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Ausgabe: Mai 2014

 

Aktuelles zur Mütterrente
Im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD mit Startdatum 1. Juli 2014 eine Anhebung der sogenannten Mütterrente beschlossen, welche natürlich gleichermaßen für die Erziehungszeiten von Vätern gilt. Es soll damit die Lebensleistung von Müttern und betroffenen Vätern beim Rentenbezug gewürdigt werden, die durch Kindererziehungszeiten vor 1992 bisher schlechter gestellt waren als Mütter deren Kinder nach dem Jahr 1992 geboren wurden.
Die Rente soll sich pauschal von bislang einem Rentenpunkt für jedes vor 1992 geborene Kind auf zwei Rentenpunkte erhöhen. Dies entspricht derzeit einer Erhöhung von 28,14 Euro im Westen und 25,74 Euro im Osten. Durch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2014 werden sich die Beträge voraussichtlich auf 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten erhöhen. Wer bereits eine Rente bezieht, bei welcher Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind berücksichtigt wurden, erhält die Mütterrente ohne Antrag.
Europarecht, Fortbildungen und die Frauen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der automatische und generelle Ausschluss einer Arbeitnehmerin von einem Ausbildungskurs wegen der Inanspruchnahme eines obligatorischen Mutterschaftsurlaubs gegen das Unionsrecht verstößt.
Im Mutterschutzgesetz ist vorgesehen, dass werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Geburt nicht beschäftigt werden dürfen (§ 3 Abs. 2 MuSchG) und in mindestens acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden dürfen (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Der Unterschied zwischen beiden Schutzvorschriften ist, dass schwangere Arbeitnehmerinnen in den sechs Wochen vor der Entbindung selbst entscheiden können, ob sie nicht doch arbeiten wollen. Diese Möglichkeit besteht nach einer Entbindung nicht.
Generell ist es in der Praxis jedoch so, dass werdende Mütter in den sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten gehen. Häufig sind sie damit auch automatisch von Fortbildungen ausgeschlossen, welche in diesem Zeitraum stattfinden. Unter Umständen geschieht dieser Ausschluss gegen den Willen der Arbeitnehmerin, welche entweder gerne an der Fortbildung teilnehmen würde, weil diese in der Regel weniger anstrengend sind als ein regulärer Arbeitstag oder sie bereits lange auf diese – nur unregelmäßig stattfindende Fortbildung gewartet hat.
Auf Grund dessen, dass sich werdenden Mütter während der vorgeburtlichen Schutzfrist zur Arbeitsleistung bereit erklären können, ist ein Ausschluss durch den Arbeitgeber von in diesen Zeitraum fallenden Fortbildungen unzulässig.
Der EuGH hat zugunsten einer italienischen Arbeitnehmerin entschieden (EuGH, Urteil v. 06.03.2014 C-596/12, [Napoli]), dass der generelle Ausschluss von Wöchnerinnen von Fortbildungsmaßnahmen, welche in der Schutzvorschrift stattfinden oder in diesem Zeitraum beginnen, unzulässig ist.
Rechtsfolge dieser Entscheidung ist, dass auch in Deutschland Wöchnerinnen verlangen können, an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen zu dürfen, welche in der nachgeburtlichen Schutzfrist stattfinden oder beginnen, wenn sie dies denn möchten.
Der § 6 Abs. 1 MuSchG muss europarechtskonform so ausgelegt werden, dass er für Fortbildungsveranstaltungen nicht gilt.
(An dieser Stelle kann nur eine stark verkürzte Darstellung erfolgen.)
Schlusserbe oder Ersatzerbe
Klare und eindeutige Regelungen im Testament sind enorm wichtig. Nur so lassen sich spätere Streitereien und Unklarheiten vermeiden. Schreibt man seinen letzten Willen nieder, so sollte immer auch noch ein Schritt weiter gedacht werden (Was soll im Falle des Falles geschehen?).
