilfsweise auf ein Notwegrecht und verlangten von der Eigentümerin der Nachbargrundstücke, die Sperrung des Weges zu unterlassen.
Nach Ansicht des Gerichts sollen sich die Beteiligten nicht auf Gewohnheitsrecht berufen können. In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn könne ein Wegerecht außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht entstehen, nicht aber durch eine (jahrzehntelange) Duldung.
Nichtberücksichtigung eines Abkömmlings im Testament und dessen Anfechtung
Ein Mann hatte aus erster Ehe zwei Kinder und aus zweiter Ehe ein weiteres Kind. Er errichtete einige Jahre vor seiner zweiten Ehe und der Geburt seines dritten Kindes ein Testament, in welchem er die beiden Kinder aus erster Ehe zu seinen Erben einsetzte. Nach dem Tod des Mannes wurde das Testament vom Nachlassgericht eröffnet und eines der Kinder aus erster Ehe beantragte einen Erbschein, welcher die Kinder aus erster Ehe jeweils als Erben zu je ½ ausweist. Die zweite Ehefrau des Verstorbenen hat für sich und als gesetzliche Vertreterin für das dritte Kind geltend gemacht, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes noch nicht mit ihr verheiratet und das Kind noch nicht geboren gewesen sei. Letzterer sei ebenfalls gesetzlicher Erbe und es sei nicht davon auszugehen, dass der Erblasser ihn vom Erbe ausschließen wollte. Vielmehr müsse man davon auszugehen, dass er alle Kinder gleich behandeln wollte. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Erblasser sie selbst habe vom Erbe ausschließen wollen. Aufgrund dieser Bedenken hat sie die Anfechtung des Testamentes erklärt.
Nach dem Oberlandesgericht Rostock sei das Testament erfolgreich angefochten worden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen könne eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung des Testaments nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Der leibliche Sohn des Erblassers aus zweiter Ehe sei unzweifelhaft pflichtteilsberechtigt. Da er zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung weder gezeugt noch geboren war, habe der Erblasser zu diesem Zeitpunkt auch keine Kenntnis von dessen Existenz als Pflichtteilsberechtigten gehabt. Als solcher sei er übergangen worden, denn er sei in dem streitgegenständlichen Testament nicht erwähnt worden. Eine Anfechtung wäre ausgeschlossen, soweit anzunehmen sei, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Erblasser hätte das dritte Kind auch dann von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn er von dessen späterer Existenz gewusst hätte, seien nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Erblasser sein Testament nach der Geburt des dritten Kindes nicht geändert habe, genüge nicht.
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