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Ausgabe: April 2019

 

Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei durchgehend unbezahltem Sonderurlaub
Das Bundesarbeitsgericht hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung in seinem Urteil vom 19.03.2019 (9 AZR 315/17) entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der für ein Kalenderjahr durchgehend unbezahlten Sonderurlaub genommen hat, mangels einer Arbeitspflicht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe.
Nach Beendigung eines zweijährigen Sonderurlaubs verlangte die Klägerin von der Beklagten, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub zu gewähren.
Das BAG entschied, die Klägerin habe keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Es führte aus, dass dann, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise in unbezahltem Sonderurlaub befinde, bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen sei, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben.
Urlaubsanspruch in der Elternzeit
Derzeit gibt es häufiger Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu den Urlaubsrechten der Arbeitnehmer. In seinem Urteil vom 19.03.2019 (9 AZR 362/18) entschied das BAG, dass das bundesdeutsche Recht mit dem europäischen Recht hinsichtlich der Urlaubsansprüche in der Elternzeit in Einklang steht.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gekürzt werden. Diese Regelung im BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht, urteilte das Gericht.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2001 beschäftigt und befand sich von Anfang 2013 bis zum 15.12.2015 durchgehend in Elternzeit. Im März 2016 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und wollte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Die Beklagte lehnte die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs schriftlich ab. Alle Instanzen haben die Klage abgewiesen. Die Gerichte waren der Ansicht, dass die Beklagte die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit ihrem Schreiben wirksam gemäß dem BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt habe.
Das BAG erläuterte, dass der Arbeitgeber, wenn er von seiner Befugnis Gebrauch machen möchte, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, müsse er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Es genüge, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Es liege kein Verstoß gegen europäisches Recht vor. Das Unionsrecht verlange nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.
Pflichtteilentziehung wegen Gelddiebstahls
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte kürzlich über die Wirksamkeit einer in einem Erbvertrag enthaltenen Pflichtteilsentziehung zu entscheiden. Danach entzog die Erblasserin ihrem Enkel den Pflichtteil, weil dieser sie im Juli 1991 sowie am 21.03.1992 bestohlen habe. Beim ersten Mal habe er ein Sparbuch sowie Bargeld in Höhe von ca. 800,00 DM gestohlen, beim zweiten Mal Bargeld in Höhe von 6.100,00 DM. Wegen der letztgenannten Tat ist der Enkel rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen verurteilt worden. Der Enkel sah die Pflichtteilsentziehung als nicht wirksam an, da die Erblasserin ihm verziehen habe, insbesondere weil er in den Jahren seit 2004 in demselben Haus gewohnt habe wie die Erblasserin selbst und sie seit 2006 einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten.
Das Gericht sah die Entziehung des Pflichtteils des Enkels im Erbvertrag als wirksam an. Der Enkel habe sich durch die Begehung des Diebstahls eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht. Die Schwere der Tat verdeutliche allein schon die dafür verhängte Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Es komme hinzu, dass der Diebstahl des nicht unerheblichen Bargeldbetrages im häuslichen bzw. privaten Bereich der Erblasserin stattfand. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Verzeihung durch die Erblasserin als nicht feststellbar an. In der persönlichen Vernehmung hat der Enkel ausgeführt, er sei im Jahr 2004 in den Keller des auch von der Erblasserin bewohnten Hauses eingezogen. Seine Behauptung, er habe seit 2006 mit der Erblasserin zusammen einen Haushalt geführt, weswegen auch ein Naheverhältnis bestanden habe, sei nicht nachgewiesen und lasse die tatsächlichen Verhältnisse nicht ausreichend erkennen.
Entfällt die Bestattungspflicht mit der Erbausschlagung?
Aufgrund der doch erheblichen Beträge, ergeben sich immer wieder Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsverfahren darüber, ob und wer die Beerdigungskosten zu tragen hat. Dies umso mehr, wenn vorher kaum oder kein Kontakt bestand. Mit einem solchen Fall hatte sich vor Kurzem das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße zu beschäftigen.
Der Verstorbene war der Halbbruder der späteren Klägerin (gleiche Mutter). Nachdem der Halbbruder verstorben war, ermittelte die Behörde die Klägerin als nächste lebende Verwandte und informierte über die ihr obliegende Bestattungspflicht. Sie teilte der Behörde mit, dass sie die Bestattung nicht veranlassen werde. Daraufhin wurde der Verstorbene auf Veranlassung der Behörde bestattet. Diese erließ einen Bescheid, in dem sie die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme anordnete und die Kostentragungspflicht der Klägerin feststellte. Mit weiterem Kostenbescheid wurde sie zur Zahlung der Beerdigungskosten von über 2.000,- Euro aufgefordert. Hiergegen legte sie erfolglos Widerspruch mit der Begründung ein, sie habe den Verstorbenen nicht gekannt und auch nicht gewusst, dass sie überhaupt einen Halbbruder habe. Das Erbe sei von ihr außerdem ausgeschlagen worden. Die daraufhin erhobene Klage beim Verwaltungsgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, der Kostenbescheid der Behörde war rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid sei das Polizei- und Ordnungsgesetz. Voraussetzung für die Kostenerstattung sei, dass es sich um eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung durch die Behörde handle, die Klägerin kostenpflichtig sei und die Kosten erstattungsfähig seien, was hier der Fall sei. Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme (Bestattung des Verstorbenen) durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden könne. Gemäß Bestattungsgesetz muss eine Leiche spätestens sieben Tage nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Klägerin hat erklärt, die Bestattung gerade nicht zu veranlassen. Daher konnte die Behörde davon ausgehen, dass sie sich nicht rechtzeitig um die Bestattung kümmern würde. Sofern kein Erbe ermittelt werden könne, seien die Angehörigen bestattungspflichtig. Dies treffe auf die Klägerin als Halbschwester zu. Die Erbausschlagung habe hierauf keine Auswirkung.
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