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Ausgabe: November 2014

 

Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Auch nach der Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist die gemeinsame Sorge aufzuheben, wenn ein Elternteil wegen schwerer Straftaten zum Nachteil des jeweils anderen rechtskräftig verurteilt ist und die Taten unverändert in Abrede stellt, so urteilte das OLG Celle in seinem Beschluss vom 19.05.2014 zum Aktenzeichen 10 UF 91/14.
Häufig führt die fehlende Kooperationsfähigkeit oder -bereitschaft der Eltern eines gemeinsamen oder mehrerer gemeinsamer Kinder zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Daneben können ein weiterer Grund Fälle von schwerer Gewaltanwendung gegen die Kinder oder gegenüber dem anderen Elternteil sein.
Zusätzliche Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer sind nicht diskriminierend
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 21. Oktober 2014 zum Geschäftszeichen - 9 AZR 956/12, dass ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als seinen jüngeren Arbeitnehmern gewähren kann.
Heranzuziehen ist dazu das Allg. Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das AGG soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen, § 1AGG.
Das Gericht entschied, dass die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 (AGG) zulässig sein kann.
Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber ein auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogenes Einschätzungsvorrecht zu.
Die Beklagte stellt Schuhe her und ist nicht tarifgebunden. Sie gewährt ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich zwei Urlaubstage mehr als ihren jüngeren Arbeitnehmern.
Die 1960 geborene Klägerin war der Meinung, diese Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend, weswegen die Beklagte ihr deshalb auch jährlich zwei Urlaubstage mehr zu gewähren habe.
Das Gericht war der Ansicht, dass die Beklagte mit ihrer Einschätzung, die in ihrem Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer bedürften nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, den ihr zustehenden Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Dies gilt auch für ihre Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen.
Wie lange gilt eine Vorsorgevollmacht?
Immer mehr Leuten wird die Wichtigkeit einer Vorsorgevollmacht klar. Mit einer solchen Vollmacht ist es jeder geschäftsfähigen Person möglich, für den Fall dass aufgrund körperlicher oder geistiger Krankheiten keine geschäftlichen oder privaten Angelegenheiten mehr wahrgenommen werden können, vorzusorgen. Insbesondere soll eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermieden werden. Bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht verzichten viele auf die Einholung eines fachmännischen Rates. Vielmehr wird auf vorformulierte Exemplare aus dem Internet zurückgegriffen. Doch dies kann nachteilig sein, weil solche Formulare nicht Ihre persönlichen Umstände und oftmals auch nicht die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt.
Wie wichtig eine genaue Formulierung ist, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts München vom Juli dieses Jahres. Es stand insbesondere die Frage im Raum, ob eine Vorsorgevollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Geltung besitzt oder mit dem Tod erlischt. In der Vorsorgevollmacht hieß es, durch diese solle eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden, so dass die Vollmacht auch in Kraft bleibe, wenn der Vollmachtgeber später geschäftsunfähig geworden sein sollte. Der Bevollmächtigte wollte nach dem Tod des Vollmachtgebers unter Beifügung der Vorsorgevollmacht eine Grundstücksbelastung löschen lassen. Das Grundbuchamt konnte jedoch eine wirksame Bevollmächtigung über den Tod hinaus nicht erkennen und Verweigerte die Löschung. Das Münchener Gericht sah es ebenso. Da die Vollmacht keine explizite Angabe zur Wirkung über den Tod hinaus enthalte, müsse der Umfang durch Auslegung ermittelt werden.
Grundstücksschenkung und Anfechtung
Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf eine andere Person ist ein alltägliches Geschäft. Die Gründe hierfür sind vielfältig – vorweggenommene Erbfolge, steuerliche Gründe oder auch die Sicherung des Grundstücks vor dem Zugriff von Gläubigern. Insbesondere letzterer Grund führt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, weil sich die Gläubiger benachteiligt fühlen, denn sie können ihre Forderungen nicht einfach durch eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück durchsetzen. Der Gesetzgeber hält in bestimmten Fällen den Gläubiger für schutzwürdig und gibt ihm die Möglichkeit, Vermögensübertragungen des Schuldners auf einen Dritten anzufechten. Folge ist, dass der nunmehrige Eigentümer die Zwangsvollstreckung in diesen Vermögensgegenstand dulden muss.
Im Sommer dieses Jahres hatte sich der Bundesgerichtshof mit einer solchen Fallkonstellation zu beschäftigen. Während eines Klageverfahrens auf Zahlung von fast 30.000,- € übertrug der Beklagte (Schuldner) seine Eigentumswohnung durch einen notariellen Schenkungsvertrag auf seine Mutter. Er ließ sich ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht einräumen, welches nicht übertragbar sein sollte. Die Mutter übernahm auch alle bestehenden Grundpfandrechte. Nachdem die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners mangels Masse ohne Erfolg blieb, beantragte der Gläubiger in einem Verfahren gegen die Mutter des Schuldners, dass diese die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum zu dulden habe.
Nachdem der Gläubiger in den ersten zwei Gerichtsinstanzen erfolglos blieb, gab ihm der Bundesgerichtshof recht. Die Übertragung des Wohnungseigentums habe zu einer objektiven Benachteiligung von Gläubigern des Schuldners geführt, denn ohne diese Handlung hätte der Gläubiger seine Forderung durch die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beitreiben können. Auch fehle es von Seiten der Mutter an einem Ausgleich für die Eigentumserlangung, denn das eingeräumte Wohnungsrecht sei nicht übertragbar und eine Zwangsvollstreckung insoweit ebenfalls ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof sah in der Handlung des Schuldners eine vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger. Er habe den Vermögenswert nur rechtlich verschieben wollen, um den Zugriff zu vermeiden. Hinzu komme, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über kein weiteres werthaltiges Vermögen verfügte.
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