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Ausgabe: Juni 2018

 

Zins- und Tilgungsleistungen im Pflichtteilsrecht
Eine ganz übliche Konstellation: Ein Ehepaar hat zwei Kinder, erwirbt ein Grundstück und erbaut mit Kreditmitteln ein Haus. Die Zins- und Tilgungsleistungen erfolgen vom Konto des besser verdienenden Ehepartners. Die Eheleute errichten ein Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder zu Erben des Überlebenden. Nachdem nun der Ehepartner, von dessen Konto die Zins- und Tilgungszahlungen erfolgten, verstorben war, verlangten die Kinder ihren Pflichtteil und Pflichtteilergänzung hinsichtlich der zu Lebzeiten erfolgten Schenkungen. Die Kinder landeten mit dem überlebenden Elternteil vor Gericht und stritten darüber, ob die Zins- und Tilgungsleistungen des Erblassers mit in die Berechnung aufzunehmen seien. Der Bundesgerichtshof unterschied zwischen den Leistungen und sprach hinsichtlich der Tilgungsleistungen keinen weitergehenden Anspruch zu, weil durch die Tilgungsleistungen der Wert des Grundstücks entsprechend stieg. Für die Einbeziehung der Zinsleistungen sei jedoch entscheidend, ob die Eheleute etwas anderes als den normalen internen Ausgleichsanspruch vereinbart haben.
Wirksame Zustellung an eine für tot erklärte Person
Wirksame Zustellung eines Bescheides an eine für tot erklärte Person – geht das? Ja das geht durch eine sogenannte öffentliche Zustellung. Mit einer solchen Frage hatte sich das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu beschäftigen. Eine Behörde wollte einer Grundstückseigentümerin zwei Bescheide (Wasserversorgungsbeitrag und Abwasser-Teil-Betrag) zustellen. Nachdem sie den Aufenthalt der Grundstückseigentümerin nicht ermitteln konnte, veranlasste sie im Mai 2000 die öffentliche Zustellung der Bescheide. Auf Betreiben einer der Erben wurde die Verschollene im Februar 2013 für Tod erklärt, wobei als Todeszeitpunkt der der 31.12.1984 festgestellt wurde. Die Behörde erfuhr im Rahmen des Verkaufs des betreffenden Grundstücks von der Eigentumsänderung auf die Erben und schrieb den ihr nunmehr bekannten Erben an. Sie teilte diesem mit, dass noch offene Beitragsbescheide existieren würden und beabsichtigt sei, diese per Haftungsbescheid von ihm als Miterben anzufordern. Der Miterbe reagierte darauf nicht, so dass die Behörde im August 2017 den entsprechenden Haftungsbescheid erließ. Hiergegen legte der Miterbe Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Er meint, die Forderungen seien bereits verjährt und darüber hinaus nicht wirksam bekannt gegeben. Auch verstoßen die Festsetzung gegen das Gleichheitsgebot. Die Behörde wies zunächst den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück, da keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehe. Die Verjährung werde durch Ermittlungen der Behörde nach Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Die Bescheide seien öffentlich zugestellt und damit bekannt gegeben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder eine unbillige Härte liege nicht vor. Der Miterbe beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz, jedoch ohne Erfolg. Das Gericht sah die Argumente des Miterben bei überschlägiger Prüfung nicht als geeignet an, die Beitragsforderungen der Behörde zu beseitigen und wies den Antrag des Miterben zurück.
Private Handynummer ist für Arbeitgeber tabu
Arbeitnehmer haben das Recht, die Weitergabe ihrer privaten Mobilfunknummer an den Arbeitgeber zu verweigern, so entschied das Landesarbeitsgericht Thüringen in zwei Urteilen am 16.5.2018 (6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).
Verhandelt wurde die Klagen von Mitarbeitern eines kommunalen Gesundheitsamtes gegen den Landkreis. Die Arbeitnehmer verlangten erfolgreich, dass eine Abmahnung aus ihrer jeweiligen Personalakte entfernt wird, weil sie nur ihre private Festnetz-, nicht aber ihre Handynummern für Bereitschaftsdienste angegeben hatten.
Der Arbeitgeber hatte das System seiner Rufbereitschaft abgeändert und in diesem Zusammenhang von den Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer verlangt, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können.
Das Gericht argumentierte, dass es dem Arbeitgeber möglich sei, den Mitarbeiter fast immer und überall zu erreichen, wenn er die Handynummer seines Beschäftigten habe. Es sei dem Arbeitnehmer dann nicht mehr möglich, wirklich zur Ruhe zu kommen, so das Gericht. Das sei ein erheblicher Eingriff in Persönlichkeitsrechte, der nur unter ganz besonderen Umständen gegen seinen Willen hinnehmbar sei. Das gelte beispielsweise dann, wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nicht anders sinnvoll organisieren ließen. Das sei in den vorliegenden Fällen aber nicht so gewesen.
Vaterschaftsanfechtung
In einem neuerlichen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2017 (XII ZB 389/16) nahm das Gericht mal wieder zur Vaterschaftsanfechtung Stellung.
Im zugrundeliegenden Fall, lebte die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit dem leiblichen Vater des Kindes, sondern einem Dritten zusammen. Mit Zustimmung der Mutter erkannte der Dritte die Vaterschaft an. Später nahmen Mutter und leiblicher Vater ihre Beziehung wieder auf und heirateten später. Der rechtliche Vater erhielt die sogenannte sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufrecht und hatte regelmäßigen Umgang.
Das BGH hatte zu entscheiden, ob der leibliche Vater das Recht hat, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten und sich selbst als Vater des Kindes feststellen zu lassen, hatte.
Das Gericht entschied, dass der leibliche Vater kein Recht hat, die Vaterschaft anzufechten, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Dies ist die gesetzliche Regelung. Es sei auch nicht anders zu bewerten, wenn das Kind eine sozial-familiäre Beziehung sowohl zu seinem rechtlichen Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat, als auch zu seinem leiblichen Vater, mit dem es nun inzwischen mit der Kindesmutter zusammenlebt, unterhält.
Das Anfechtungsbegehren des leiblichen Vaters ist nach dem Gesetz nur dann begründet, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Darauf, ob auch zwischen leiblichem Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht an, so das Gericht.
In einem Fall, wie dem vorliegenden, könnte der leibliche Vater dann die Stellung des auch rechtlichen Vaters einnehmen, wenn der rechtliche Vater, die Kindesmutter oder das Kind die Vaterschaft anfechten. Eine weitere Möglichkeit des leiblichen, mit der Mutter nicht verheirateten Vaters die Vaterschaft anzufechten, wäre eine Anfechtung zu einem Zeitpunkt, zu welchem noch keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und einem anderen Mann entstanden ist oder die Vaterschaft zu einem frühen Zeitpunkt anzuerkennen.
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