Um dies zu verdeutlichen soll nachfolgend beschriebene alltägliche Situation dienen. Die Eheleute sind in zweiter Ehe miteinander verheiratet. Der Ehemann hat aus erster Ehe eine Tochter. Gemeinsame Kinder haben sie nicht. Die Eheleute setzen sich gegenseitig zum Alleinerben des Zuerstversterbenden ein. Als Schlusserben bestimmen sie die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe sowie einen Neffen der Ehefrau zu gleichen Teilen.
Entsprechend verfasste Testamente werden vielfach verwendet. Grundsätzlich ist gegen eine solche Erbeinsetzung nichts einzuwenden. Jedoch entsteht ein Problem, wenn sich der gedachte Erbablauf verändert. Das Oberlandesgericht Hamm hatte vor Kurzem einen solchen Sachverhalt zu entscheiden. Als der Ehemann verstarb, schlug die überlebende Ehefrau die Erbschaft aus allen erdenklichen Gründen aus. Das Testament regelte eine solche Situation nicht, denn danach sollte erst der überlebende Ehegatte Erbe werden und zum Schluss die Tochter und der Neffe. Es fehlte jedoch eine Regelung für den Fall, dass der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird. Das Gericht sah nunmehr die Tochter des verstorbenen Ehemannes als Alleinerbin an, weil sie der einzige Abkömmling war. Ob die Ehegatten eine solche Erbfolge gewünscht haben, bleibt zu bezweifeln. Eine einfache Ersatzerbenregelung hätte die Situation entschärft und für klare Verhältnisse gesorgt.
Ungewöhnliche Testamentsform
Immer wieder haben sich die Gerichte mit ungewöhnlich gestalteten Testamenten, welche Anlass zum Streit geben, zu beschäftigen. So auch das Oberlandesgericht Hamburg. Der Erblasser benutzte eine Karte, auf der er zwei Aufkleber klebte. Der eine Aufkleber bestimmte eine bestimmte Person zum „Haupterben“, der andere enthielt die Initialen und ein Datum. Das Gericht konnte hierin kein wirksam errichtetes Testament erkennen. Es mangele an einer eigenhändigen Unterschrift des Erblassers. Der Aufkleber mit der „Erbeinsetzung“ sei nicht unterzeichnet. Der zweite Aufkleber habe keinen erkennbaren räumlichen Bezug zum ersten Aufkleber. Ein Manipulationsschutz sein nicht gegeben.
Diese Entscheidung zeigt, dass man sich bei der Abfassung seines letzten Willens nicht nur Gedanken über die Erbfolge machen, sondern unbedingt auch die gesetzlichen Formerfordernisse beachten sollte.
Vorsorgevollmacht mit Bedingung?
Aus eigener beruflicher Erfahrung kann bestätigt werden, dass das Bedürfnis nach rechtzeitiger Regelung der Verhältnisse für den Notfall mehr und mehr steigt. Das ist eine positive Entwicklung, denn nur so lässt sich relativ sicher eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermeiden. Und das ist regelmäßig das Ziel. Die Betroffenen möchten ihre Angelegenheiten nicht von einem durch das Gericht eingesetzten Berufsbetreuer, sondern von Personen ihres Vertrauens (meist Ehegatten, Kinder oder Verwandte) geregelt wissen.
Hier hilft eine sog. Vorsorgevollmacht weiter. Für den Fall, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann, wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, alle erdenklichen Situationen im rechtlichen, vermögensrechtlichen und persönlichen Bereich zu regeln. Empfehlenswert ist es auch, einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen, falls der Hauptbevollmächtigte aus irgendwelchen Gründen selbst nicht in der Lage ist, die erforderlichen Handlungen aus der Vollmacht wahrzunehmen.
Bei der Verwendung von Vollmachtsformularen, welche von verschiedenen Verbänden angeboten werden oder auch im Internet zu finden sind, ist jedoch Vorsicht geboten. Wird die Vollmacht unter der Bedingung einer mangelnden Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers erteilt, so hat der Bevollmächtigte evtl. ein Nachweisproblem.
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