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Ausgabe: März 2015

 

Heimliche Video-Observation eines Arbeitnehmers durch Detektiv ohne berechtigten Anlass ist rechtswidrig
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 19.02.2015 (Az.: 8 AZR 1007/13), dass ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, rechtswidrig handelt, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht.
Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts könne einen Geldentschädigungsanspruch («Schmerzensgeld») begründen. Für in diesem Zusammenhang heimlich hergestellte Abbildungen gelte dasselbe.
Verdachtskündigung eines Auszubildenden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 12. Februar 2015, 6 AZR 845/13 über die arbeitgeberseitige Kündigung eines Banklehrlings zu entscheiden.
Obwohl der Griff in die Kasse nicht nachgewiesen war, war die Kündigung des Banklehrlings rechtmäßig - so hat das BAG entschieden. Damit zogen die obersten Arbeitsrichter erstmals Grenzen bei der Verdachtskündigung eines Auszubildenden.
Nachdem ein Fehlbetrag von 500 Euro im Nachttresor aufgefallen war, wurde dem Auszubildenden fristlos gekündigt. Er bestritt zwar den Vorwurf, dies konnte seinen Arbeitgeber und die Richter aber nicht überzeugen.
Der Kläger absolvierte bei der beklagten Bank eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Er hatte das Geld in den Nachttresorkassetten einer Filiale zu zählen. Später war der Fehlbetrag aufgefallen. Nach Darstellung der Beklagten nannte der Kläger in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Die Beklagte hat das Berufsausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrags gekündigt.
Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam.
Grundsätzlich gelten für die Kündigung von Auszubildenden hohe Anforderungen: Im Anschluss an die Probezeit kann einem Auszubildenden nur fristlos und aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dem Ausbilder kommt neben der Ausbildung auch die Pflicht zu, den Auszubildenden in seiner charakterlichen Entwicklung zu fördern. Es handelt sich daher um eine Rechtsbeziehung mit einer hohen Fürsorgepflicht.
Laut Gericht wären die Besonderheiten des Lehrverhältnisses bei einer Verdachtskündigung stets zu berücksichtigen. Je nach Ausprägung der Ausbildung können sehr unterschiedliche Anforderungen gesetzt werden.
Im Ergebnis kann ein "wichtiger Grund" nach dem Berufsbildungsgesetz nach dieser Entscheidung angenommen werden, wenn es sich um den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung handelt und wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.
Schadensersatzpflicht der Eltern wegen Abhebungen vom Sparbuch des Kindes
Das Oberlandesgericht Bremen hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, welcher wohl häufig vorkommt. Die Beteiligten machen sich meist jedoch keine Gedanken über eventuelle Folgen.
Zwei Kinder nahmen ihren Vater auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser von den Sparbüchern der Kinder diverse Abhebungen vorgenommen und nur teilweise durch Einzahlungen wieder ausgeglichen hatte. Die Sparbücher wurden von den Kindeseltern angelegt, damit auf diese beispielsweise Einmalzahlungen Dritter (z.B. der Großeltern) eingezahlt werden können. Die abgehobenen Geldbeträge verwendete der Vater nach eigenem Vortrag ausschließlich für die Kinder (Kinderzimmereinrichtung, Urlaubsreisen, Geschenke), nicht für eigene Zwecke.
Bereits das Gericht der ersten Instanz gab den Kindern recht. Die Eltern würden pflichtwidrig handeln, wenn sie vom Sparguthaben der Kinder Abhebungen tätigen und das Geld für Aufgaben verwenden, welche den Eltern obliegen.
Das Oberlandesgericht Bremen beurteilte den Sachverhalt ebenso. Gegenstand der elterlichen Sorge sei unter anderem die Vermögenssorge. Diese beinhalte nicht nur die Pflicht der Eltern, das Geld der Kinder wirtschaftlich anzulegen, sondern verbiete zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Es komme nicht darauf an, ob mit den abgehobenen Geldbeträgen Anschaffungen oder Reisen für die Kinder bezahlt worden sein. Diese Ausgaben seien von den Eltern zu tragen, denn sie schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt. Ebenso unerheblich sei, ob sich die Eltern über die Abhebungen und Verwendung einig waren.
Wegfall der Bindungswirkung beim Ehegattentestament
Die Gerichte haben sich in letzter Zeit offenbar zunehmend mit der Bindungswirkung von Ehegattentestamenten zu befassen. An dieser Stelle wurde bereits wiederholt auf die nach dem Tod eines Ehepartners eintretende Bindungswirkung der getroffenen Erbenregelung hingewiesen. Unvollständige oder nicht zu Ende gedachte Testamentstexte führen aber immer wieder zu Lücken in der geregelten Erbfolge.
Ende des vergangenen Jahres hatte das Kammergericht Berlin über einen Sachverhalt zu entscheiden, wie er sehr oft vorkommt. Ein Ehepaar hatte eine Tochter und einen Sohn. Die Ehegatten errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzten. Als erstes verstarb die Ehefrau. Noch vor dem Vater verstarb sodann der Sohn. Daraufhin errichtete der Vater ein neues Testament und enterbte seine Tochter und deren Kind sowie das Kind des bereits verstorbenen Sohnes. Nachdem der Vater verstorben war, beantragte die Tochter einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie war der Ansicht, dass ihr der Erbteil des verstorbenen Bruders angewachsen sei. Hilfsweise begehrte sie einen Erbschein, der sie und ihren verstorbenen Bruder als Miterben zu gleichen Teilen ausweist. Das Nachlassgericht hielt die Enterbung der Tochter für wirksam und hat beide Anträge zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Tochter. Das Kammergericht Berlin sah dies anders. Der Vater sei an die Erbeinsetzung seiner Tochter zu einer (Mit-) Schlusserbin durch das gemeinschaftliche Testament mit seiner vorverstorbenen Ehefrau gebunden gewesen. Die Enterbung der Tochter im späteren Testament des Vaters sei deshalb ohne Wirkung geblieben.
Alleinerbin sei die Tochter dennoch nicht, so das Gericht. Denn der Erbanteil des vorverstorbenen Bruders sei ihr nicht angewachsen. Da das Testament diesen Fall nicht geregelt habe, kämen die gesetzlichen Regeln zur Auslegung des Testaments zur Anwendung. Danach wäre das Kind des vorverstorbenen Bruders dessen Ersatzerbe. Diesem gegenüber sei jedoch die Enterbung durch den Vater wirksam gewesen, denn seine Ersatzerbenstellung ergab sich allein aufgrund der gesetzlichen Auslegungsregel, nicht jedoch aus dem Testament selbst. Somit scheide eine Bindungswirkung gegenüber dem Kind des vorverstorbenen Sohnes aus. Nun sei zu klären, wer an die Stelle des vorverstorbenen Sohnes getreten sei.
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