KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: Juli 2021

 

Wirksamkeit eines abwechselnd eigenhändig geschriebenen Ehegattentestaments
Errichten Ehegatten zusammen ein Testament, gewährt das Gesetz ihnen eine Formerleichterung dahingehend, dass es genügt, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten dann unterschreiben. Ist diese Form auch gewahrt, wenn die Ehegatten abwechselnd den Text schreiben?
Mit einem so gelagerten Fall hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf zu befassen. Der Erblasser und seine Ehefrau errichteten ein privatschriftliches Testament, in dem der Erblasser bestimmte, dass seine Frau 75% und sein Enkelsohn 25% des im Testament näher aufgeführten Vermögens erben. Zu den im einzelnen aufgeführten Vermögenspositionen traf der Erblasser weitere Anordnungen. Den aus der Sicht des Erblassers in der „Ich-Form“ formulierten Haupttext schrieben der Erblasser und seine Frau abwechselnd nieder. Anschließend unterzeichneten beide das Dokument. Nachdem der Erblasser verstorben war, entstand Streit darüber, ob dieses Testament wirksam sei. Das Gericht sah es als unwirksam an. Es sei weder als gemeinschaftliches Testament, noch als Einzeltestament gültig. Zwar sei es nach der wohl herrschenden Auffassung zulässig, dass beide Ehegatten den Text einer als gemeinschaftliche Verfügung gewollten Erklärung abwechselnd verfassen und unterschreiben. Ein vom Ehegatten des Erblassers (mit-)geschriebenes und von beiden unterzeichnetes Testament sei aufgrund Formmangels nichtig, wenn dieses Testament nicht auch eigene letztwillige Verfügungen des Schreibenden enthalte. Solche letztwilligen Verfügungen der Ehefrau seien dem Testament nicht zu entnehmen.
Aufhebung eine Erbverzichts durch notarielles Testament?
Eine Frau mit zwei Töchtern schloss im Rahmen eines Prozesses vor dem Landgericht mit einer Tochter einen Vergleich, wonach diese gegenüber der Mutter auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtete. Etwa 25 Jahre später errichtete die Mutter ein notarielles Testament und setzte die Tochter, welche auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet hatte, als Alleinerbin ein. Die andere Tochter wurde enterbt. Als die Mutter einige Jahre später verstarb, kam zwischen den Schwestern Streit über die Höhe der Pflichtteilsquote auf. Die enterbte Tochter war der Ansicht, aufgrund des Erbverzichts betrage die Pflichtteilsquote 1/2, da bei der Ermittlung des für die Pflichtteilsquote maßgebenden Erbteils diejenigen nicht mitgezählt würden, die durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen seien. Eine wirksame Aufhebung des Erbverzichts läge mangels notarieller Beurkundung nicht vor. Die alleinerbende Schwester sah jedoch nur eine Pflichtteilsquote von 1/4 als berechtigt an. Die enterbte Tochter klagte und die Sache landete vor Gericht.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln gab das Gericht der enterbten Tochter der Erblasserin Recht. Die Pflichtteilsquote belaufe sich auf 1/2. Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestehe in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil bestimme sich nach der jeweiligen Nachlassquote. Um diese zu ermitteln, seien alle diejenigen Personen mitzuzählen, die, soweit sie nicht von der Erbfolge ausgeschlossen wären, hypothetisch erben würden. Die für die Bestimmung der Höhe des Pflichtteils gedanklich zugrunde zulegende Quote ist also die, nach der der Pflichtteilsberechtigte bei seiner fingierten gesetzlichen Erbfolge erben würde. In diesem Fall wäre die Klägerin Alleinerbin der Erblasserin geworden. Da der von der Tochter in dem Prozessvergleich erklärte Erbverzicht weiterhin wirksam sei, werde sie nicht mitgezählt. Auch sei der Erbverzicht nicht durch das notarielle Testament, in dem die verzichtende Tochter zur Alleinerbin berufen worden ist, aufgehoben worden. Hierfür sei aber ein Vertragsschluss zwischen den Beteiligten erforderlich, die den ursprünglichen Verzichtsvertrag geschlossen haben, der der notariellen Beurkundung bedarf. In dem notariellen Testament sei explizit keine Aufhebung des Erbverzichts enthalten. Es fehle daher an einer formwirksamen Erklärung.
Aktuelles
April 2024
März 2024
Februar 2024
Archiv
2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben