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Ausgabe: Juni 2019

 

Umfang des Totenfürsorgerechts
Das sogenannte Totenfürsorgerecht nehmen meist die Ehegatten oder nahen Verwandten wahr. Doch was umfasst dieses Totenfürsorgerecht und welche Rechte entstehen daraus für den Berechtigten?
Mit dieser inhaltlichen Frage befasste sich kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH). Danach umfasse das Totenfürsorgerecht unter anderem das Recht, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Dies schließe die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte ein. Das Totenfürsorgerecht beinhalte auch die Befugnis zu deren Pflege und zur Aufrechterhaltung des Erscheinungsbildes. Die Grabstätte diene nämlich nicht nur der Aufnahme des Sargs oder der Urne. Vielmehr sei ihre Bedeutung als Ort des Erinnerns und Gedenkens an den Verstorbenen auch in die Zukunft gerichtet. Der entscheidende Grundsatz des Totenfürsorgerechts sei die Maßgeblichkeit des Willens des Verstorbenen Dieser könne nicht nur die Art und Weise seiner Bestattung sowie den Ort der letzten Ruhestätte, sondern auch die Personen, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen. Der vom Verstorbenen zur Wahrnehmung der Totenfürsorge Berufene sei berechtigt, den Willen des Verstorbenen zu erfüllen. Soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar sei, könne er über die Art der Bestattung entscheiden und den Ort der letzten Ruhestätte auswählen. Im Falle im Falle der Verletzung des Totenfürsorgerechts können Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen begründen sein, die vom Berechtigten durchgesetzt werden können.
Scheidungsklausel und Grundbuchamt
In Testamenten von Eheleuten bzw. Lebenspartnern finden sich oft auch Regelungen für den Fall einer eventuellen Scheidung (sog. Scheidungsklauseln). Eine solche könnte z.B. lauten: „Wird unsere Ehe geschieden oder aufgehoben oder hat der Überlebende zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden Scheidungs- oder Aufhebungsklage eingereicht, ist diese Verfügung unwirksam.“ Durch diese Regelung wird zumindest ein Streit vermieden, ob das Testament auch noch während des Scheidungsverfahrens bzw. nach der Scheidung gelten soll. Allerdings kann eine solche Scheidungsklausel auch zu Problemen und letztlich zum Rechtsstreit führen.
So geschehen im Rahmen einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg. Ein Ehepaar besaß gemeinsam eine Immobilie. Der Ehemann war darüber hinaus Eigentümer einer weiteren Liegenschaft. Die Eheleute setzten sich in einem gemeinschaftlichen notariellen Testament gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Weiterhin beinhaltete das Testament auch die oben dargestellte Scheidungsklausel. Nachdem nun der Ehemann verstorben war, beabsichtigte die Ehefrau die Immobilien zu veräußern. Im Rahmen des Grundbuchverfahrens zur Eigentumsübertragung verlangte das Grundbuchamt unter Hinweis auf die Scheidungsklausel des Testaments eine Bestätigung des zuständigen Familiengerichts, wonach eine Scheidungs- oder Aufhebungsklage zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes nicht anhängig war. Hiergegen wandte sich die Ehefrau. Zur Begründung führte sie aus, für die Umschreibung genüge das notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokoll. Das Risiko eines anhängigen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens könne vernachlässigt werden.
Das Oberlandesgerichts Naumburg sah es anders als die Ehefrau. Die Übertragung des Grundstückseigentums setze den Nachweis der Erbfolge der überlebenden Ehefrau und damit ihre Verfügungsbefugnis voraus. Das Grundbuchamt habe eine vorgelegte letztwillige Verfügung selbst inhaltlich dahin zu überprüfen, ob sich daraus die Erbfolge ableitet, die Grundlage einer Änderung im Grundbuch, wie hier der Eigentümerstellung, sein soll. Nach der Testamentsbestimmung hänge das Erbrecht der Ehefrau davon ab, dass sie vor dem Tod ihres Ehemannes keinen Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrag gestellt habe. Daher sei das Amt zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das notarielle Testament die Stellung der Ehefrau als Alleinerbin nicht belegt sei.
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