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Ausgabe: Juli 2014

 

Fristbeginn Vaterschaftsanfechtung
Die zweijährige Frist für die Vaterschaftsanfechtung beginnt gemäß § 1600b Absatz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Will die Kindesmutter die Vaterschaft ihres früheren Ehemannes, mit der Begründung anfechten, sie habe während der Empfängniszeit auch mit einem anderen Mann eine intime Beziehung gehabt, muss sie diese Frist beachten.
Regelmäßig beginnt diese Frist für die Kindesmutter mit der Geburt des Kindes, da sie bereits bei einmaligem außerehelichem intimem Verkehr davon Kenntnis hat, dass das Kind von dem anderen Mann abstammen kann. Die Anfechtungsfrist endet daher auf den Tag genau zwei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Kündigung bei ausschweifender privater Internetnutzung
Einem Arbeitnehmer, der den PC ohne Erlaubnis während der Arbeitszeit exzessiv für seine privaten Angelegenheiten nutzt, kann auch ohne Abmahnung nach 21 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt werden. Dies stellt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein klar (Entscheidung vom 06.05.2014, Az.: 1 Sa 421/13).
Wegen der massiven Verlangsamung der Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen suchte der Arbeitgeber nach den Ursachen. Dabei offenbarte sich, dass der Kläger von seinem PC eine Software über ein Internetportal heruntergeladen hatte. Bei der Untersuchung des Rechners wurde festgestellt, dass sich auf dem PC 17.429 Dateien befunden hatten. Neben anderem war der umfangreiche Download von Filmen und Musik erkennbar. Die entsprechenden Dateien waren zwar gelöscht, die Löschung aber vom Arbeitgeber rückgängig gemacht worden. Der kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristgemäß. Im Prozess hat der Kläger bestritten, die Dateien auf seinen PC geladen zu haben.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) sah den bestrittenen Umstand nach einer Beweisaufnahme dagegen als erwiesen an und wies, ebenso wie das Arbeitsgericht, die Kündigungsschutzklage ab.
Das LAG betonte, dass der Arbeitnehmer bei einer so exzessiven Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in besonders gravierendem Maße verletzt habe. Der Arbeitnehmer dürfe am Arbeitsplatz den Dienstrechner grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Erlaubnis oder nachweisbarer stillschweigender Duldung für private Zwecke nutzen. Von einer Duldung des Verhaltens durch den Arbeitgeber habe der Kläger aber bei einer derart ausschweifenden Nutzung während der Arbeitszeit nicht ausgehen dürfen. Außerdem habe er durch den Datendownload zusätzlich die konkrete Gefahr geschaffen, dass das betriebliche Datenverarbeitungssystem mit Viren infiziert wird. Angesichts des Umfangs der privaten Internetnutzung sei eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung trotz der langen Betriebszugehörigkeit nicht erforderlich gewesen. Dass Derartiges während der Arbeitszeit nicht erlaubt sei, müsse der Arbeitnehmer wissen.
Ausschlagung der Erbschaft durch die Eltern
Ist der Nachlass überschuldet oder möchte ein Erbe aus anderen Gründen die Erbschaft nicht annehmen, so hat er die Möglichkeit, die Ausschlagung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist zu erklären. Hierfür muss der Erklärende voll geschäftsfähig sein. Nicht selten sind jedoch auch minderjährige Kinder zum Erben berufen. Diese haben natürlich ebenfalls die Möglichkeit der Ausschlagung, können diese jedoch aufgrund der fehlenden vollen Geschäftsfähigkeit nicht selbst wirksam erklären. Die Erklärung wird in der Regel vom gesetzlichen Vertreter, also den Eltern abgegeben.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte nun einen recht interessanten Sachverhalt zu beurteilen. Die Eltern von zwei Kindern erklärten, nachdem ein Elternteil selbst bereist ausgeschlagen hatte, für ein Kind die Ausschlagung der Erbschaft, nicht jedoch für das andere Kind. Nachdem es innerhalb der Familie zu Streitigkeiten kam, stellte sich ein weiterer Beteiligter in der Erbschaftssache auf den Standpunkt, dass die Ausschlagungserklärung der Eltern für nur ein Kind unwirksam sei.
Das Gericht vertrat im Ergebnis ebenfalls diese Auffassung. Danach bedürfe die Erklärung der Eltern, durch die diese nur für eines von mehreren minderjährigen Kindern die Erbschaft ausschlagen, der familiengerichtlichen Genehmigung. Dabei komme es nicht darauf an, ob es Hinweise auf eine gezielte Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Kinder gebe. Maßgebend sei vielmehr, dass durch die Selektion der Interessengleichklag zwischen Elternund Kinder in Frage gestellt werde und die familiengerichtliche Kontrolle damit nicht mehr als entbehrlich gelten könne.
Steuerbefreiung des selbstgenutzten Familienheims
Der Erwerb des selbstgenutzten Familienheims ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Dies gilt jedoch nur im engsten Familienkreis. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind kompliziert, teilweise widersprüchlich und schwer zu handhaben.
Bei der Steuerbefreiung sind im Wesentlichen drei Fallgruppen zu unterscheiden:

● der Erwerb eines Familienheims vom Ehegatten bzw. Lebenspartner zu Lebzeiten ohne eine Frist zur Selbstnutzung
● der Erwerb eines Familienheims vom Ehegatten bzw. Lebenspartner von Todes wegen unter der Voraussetzung der Selbstnutzung des Erwerbers für die Dauer von 10 Jahren
● der Erwerb eines Familienheims durch Kinder von Todes wegen, soweit die Wohnfläche nicht größer als 200 qm ist und unter der Voraussetzung der Selbstnutzung des erwerbenden Kindes für die Dauer von 10 Jahren.

Begünstigt ist der Erwerb des selbstgenutzten Familienheims nur im Falle des Erwerbes des Ehegatten bzw. Lebenspartners und der Kinder. Letztere jedoch nicht bei einem Erwerb zu Lebzeiten des übertragenden Elternteils. Auf tatsächliche Umstände, wie langjähriges Zusammenleben oder jahrelange Pflege und Fürsorge, sind dabei ohne Bedeutung.
Die Steuerbegünstigung gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes für Eigentum und Miteigentum an dem selbstgenutzten Familienheim. Beschränkte Nutzungsrechte, wie Nießbrauch- oder Wohnrechte, sollen jedoch nach Ansicht der Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht von der Begünstigung erfasst sein.
Die Steuerbefreiung wird weiterhin davon abhängig gemacht, dass das Familienheim tatsächlich selbst genutzt wird. Bei der Zuwendung zu Lebzeiten muss das Familienheim grundsätzlich von beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Beim Erwerb von Todes wegen (Erbschaft) ist sogar eine doppelte Selbstnutzung des Familienheims erforderlich. Der Verstorbene muss das Familienheim bis zu seinem Tode zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder daran aus zwingenden Gründen daran gehindert gewesen sein und der Erbe muss das Familienheim für die Dauer von 10 Jahren tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen oder daran aus zwingenden Gründen gehindert sein.
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