KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: Oktober 2019

 

Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung
Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 20.03.2019 (7 AZR 409/16) über das im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelte Verbot der sachgrundlosen Befristung bei einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber zu entscheiden. Im Fall stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einer Vorbeschäftigung befristet ein. Der Arbeitnehmer macht die Unwirksamkeit der Befristung bei Gericht geltend.
Das Gericht war der Ansicht, dass das Verbot der Vorbeschäftigung in diesem Fall nicht eingeschränkt auszulegen sei, da die Vorbeschäftigung mit 8 Jahren und 9 Monaten nicht sehr lange zurückliege. Es genüge nicht, dass das Vorbeschäftigungsverhältnis lang zurückliegt, es muss vielmehr sehr lang zurückliegen.
Sachgrundlose Befristung kann trotz zurückliegender Vorbeschäftigung zulässig sein
Grundsätzlich ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21.08.2019 (7 AZR 452/17) entschieden, dass dieses Verbot bei einer lange zurückliegenden Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung komme.
Im Fall war die Klägerin von Ende 1991 bis Ende 1992 bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld beschäftigt. Mit Wirkung zum 15.10.2014 stellte die Beklagte die Klägerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut ein und befristete das Arbeitsverhältnis sachgrundlos. Die Klägerin begehrte bei Gericht die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung beendet worden ist.
Das Gericht entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags wirksam sei. Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag trotz der Vorbeschäftigung sachgrundlos befristen. Zwar sei nach dem TzBfG die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, dieses Verbot diene jedoch vorrangig dazu, die Arbeitnehmer vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten zu schützen. Wenn diese Gefahr nicht bestehe, sei das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich.
Das Verbot der sachgrundlosen Befristung könne danach unter anderem dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliege. Um einen solchen Fall handelt es sich laut BAG vorliegend, da die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurückgelegen habe.
Vollmacht über den Tod hinaus
Um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, erteilen viele Leute nahen Angehörigen eine (General-)Vollmacht, welche auch noch nach dem Tod weitergelten soll. Gerade im Zusammenhang mit formbedürftigen Rechtsgeschäften, wie eine Grundstücksübertragung oder -belastung, kommt es häufig zu Problemen, da die Sachbearbeiter auch für die Vollmacht eine bestimmte Form verlangen.
So musste sich das Oberlandesgericht Celle kürzlich mit einem solchen Sachverhalt beschäftigen. Etwa ein Jahr vor seinem Tod erteilte ein Vater seinem Sohn eine Vorsorgevollmacht zur Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Sie sollte in ihrem Umfang unbeschränkt gelten und als Betreuungsvollmacht zur Vermeidung der Anordnung einer Betreuung dienen. Zudem sollte sie ausdrücklich als Generalvollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten. Die Vollmacht umfasste in Vermögensangelegenheiten ausdrücklich den Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz. Erben waren die vier Kinder des Verstorbenen. Mit einem notariellen Vertrag veräußerte der Bevollmächtigte Grundbesitz aus dem Nachlass an sich, handelnd als Erwerber und unter Bezugnahme auf die erteilte Vollmacht als Veräußerer für die Erben des Vollmachtgebers. Das Grundbuchamt beanstandete die beantragte Grundbucheintragung. Die Vollmacht bedürfe der Form der notariellen Beurkundung. Das Gericht hielt die Bedenken des Grundbuchamtes, dass die Vollmacht der notariellen Beurkundung bedurft hätte, für unbegründet. Die Vollmacht zum Abschluss eines formpflichtigen Rechtsgeschäftes sei grundsätzlich formfrei.
Grundbucheintragung der Erben bei Erbteilübertragung
Eine Frau verstarb und wurde von drei Personen beerbt. Im Nachlass befand sich unter anderem eine Immobilie. Durch notariellen Vertrag übertrugen zwei der Erben ihren Erbteil auf einen Dritten (Erwerber). Weiterhin bewilligten und beantragten sie die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs. Der Erbe und der Erwerber beantragten, sie als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch einzutragen.
Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung und beanstandete, dass der Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbfalls fehle. Für die Erbteilübertragung sei zunächst die Voreintragung der Erben erforderlich. Hiergegen wandten sich die Beteiligten mit einer Beschwerde und das Kammergericht Berlin hatte sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen.
Das Kammergericht Berlin hielt die Zwischenverfügung für nicht veranlasst, da das aufgezeigte Hindernis nicht bestehe. Es sei weder erforderlich noch möglich, im Grundbuch zunächst die drei Erben in Erbengemeinschaft einzutragen. Werden nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten (hier die Verstorbene) noch vor der Berichtigung des Grundbuchs Erbteile auf Miterben oder Dritte übertragen, seien nicht die Erben, gleich diejenigen Personen einzutragen, die zum Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung berechtigt seien. Soll die Eintragung über den Berechtigten berichtigt werden, weil das Recht außerhalb des Grundbuchs überging, sei allein der aktuelle Rechtsinhaber im Grundbuch einzutragen. Durch die (Vor-)Eintragung eines früheren Berechtigten würde das Grundbuch unrichtig werden. Würden alle drei Erben als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, so stünde dessen Inhalt nicht mit der wirklichen Rechtslage im Einklang. Denn danach gehöre dann das Grundstück den Miterben in ihrer Gesamtheit als Teil des in ihrem gemeinschaftlichen Vermögen stehenden Nachlasses. Das sei jedoch seit der notariellen Erbteilübertragung auf den Dritten nicht mehr der Fall. Mit der Übertragung der Erbteile sei der Erwerber an die Stelle beiden Erben getreten und nunmehr zusammen mit dem anderen Erben gesamthänderisch an den Nachlassgegenständen berechtigt.
Es sei allein der zuletzt Berechtigte in das Grundbuch einzutragen, weil es nur hierdurch richtig werde. Das Grundbuchamt dürfe nicht daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen.
Aktuelles
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
Archiv
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben