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Ausgabe: August 2013

 

Widerruf gegenüber einem Testierunfähigen
Vor Kurzem hatte das Oberlandesgericht Nürnberg zu entscheiden, ob der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung (gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) gegenüber dem Betreuer einer erkrankten Person wirksam erklärt werden kann. Nachdem ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte, erkrankte ein Ehepartner. Zu dessen Betreuerin wurde die Ehefrau und zur Ersatzbetreuerin die Tochter bestellt. Die Ehefrau widerrief in notarieller Form gegenüber der Ersatzbetreuerin alle getroffenen Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments.
Es entstand nun die Frage, ob dies möglich sei.
Das Oberlandesgericht Nürnberg bejahte dies. Ein solcher Widerruf sei wirksam. Anderenfalls würde das nach dem Gesetz bestehende Widerrufsrecht und damit die Testierfähigkeit des widerrufswilligen Ehegatten praktisch aufgehoben und ihm die Möglichkeit genommen, sich aus der erbrechtlichen Bindung zu lösen.
Vererblichkeit eines Bereicherungsanspruchs
Ein alltäglicher Sachverhalt führt immer wieder zu rechtlichen Problemen. Einen solchen hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu bewerten. Ein Ehepaar wohnte unentgeltlich mit im Haus der Mutter des Ehemannes. Dieser investierte 250.000 € zum Ausbau und zur Modernisierung des Hauses seiner Mutter im Hinblick auf deren Versprechen, dass beide Ehepartner lebenslang unentgeltlich in dem Haus wohnen dürfen und dass die Mutter ihren Sohn zu ihrem Erben bestimmen werde. Der Sohn verstarb vor seiner Mutter und wurde prozentual von seiner Ehefrau beerbt. Die Mutter, welche im Verlauf des Rechtsstreits verstarb, bestimmte durch Testament ihre Tochter, die Schwester des Ehemannes, zu ihrer Erbin. Die Ehefrau nahm die Schwester ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 187.500 € in Anspruch, da der Zweck der Verwendungen durch das Versterben ihres Ehemannes vor seiner Mutter verfehlt worden sei.
Der BGH verneinte Aufwendungsersatzansprüche aus einem Mietverhältnis und auch Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, bejahte jedoch einen Bereicherungsanspruch. Bestehe der Zweck der Verwendungen auf ein fremdes Grundstück in der auf eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen dem Leistenden und dem Grundstückseigentümer gegründeten berechtigten Erwartung, nachfolgend das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben, stehe dem Leistenden, wenn diese Erwartung enttäuscht werde, ein Bereicherungsanspruch zu. Der Verbleib des durch die Investitionen entstandenen Wertzuwachses bei der Erbin der Mutter stelle sich vor dem Hintergrund der getroffenen Absprachen als rechtsgrundlos dar und könne deshalb nach Bereicherungsrecht herausverlangt werden.
Diese Rechtsstellung, die der Ehemann durch die aufgrund der Vereinbarung vorgenommenen Verwendungen auf das Grundstück seiner Mutter erworben hatte, war vererblich. Dem stehe nicht entgegen, dass der Ehemann infolge des Versterbens vor seiner Mutter nicht deren Erbe werden konnte, denn es gehe nicht um Rechte am Nachlass der Mutter, sondern allein um die aus den Leistungen des Ehemannes an seine Mutter.
Die Erbin der Mutter muss nun eine große Geldforderung begleichen, was innerhalb der Familie sicher nicht so gewollt war. Um solche Szenarien zu vermeiden, ist es ratsam rechtzeitig umfassenden fachkundigen Rat einzuholen oder die notwendigen Regelungen ausarbeiten zu lassen.
Vollstreckbarkeit eines Umgangstitels
Nach der Trennung von Eltern ist es nicht selten erforderlich, den Umgang eines Elternteils mit dem Kind beziehungsweise den Kindern gerichtlich regeln zu lassen.
Umgangsverfahren enden häufig mit dem Abschluss einer Vereinbarung, in welchen besonderes Augenmerk auf die Vollstreckbarkeit der Vereinbarung zu richten ist. Um dem Bestimmtheitserfordernis gerecht zu werden, müssen sich Rechte und Pflichten der Beteiligten eindeutig dem Titel entnehmen lassen.
Grundsätzlich ist für den regelmäßigen Umgang festzulegen, wann und wo der Umgangsberechtigte das bzw. die Kinder zum Umgang abholen kann, wie lange der Umgang dauert, wo er stattfindet und wann das Kind zurückzubringen ist.
Manchmal fehlt eine vergleichbare Regelung jedoch für den Umgang in den Ferien. Damit eine Umgangsregelung einen vollstreckbaren Inhalt hat, ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich, urteilte das Oberlandesgericht Bamberg im März diesen Jahres in einem Beschluss.
Es ist somit auch für den Ferienumgang notwendig festzulegen, zu welchem Zeitpunkt der eine Elternteil die Kinder am ersten Umgangstag bereitzuhalten hat und zu welcher Uhrzeit der andere Elternteil die Kinder am letzten Urlaubstag zurückzubringen habe. Es genüge nicht, dass sich die Eltern bezüglich der Abhol- und Bringezeit absprechen könnten, so das OLG Bamberg.
Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
Häufig werden ordentliche Kündigungen von Seiten des Arbeitgebers „zum nächsten möglichen Termin“ ausgesprochen. Es erfolgt also hinsichtlich des Endtermins keine eindeutige Festlegung.
Unlängst hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Frage zu urteilen, ob eine solche Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt" nicht zu unbestimmt und aus diesem Grunde unwirksam sei. Nein, dass ist sie nicht, lautete das Urteil des BAG im Juni.
Es ist häufig der Fall, dass ordentliche Kündigungen von Seiten des Arbeitgebers" zum nächsten möglichen Termin" ausgesprochen werden. Oft wird eine solche Kündigung als "hilfsweise" weitere Kündigung ausgesprochen, d.h. der Arbeitgeber kündigt ordentlich zu einem im Kündigungsschreiben genannten Endtermin und erklärt im nächsten Satz, er kündige hilfsweise - für den Fall der Unwirksamkeit des benannten Endtermins - "zum nächstmöglichen Zeitpunkt".
In einem Urteil aus dem Jahr 2010, sagte das BAG, nicht ganz zu Unrecht, es sei nicht "die Aufgabe des Arbeitnehmers, darüber zu rätseln, zu welchem anderen als in der Kündigungserklärung angegebenen Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte".
Nunmehr urteilte das BAG Kündigungen müssen "bestimmt und unmissverständlich" erklärt werden. Dazu gehört, dass der Gekündigte bei einer ordentlichen Kündigung erkennen kann, wann denn nun sein Arbeitsverhältnis enden soll.
Dafür genüge aber auch die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Es genüge weiterhin nach Ansicht des BAG auch ein allgemeiner Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Kündigungs-empfänger „hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll."
Kündigungen können aus den unterschiedlichsten Gründen nicht wirksam sein. Es ist wichtig alle in Betracht kommenden Unwirksamkeitsgründe zu prüfen und dies vor allem rasch zu tun. Der Zeitpunkt, in dem eine Kündigung erklärt wurde, ist entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist und außerdem auch für den Beginn der Dreiwochenfrist, innerhalb deren eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich erhebt werden muss.
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