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Ausgabe: Januar 2020

 

Irrtum über die Vermögensverhältnisse und Ausschlagung
Verstirbt ein Familienangehöriger, Verwandter oder Bekannter, so besteht oftmals die Frage, soll die angefallene Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden. Da es meist erhebliche Schwierigkeiten bereitet, neben der Wahrnehmung der Totenfürsorge auch die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen zu klären und zu ordnen, ist die Frist für die Ausschlagung recht kurz bemessen. Nicht selten wird daher übereilt wegen vermuteter Überschuldung eine Ausschlagung erklärt. Doch was, wenn sich später herausstellt, dass der Nachlass doch werthaltig ist?
Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf war eine solche Frage von den Richtern zu beantworten. Nachdem ein Mann verstorben war erklärte dessen alleinerbende Sohn die Ausschlagung, wobei er keinerlei Angaben zum Wert des Nachlasses machen konnte. Daraufhin wurde ein Nachlasspfleger bestellt, der den Nachlass sicher und verwalten sowie die Erben ermitteln sollte. Dieser stellte fest, dass zum Nachlass ein Wertpapierdepot mit einem Wert von 175.000,00 € gehörte. Der Sohn hat, als er davon erfuhr, seine Erbausschlagung angefochten und die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Er führte aus, er habe die Erbausschlagung aufgrund eines Irrtums über die Vermögensverhältnisse seines verstorbenen Vaters erklärt. Er habe seit seinen Kindheitstagen und bis zu seinem Tod keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt. Er sei bis zur Mitteilung des Nachlasspflegers über das vorhandene Vermögen davon ausgegangen, dass sein Vater aufgrund seiner ihm bekannten Alkoholkrankheit vermögenslos und verschuldet sei. Nach Mitteilung des Vermieters seines Vaters sei die Wohnung des Vaters zum Zeitpunkt seines Todes vollkommen verwahrlost gewesen. Das Nachlassgericht sah dies anders und wies den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wegen wirksamer Ausschlagung zurück. Hiergegen legte der Sohn Beschwerde ein.
Das Oberlandegericht Düsseldorf stimmte dem Nachlassgericht zu. An der Wirksamkeit der Ausschlagung habe die Anfechtungserklärung nichts geändert. Diese sei ihrerseits nicht wirksam, weil es an einem Anfechtungsgrund fehle. Es sei anerkannt, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstelle, die zur Anfechtung berechtigen könne. Die jedoch nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruhe. Nicht zur Anfechtung berechtigt sei, wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterlag. Es könne sich also derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft wolle er annehmen oder ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer - bewusst ungesicherter - Grundlage getroffen habe. So sei es im zu entscheidenden Fall gewesen. Der Sohn habe über den positiven Nachlass keinerlei Erkenntnisse gesammelt, sondern habe die Überschuldung aufgrund einiger ihm bekannter Lebensumstände befürchtet. Dies sei das das Motiv für die Ausschlagung gewesen. Der Irrtum über das Motiv berechtige jedoch nicht zur Anfechtung der Ausschlagung.
Der Fall zeigt, dass es dringend anzuraten ist, sich etwas genauer mit den Vermögensverhältnissen eines Verstorbenen zu befassen, um einen solchen Ausgang, wie oben beschrieben, zu vermeiden.
Haftung des Erben für Aufwendungen des Sozialhilfeträgers
Wie weit geht die Haftung des Erben eines Sozialhilfeempfängers? Eine Frage, die immer öfter in den Mittelpunkt rutscht. Nicht selten haben Leute, die auf Sozialleistungen angewiesen sind trotz dieser finanziellen Schieflage werthaltiges Eigentum, welches sie vererben können. Es handelt sich um Vermögensgegenstände, die einem besonderen Schutz unterworfen sein können, wie z.B. das selbstgenutzte Eigenheim. Doch wie weit reicht dieser Schutz? Sind die Erben verpflichtet, eventuelle Ansprüche des Sozialhilfeträgers, welche vom Verstorbenen begründet wurden, auszugleichen?
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte vor einiger Zeit darüber zu befinden. Ein verheirateter Mann musste die letzten Jahre seines Lebens in einer stationären Pflegeeinrichtung verbringen. Die Kosten dafür trug der Sozialhilfeträger. Nach dem Tod des Leistungsberechtigten forderte der Sozialhilfeträger von der Witwe als Erbin Kostenersatz für die erbrachten Sozialhilfeleistungen. Zum Nachlass gehörte ein mit einem Wohnhaus bebautes 15 336 qm großes Hausgrundstück, das von den Eheleuten und ihrem Sohn bewohnt worden war, ein Pkw und Bargeld in Höhe von etwa 1000 Euro. Die Witwe beabsichtigte zunächst, das Hausgrundstück dauerhaft weiter zu bewohnen, verkaufte es aber 6 Jahre später wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Die Witwe weigerte sich, die geforderten Kosten zu erstatten und erhob Klage gegen den Bescheid des Sozialhilfeträgers.
Das Gericht sah es anders als die Witwe. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des sei der Erbe der leistungsberechtigten Person zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden seien und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben gehöre zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe hafte mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Es spiele für die Erstattungspflicht keine Rolle, ob es sich bei dem Hausgrundstück um zu Lebzeiten geschütztes Vermögen des Erblassers handelte. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Vermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben.
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