KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: Oktober 2014

 

Untervermietung an Touristen
In touristischen Hochburgen, wie beispielsweise Berlin, kommen die Mieter einer Wohnung nicht selten auf die Idee, sich durch die Untervermietung des Wohnraums eine zusätzliche Einnahmequelle zu schaffen. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass eine solche Untervermietung ohne entsprechende Erlaubnis des Vermieters auch dann vertragswidrig sei, wenn der Vermieter die Untervermietung generell im Mietvertrag oder außerhalb des Vertrages erlaubt habe. Grund hierfür sei, dass die Untervermietung zu Wohnzwecken üblicherweise keine kurzfristige, hotelähnliche Überlassung erfasse.
Sollte der Mieter also eine Untervermietung an Touristen beabsichtigen, so hat er sich vom Vermieter eine spezielle Erlaubnis hierfür einzuholen, will er nicht eine Kündigung riskieren.
Grundstücksübertragung auf Minderjährige
Gerade bei größeren Vermögenswerten, wie Grundstücken, machen sich viele Leute Gedanken darüber, wie sie diese für die Nachkommen sichern. Oftmals wird das Familiengrundstück bereits zu Lebzeiten auf das Kind bzw. die Kinder übertragen (Schenkung).
Doch was ist, wenn die Kinder noch minderjährig sind? Gibt es in diesem Falle Besonderheiten zu beachten? Hierauf ist eindeutig mit „ja“ zu antworten.
Der Gesetzgeber schützt das vorhandene Vermögen des Minderjährigen und will ihn vor nachteiligen Geschäften bewahren. Besondere Gefahren werden gesehen, wenn auf beiden Seiten eines Vertrages dieselbe Person steht. Übertragen die Eltern ein Grundstück auf ihr minderjähriges Kind, so sind sie auf der einen Seite die Schenker. Gleichzeitig sind sie aber auch die gesetzlichen Vertreter des Kindes und treten somit auf der Seite des beschenkten Kindes ebenfalls im Vertrag auf. Wenn man so will, schließen die Eltern einen Vertrag mit sich selbst. Dass hier ein erhöhtes Gefahrenpotenzial besteht, drängt sich fast auf. Denn auch andersherum (Grundstücksübertragung vom Minderjährigen auf die Eltern) ist ein Vertrag gut denkbar.
Hier setzt der Gesetzgeber an und richtet verschiedene Schranken der Handlungsfähigkeit ein.
Grundsätzlich sind die sorge- und damit vertretungsberechtigten Kindeseltern als Vertragspartei von der Vertretung ihres minderjährigen Kindes beim Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages (Eigentumsüber-tragung auf das Kind) nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nur, soweit aus diesem Geschäft für den vertretenen Minderjährigen lediglich ein rechtlicher Vorteil erwächst. Die Rechtsprechung nimmt einen solchen Vorteil an, wenn der Minderjährige aus seinem Vermögen, das er bei Abschluss des Vertrages besitzt, nichts aufgeben und auch keine neuen Belastungen auf sich nehmen muss, damit der Vertrag zustande kommt. Die Übertragung des Grundstückes wäre also dann nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn das Kind unmittelbar mit Verpflichtungen belastet wird, für die es nicht allein mit dem Grundstück, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet.
Ob dies so ist, muss für jeden Fall einzeln beurteilt werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob für eine Grundstücksübertragung auf einen Minderjährigen mit Rücktrittsvorbehalt der Eltern, ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist und hat dies verneint.
Einspruch gegen Bescheid durch einfache E-Mail ist unwirksam
Mit einer einfachen E-Mail können Behördenbescheide nicht wirksam angefochten werden. Das betont das Hessische Finanzgericht in seiner Entscheidung mit dem Aktenzeichen 8 K 1658/13. Betroffene müssten damit rechnen, dass der Bescheid, gegen den sie sich wenden wollen, deshalb mangels wirksamer Anfechtung zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird. Im Streitfall ging es um einen Kindergeldbescheid. Die Betroffene hatte gegen den Bescheid der Familienkasse lediglich mit einfacher E-Mail Einspruch eingelegt. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der mit der einfachen E-Mail angegriffene Bescheid bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig geworden sei. Denn ein lediglich mittels einfacher E-Mail eingelegter Einspruch genüge den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Es kam nicht mehr darauf an, ob der Bescheid inhaltlich rechtmäßig war. Im Einzelnen hat das FG darauf hingewiesen, dass eine elektronische Einspruchseinlegung nach der Abgabenordnung zwingend mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sei. Nur durch die qualifizierte elektronische Signatur könne gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden könne. Außerdem werde sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass die E-Mail mit dem Wissen und Willen des Betroffenen der Behörde zugeleitet worden sei. Es wird dazu ein Revisionsverfahren beim BFH geführt.
Gemeinsame elterliche Sorge
Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten, wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder wenn das Familiengericht den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge überträgt. Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
In der jüngeren Vergangenheit sind Anträge auf eine gemeinsame elterliche Sorge häufig erfolgreich. Der Gesetzgeber hat mit der negativen Kindeswohlprüfung das Verfahren für Anträge dieser Art im Jahre 2013 erleichtert.
Bei einer negativen Kindeswohlprüfung überträgt das Familiengericht auf Antrag des Vaters die elterliche Sorge oder einen Teil derselben beiden Eltern gemeinsam, wenn und soweit es dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Dieser Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge ist zurückzuweisen, wenn eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern nicht besteht und ein Mindestmaß an Übereinstimmung nicht festgestellt werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn derjenige, welcher den Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Sorgerechts stellt, es an jeglicher Kooperations- und Absprachefähigkeit fehlen lässt.
In einem Beschluss vom Amtsgericht Halle (Westf.) vom 26.05.2014 (Az.: 5a F 552/13) hatte es rechtliche Folgen, dass der Kindesvater während des laufenden gerichtlichen Verfahrens auf eine gemeinsame elterliche Sorge den Sohn gegen den Willen der Kindesmutter taufen lies.
Die Mutter hatte sich nicht grundsätzlich gegen eine Taufe ausgesprochen. Sie wollte die Entscheidung über die Taufe jedoch dem Kind selbst überlassen, sobald es mit 14 Jahren religionsmündig wäre. Der Kindesvater nutzte ein Umgangswochenende um das Kind heimlich taufen zu lassen.
Das Familiengericht vertrat hier die Auffassung, dass dem Vater damit jegliche Absprachefähigkeit fehle und auch in Zukunft davon auszugehen sei, dass er die Kindesbelage nur im eigenen Interesse entscheiden und dies im Zweifel rücksichtslos durchsetzen werde. Eine solche Grundhaltung schließe eine gemeinsame Entscheidungsfindung der Eltern aus und wirke sich deshalb nachteilig auf das Kindeswohl aus.
Aktuelles
Oktober 2024
September 2024
August 2024
Archiv
2024
Juli 2024
Juni 2024
Mai 2024
April 2024
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben