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Ausgabe: April 2020

 

Wir hoffen, dass alle unsere Mandantinnen und Mandanten, Leserinnen und Leser gesund und munter sind. Denen, die es gesundheitlich getroffen hat, wünschen wir alles Gute und schnellste Genesung – dem Rest – bitte bleiben Sie gesund!
Die vergessene Erbeinsetzung des Ehegatten
Ein Ehepaar mit zwei Kindern verfasste eigenhändig ein gemeinsames Testament, unter anderem mit folgendem Inhalt:
„Wir beide besitzen gemeinsam Haus mit Grundstück und etwas Ersparnis auf der Reifeisenbank (…). Allein Erbe ist unser Sohn (…) Sohn (…) hat kein Anspruch also Enterbt Dieses Testament ist nur gültig Wen wir Beide Tot sind“
Nachdem der Ehemann verstorben war, beantragte die Ehefrau einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ihres Mannes ausweist. Sie vertrat die Auffassung, dass aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments der Wille der Ehegatten ersichtlich sei, sich für den Tod des Erstversterbenden gegenseitig zu Alleinerben einzusetzen. Sie hätten nicht gewollt, dass nach dem Tod des Erstversterbenden die gesetzliche Erbfolge eintrete. Das Gericht sah die für den Erbscheinsantrag erforderlichen Tatsachen als gegeben an. Hiergegen wandte sich der enterbte Sohn (vertreten durch einen Abwesenheitspfleger) - mit Erfolg.
Das Oberlandesgericht (OLG) München sah es anders als das Nachlassgericht. Eine ausdrückliche Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin für den Fall des Vorversterben ihres Ehegatten bzw. eine ausdrückliche gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten für den Fall ihres Ablebens finde sich in dem gemeinschaftlichen Testament nicht. Eine Erbeinsetzung der Ehefrau ergebe sich auch nicht im Wege der individuellen Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments. Der Wille betreffend eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung für den Fall des Ablebens eines der Ehegatten, sei in dem gemeinschaftlichen Testament nicht einmal angedeutet. Die Enterbung des einen Sohnes beträfe allein die Erbfolge nach dem zweiten Erbfall. In der Gesamtschau der in dem gemeinschaftlichen Testament angeordneten Verfügungen fänden sich keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen, dass die Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Testierung von der Vorstellung ausgingen, dass sie zwei im zeitlichen Abstand zueinander eintretende Erbfälle regeln wollten. Geregelt sei vielmehr allein die Erbfolge nach dem Tod beider Ehegatten. Ein solcher Wille sei gerade durch den Abschlussvermerk unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden.
Das Gericht nahm daher die gesetzliche Erbfolge in der Form an, dass die Ehefrau und die beiden Söhne Erben des verstorbenen Mannes geworden sind. Der enterbte Sohn sei jedoch nur Vorerbe und der andere Sohn Nacherbe des Vaters, wobei der Nacherbfall mit dem Tod der Mutter (Ehefrau des Erblassers) eintritt. So wird zumindest wirtschaftlich das von den Ehegatten Gewollte erreicht. Ob sie jedoch für den ersten Erbfall tatsächlich eine solche Konstellation wollten, ist höchst fraglich. An diesem Beispiel sieht man wieder, wie wichtig eine ordentliche Gestaltung eines Testaments durch entsprechende Fachleute ist.
Die Wahl des Kindergartens
Mitunter können sich getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht darüber einigen, welchen Kindergarten oder zu welcher Tagesmutter das gemeinsame Kind gehen soll. Können sich die Eltern in einem solchen Fall nicht einigen, können sie beim Familiengericht beantragen, einem von ihnen die Entscheidungsbefugnis für eine Tagesbetreuung des gemeinsamen Kindes zu übertragen.
Das Gesetz sagt in § 1628 BGB : „Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.“ Das OLG Karlsruhe sagte in seinem Beschluss vom 08.01.2020 (20 UF 169/19) dass die Frage der Unterbringung eines Kindes bei einer Tagesmutter an drei Werktagen in der Woche für jeweils 6 Stunden – einschließlich der Eingehung eines darauf gerichteten Betreuungsvertrages – eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sei. Ebenso entschied das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 25.05.2018 (4 UF 154/17), dass die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Kind eine Kita besuchen soll, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist.

In beiden Fällen hatte das jeweilige Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter und der Kindesvater ein regelmäßiges Umgangsrecht. Maßgebendes Kriterium, welchem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen sei, ist das Kindeswohl. Das Gericht hat die Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten und der berechtigten Interessen dem Kindeswohl am besten entspricht. Es hat zu prüfen, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine Entscheidung im Kindeswohl zu treffen.
Das Gericht hat die Entscheidungsbefugnis jeweils auf die Mutter übertragen.
Laut Gericht übernehme die Kindesmutter als Hauptbezugsperson des Kindes die Betreuung und Erziehung des Kindes und daher sei ihr die Entscheidung zuzuweisen, ob und durch wen sie die Betreuung des Kindes sicherstellt, wenn sie zeitweise verhindert sei. Sie habe als tatsächliche Betreuungsperson im Alltag den Kindergartenbesuch zu unterstützen und erlebe die Konsequenzen täglich sowohl hinsichtlich der praktischen Umsetzung (z.B. Fahrwege) als auch hinsichtlich der Auswirkungen der angewandten Pädagogik, so das OLG Hamm. Das Gericht weiter: „Die Kindesmutter sei voraussichtlich diejenige, die von den organisatorischen und praktischen Folgen der Kindergartenwahl überwiegend betroffen sei.“
Die Entscheidung ist in dieser Frage, in der Regel dem Elternteil zu übertragen, welcher die Pflege und Erziehung des Kindes hauptsächlich übernimmt.
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