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Ausgabe: Mai 2015

 

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Alkoholsucht
Das Bundesarbeitsgericht urteilte in seiner Entscheidung vom 18.03.2015 (Az 10 AZR 99/14), dass eine Arbeitsunfähigkeit nur dann verschuldet iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliere er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich um eine Krankheit. Suchtbedingt fehlt es bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden.
Die flexiblere Elternzeit
Zum 1. Juli 2015 treten umfangreiche Änderungen der Elternzeit in Kraft.
Mit dem neuen ElterngeldPlus sollen Mütter und Väter Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit künftig noch besser miteinander kombinieren und an ihre Bedürfnisse anpassen können. Gelten soll es für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden.
Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. In Zukunft können sie zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes statt wie bislang zwölf Monate nun 24 Monate Elternzeit beanspruchen. Dadurch soll Eltern ermöglicht werden, Elternzeit zu nehmen, wenn ihre Kinder größer werden und z.B. in die Schule kommen und die Eltern mehr Zeit für die Betreuung ihrer Kinder benötigen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Elternzeit nach dem 3. Geburtstag ist dafür nicht mehr notwendig.
Wird Elternzeit vor dem 3. Geburtstag genommen, muss der Arbeitnehmer die Elternzeit grundsätzlich sieben Wochen vorher anmelden. Wird die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes genommen, muss sie 13 Wochen vorher beim Arbeitgeber angemeldet werden. Dadurch sollen die Interessen des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt werden.
Beide Elternteile können ihre Elternzeit zudem zukünftig in je drei statt wie bisher in zwei Abschnitte aufteilen. Jedoch kann der Arbeitgeber den dritten Elternzeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, sofern dieser dritte Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt.
Der Arbeitgeber hat den Eltern die Elternzeit zu bescheinigen.
Zudem ist das Recht der Großeltern Elternzeit zu nehmen erweitert worden. Danach ist es nun möglich, dass Großeltern Elternzeit für ihr Enkelkind nehmen, wenn ihr Kind minderjährig ist oder wenn es vor dem 18. Geburtstag ein Kind bekommt und sich selbst in der Ausbildung befindet, welche vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen worden ist.
Das ElterngeldPlus soll Eltern unterstützen, die in Teilzeit arbeiten. Sie erhalten ElterngeldPlus in maximal halber Höhe des bisherigen Elterngeldes, aber doppelt so lange. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate.
Folgen eines Erbverzichts
Oftmals werden bereits zu Lebzeiten verschiedene Vermögenswerte auf die potenziellen Erben übertragen. Die Gründe dafür sind vielfältig – Steuerersparnis, Unterstützung des Kindes beim Hausbau etc.. Die Beteiligten sehen dies meist als Übertragung des Erbteils und vereinbaren einen Erbverzicht. Das bedeutet, der potenzielle Erbe erhält bereits zu Lebzeiten sein „Erbe“ und verzichtet im Gegenzug auf sein Erbrecht. Ein solcher Erbverzicht kann jedoch weitreichende Folgen haben, was bei der Formulierung des Erbverzichts beachtet werden sollte.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit einem solchen Sachverhalt zu beschäftigen. Ein Ehepaar mit einer Tochter und einem Sohn errichteten ein gemeinsames Testament, wonach der überlebende Ehepartner zum befreiten Vorerben und die Kinder zu gleichen Teilen als Nacherben eingesetzt wurden. Nach dem Tod des Vaters schlossen die überlebende Mutter mit dem Sohn und der Tochter einen notariellen Vertrag, in dem die Tochter ihr Nacherbenrecht auf ihren Bruder übertrug und erklärte, auch auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten. Nachdem Die Tochter ebenfalls verstorben war, bestimmte die Mutter in einem handschriftlichen Testament ihre Enkelin (Kind der verstorbenen Tochter) und noch eine Person zu Erben. Nach dem Tod der Mutter stritten der Sohn und die Enkelin über die jeweilige Erbenstellung.
Das Gericht gab dem Sohn der Erblasserin Recht und sah in diesem den Alleinerben nach seiner verstorbenen Mutter. Der Erbverzicht erstrecke sich auch auf die weiteren Abkömmlinge, da nichts anderes erklärt worden sei. Darüber hinaus konnte die Erblasserin aufgrund der nach dem Tod des Ehemannes eingetretenen Bindungswirkung nicht wirksam neu testieren.
Totenfürsorgerecht
Was passiert nach dem Tod eines Menschen mit dem Leichnam? Wer hat sich um die Beerdigung zu kümmern? Wer trägt die Kosten der Beisetzung? Viele Fragen entstehen mit dem Tod einer Person. Antworten darauf findet man in den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen, aber auch eventuell in Aufzeichnungen oder Niederschriften des Erblassers.
Das Totenfürsorgerecht umfasst auch das Beerdigungsrecht. In diesem Zusammenhang zählt vorrangig der Wille der verstorbenen Person. Hatte diese Bestimmungen über Art und Weise ihrer Bestattung getroffen, so sind diese maßgebend. Solche Anweisungen über die Durchführung der Bestattung werden oft im Rahmen einer Vorsorgevollmacht getätigt, können aber auch separat erfolgen. Nicht selten schließen Personen bereits zu Lebzeiten einen Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen und regeln mit diesem bereits die wichtigsten Punkte.
Hat die verstorbene Person keinerlei Anweisungen über die Beerdigung hinterlassen, so sind gewöhnlich die nächsten Angehörigen zur Totenfürsorge und Bestattung berufen. Zunächst obliegt dies dem Ehegatten bzw. der Ehegattin, nachrangig den Kindern und sonstigen Verwandten. Die dadurch entstehenden Kosten werden regelmäßig dem oder den Erben zur Last fallen.
Pflichtteilsrecht des Nacherben
Das Oberlandesgericht Köln wies kürzlich eine Klage ab, mit welcher eine Tochter gegen ihre Mutter nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil durchsetzen wollte. Die beiden Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Sie bestimmten weiter, dass im Falle der Wiederverheiratung des Überlebenden der Nachlass nur an die beiden Kinder vererbt werden durfte.
Das Gericht sah hierin eine zunächst eintretende Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten, wobei diese durch die Wiederverheiratung auflösend bedingt sei, verbunden mit der aufschiebenden Vorerbschaft des Überlebenden und Nacherbschaft der Kinder. Der Pflichtteilsanspruch bestehe nur, wenn das enterbte Kind von der Erbfolge ausgeschlossen sei. Der Nacherbe sei jedoch Erbe im Sinne des Gesetzes und somit nicht enterbt. Daher bedürfe es zur Geltendmachung des Pflichtteils einer Ausschlagung der bedingten Nacherbschaft.
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