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Ausgabe: März 2016

 

Unterhaltsbestimmung
Haben Eltern einem minderjährigen oder unverheiratetem volljährigem Kind Unterhalt zu gewähren steht ihnen ein Unterhaltsbestimmungsrecht zu. Das heißt, es liegt im Ermessen der Eltern zu entscheiden, ob sie ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung von Geld oder in Natur (z.B. Wohnraum und Verpflegung) nachkommen.
Haben die Eltern eine wirksame Bestimmung darüber getroffen, wie sie ihrem Kind gegenüber den Unterhalt erbringen möchten, steht dem Kind kein Zahlungsanspruch zu. Schwerwiegende und voraussichtlich nicht zu beseitigende Zerwürfnisse zwischen Kind und Eltern können die Unwirksamkeit der elterlichen Unterhaltsbestimmung zur Folge haben. Konflikte im familiären Zusammenleben über Mithilfe und Rücksichtnahme im elterlichen Haushalt reichen dafür nicht aus entschied das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 23.01.2015; Az. 2 UF 276/14).
Versicherungsschutz zwischen Kindergarten und Homeoffice
Das Sozialgericht Hannover hatte in seiner Entscheidung vom 17.12.2015 (Az. S 22 U 1/15) über den Versicherungsschutz bei einem Arbeitsplatz im Home-Office zu entscheiden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte die Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft (BG) auf Ersatz der Heilbehandlungs-kosten. Eine Mutter hatte ihr Kind in den Kindergarten gebracht und war auf dem Weg zurück in ihre Wohnung, um in ihrem Home-Office für ihren Arbeitgeber zu arbeiten, als der Unfall passierte. Sie befand sich also gleichzeitig mit dem Weg zurück in ihre Wohnung gleichzeitig auch auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz. Die Krankenkasse hatte zunächst die Behandlungskosten übernommen, ging aber davon aus, dass ein Arbeits- bzw. Wegeunfall vorgelegen hatte. Die BG lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Für einen Arbeitsunfall wäre die gesetzliche Unfallversicherung zuständig gewesen, nicht die Krankenversicherung.

Das Gericht entschied, die Versicherte habe keinen Arbeitsunfall erlitten.

Bei Homeoffice-Arbeitsplätzen gibt es keinen versicherten Arbeitsweg, denn wenn sich Wohnung und Arbeitsplatz in dem selben Gebäude befinden, ist ein Arbeitsweg nicht gegeben.
Das Gesetz (SGB VII) bezieht in den versicherten Weg neben dem eigentlichen direkten Arbeitsweg auch abweichende Wege mit ein, die dazu dienen, die Kinder von Versicherten wegen der beruflichen Tätigkeit in fremder Obhut unterzubringen. Wichtig ist dabei, dass dieser Weg zur Tagesmutter, zum Kindergarten oder zum Hort mit der Fahrt zu oder von der Arbeit verknüpft ist.
Wer sein Haus allein aus dem Grund verlässt, um seine Kinder in den Kindergarten zu bringen, steht deswegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Erleichterung für Vermieter
Die jährlichen Nebenkostenabrechnungen führen regelmäßig zu Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Insbesondere wird die Erfüllung der formellen Anforderungen bezweifelt, weil der Vermieter durch eine formfehlerhafte Abrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist keinerlei Nachzahlungen mehr fordern kann.
Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebs- und Heizkostenabrechnung sind teilweise sehr hoch und führen zur Unübersichtlichkeit. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies erkannt und seine bisherige Rechtsauffassung hinsichtlich der Angaben zur Zusammensetzung der Gesamtkosten einer Abrechnungsposition geändert. Die Entscheidung vom 20.01.2016 betraf die Abrechnung für eine Wohnanlage, bestehend aus mehreren Gebäuden. Bei den Nebenkostenpositionen Wasser, Abwasser und Müllabfuhr bestand die Besonderheit, dass die gesamte Anlage über einen zentralen Müllplatz und zwei Heizstationen mit zentraler Warmwasseraufbereitung verfügte, die jeweils die anderen Häuser mitversorgten. Bisher hat der BGH vom Vermieter verlangt, neben den Gesamtkosten auch darüber hinausgehende Kosten anzugeben und den Rechenschritt zu erläutern, mit dem die letztlich umgelegten Gesamtkosten der Abrechnungseinheit (Gebäude) ermittelt worden sind. Der BGH meint nun, es dürfe an die Nebenkostenabrechnung in formeller Sicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genüge wenn der Vermieter in der Abrechnung bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angebe, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlege.
Die Darlegung und Erläuterung entsprechender Rechenschritte ist somit nicht mehr erforderlich.
Ein Testament auf Butterbrotpapier
Ist ein auf einem ausgeschnittenen Zettel oder einem Stück Butterbrotpapier notiertes Testament wirksam? Das kann es durchaus sein, wenn das Schriftstück den Willen des Verfassers zur Testamentserrichtung erkennen lässt.
Zur Begründung eines Erbscheinantrages reichten die Enkel einer Verstorbenen zwei Zettel ein, welche nach ihrer Ansicht zwei Testamente darstellten. Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen ausgeschnittenen Zettel mit handschriftlicher Aufschrift: „Tesemt, Haus, Das für J“. Unter dieser Aufschrift befanden sich die Jahreszahl 1986 sowie der Schriftzug N mit einem vorangestellten, nicht sicher lesbaren weiteren Buchstaben. Bei dem zweiten Schriftstück handelte es sich um ein mehrfach gefaltetes Stück Papier, das der Beschaffenheit von Butterbrotpapier entsprach. Auf diesem befanden sich die gleichen Worte, wie auf dem anderen Schriftstück, allerdings in leicht abgewandelter Anordnung.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass in diesen Stücken Papier keine wirksamen Testamente zu sehen seien. Ein solches sei nur dann wirksam, wenn der Erblasser bei Errichtung des Testaments einen ernstlichen Testierwillen hatte. Das sei der Fall, wenn er ernstlich eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollte. Zweifel an einem ernsthaften Testierwillen ergaben sich für das Gericht bereits aus dem Umstand, dass die vermeintlichen Testamente nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden sind. Weitere Zweifel ergaben sich für das Gericht aus
der äußeren und inhaltlichen Gestaltung der Schriftstücke, deren Überschrift „Tesemt“ gravierende Rechtschreibfehler enthielt und die nicht in einem vollständigen Satz verfasst worden waren, obwohl die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig war. Gegen einen ernsthaften Testierwillen spreche auch der Umstand, dass die Verstorbene im gleichen Jahr zwei nahezu identische Testamente errichtet hätte, wofür kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich sei. Das Vorliegen zweier inhaltsgleicher Schriftstücke auf ungewöhnlichen Schreibunterlagen spreche vielmehr dafür, dass es sich hierbei lediglich um schriftlich dokumentierte Vorüberlegungen oder Entwürfe handle. Darüber hinaus seien beide Schriftstücke an einem für Testamente eher ungewöhnlichem Ort, nämlich in einer Schatulle ungeordnet zusammen mit diversen anderen wichtigen und unwichtigen Unterlagen, aufbewahrt worden.
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