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Ausgabe: März 2021

 

Freies Widerrufsrecht im Ehegattentestament
Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, so entstehen nach dem Tod des ersten Ehegatten gewissen Bindungswirkungen des Längerlebenden an die Bestimmungen in diesem Testament. Diese kann er nicht mehr einfach durch ein neues Testament beseitigen. Um dem verbleibenden Ehegatten eine solche Möglichkeit zu geben, ist eine Öffnungsklausel in das Testament einzuarbeiten. Doch wie weit kann eine solche Öffnung gehen? Darf sie einem freien Widerrufsrecht des Längerlebenden gleichkommen?
Das Oberlandesgericht Rostock bejaht diese Frage. Da es den Ehegatten freistehe zu bestimmen, ob und inwieweit ihre letztwilligen Anordnungen wechselbezüglich sein sollen, seien sie auch befugt, die Widerruflichkeit solcher Verfügungen über dem im Gesetz vorgesehenen Rahmen hinaus zu erweitern bzw. zu beschränken oder auszuschließen und dem Überlebenden sogar ein freies Widerrufsrecht einzuräumen.
Irrtum hinsichtlich Überschuldung des Nachlasses?
Es ist dringend anzuraten, die Werthaltigkeit des Nachlasses zu prüfen bevor man die Erbschaft ausschlägt. Zwar gibt es die Möglichkeit, eine irrtümliche Ausschlagung rückgängig zu machen. Doch geht das nicht immer, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt.
Ein Mann verstarb und hinterließ vier Kinder und zwei Enkel. Alle Kinder und Enkel erklärten die Ausschlagung der Erbschaft. Zum Teil erfolgte dies aus persönlichen Gründen, teils weil eine Überschuldung vermutet wurde und andere gaben gar keinen Grund für die Ausschlagung an. Es wurde eine Nachlasspflegerin eingesetzt, welche ermitteln konnte, dass der Nachlass doch nicht unerheblich werthaltig ist. Daraufhin fochten die Kinder/Enkel ihre Ausschlagung an und beantragten die Erteilung eines Erbscheins.
Das Gericht konnte eine Erbberechtigung, wie beantragt, nicht feststellen. Zwar sei nahezu einhellig anerkannt, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstelle, die zur Anfechtung berechtigen könne. Jedoch nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruhe. Danach fehle es an wirksamer Anfechtung der Ausschlagungen der Beteiligten. Soweit keine Gründe bei Ausschlagungen angegeben wurden und die Anfechtungserklärung darauf gestützt werde, man sei irrtümlich von einem überschuldeten Nachlass ausgegangen, befanden sie sich allenfalls in einem bloßen und unbeachtlichen Motivirrtum und nicht in einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, denn sie hätten ohne Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses und ohne Bewertung ihnen etwa bekannter oder zugänglicher Fakten, sondern auf spekulativer - bewusst ungesicherter – Grundlage gehandelt. Auch bei der Ausschlagungsbegründung „Es wird vermutet, dass der Nachlass überschuldet ist.“ handelt es sich um einen bloßen unbeachtlichen Motivirrtum. Man habe sich damit von bloßen Vermutungen leiten lassen und diese zum Motiv des Handelns gemacht.
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