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Ausgabe: Juni 2013

 

Verjährung trotz Unkenntnis über Nachlassumfang
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 16.01.2013 kommt es für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht auf die Kenntnis des Berechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt, beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen.
Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, welcher alltäglich erscheint. Zwei Geschwister stritten vor Gericht über die Höhe des Pflichtteils. Etwa zwei Jahre nachdem in diesem Prozess das Urteil gesprochen wurde, erfuhren die Parteien über einen Erbenermittler von der Existenz eines Grundstückes, welches ebenfalls zum Nachlass gehört. Da die Geschwister bisher von diesem Grundstück nichts wussten, konnte der Wert des Grundstückes im ersten Prozess bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches nicht beachtet werden. Daher begehrte ein Geschwisterteil nunmehr einen gewissen Teil des Grundstückswertes. Der BGH wies dies zurück und begründete dies unter anderem mit Sinn und Zweck der Verjährung, zeitnah zum Erbfall Rechtsfrieden zu schaffen.
Umsatzsteuer bei Ersatzfahrzeug
Die Probleme nach einem Verkehrsunfall mit der Versicherung des Unfallgegners sind vielfältig, bestehen aber naturgemäß meist darin, dass diese sich weigert, den gesamten Schaden in verlangter Höhe auszugleichen. An jeder nur möglichen Stelle wird gekürzt und gestrichen, wobei oftmals abwegige Begründungen angeführt werden. Es ist ratsam, dies nicht einfach hinzunehmen. Bei einer genauen Prüfung des Sachverhalts ergeben sich manchmal sogar höhere Beträge als zunächst gefordert.
Ein häufiger Streitpunkt ist die Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Über einen solchen Sachverhalt hatte auch der Bundesgerichtshof im Februar dieses Jahres zu entscheiden. Nach einem Verkehrsunfall ergab ein Sachverständigengutachten ein Reparaturaufwand für das beschädigte Fahrzeug von fast 10.000,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Den Restwert bezifferte der Sachverständige auf über 12.600,- Euro. Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug jedoch nicht reparieren, sonder kaufte sich ein anderes Fahrzeug für über 25.500,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Versicherung des Unfallverursachers regulierte neben anderen Schadenspositionen lediglich die vom Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten. Die Zahlung der auf Reparaturkostenbasis kalkulierten Umsatzsteuer, wie vom Geschädigten verlangt, lehnte die Versicherung ab.
Der Bundesgerichtshof sah dies anders und sagte, dass auch in diesem Falle dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zustehe, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Allerdings ist der Anspruch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.
Eine richtige Entscheidung! - Der Geschädigte hat grundsätzlich die Möglichkeiten, sein Auto reparieren zu lassen oder sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen hat er dabei grundsätzlich die Variante zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Es steht dem Geschädigten dennoch frei, anstatt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. In diesem Fall kann er jedoch nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die Kosten der Ersatzbeschaffung nur bis zur Höhe der Reparaturkosten ersetzt verlangen, weil die Reparatur der geringere Aufwand wäre. Fällt bei der Ersatzbeschaffung Umsatzsteuer an, so ist dieser Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich und somit ersatzfähig.
Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern
Bereits im Juli 2010 erachtete das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern als verfassungswidrig. Am 19. Mai 2013 ist nun das Gesetz zur Reform des Sorgerechts betreffend die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten und stellt die Praxis vor neue, nicht unerhebliche, Schwierigkeiten.
Geben die Eltern keine Erklärung ab, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder heiraten sie einander nicht, so hat die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge, wenn dem nicht eine andere gesetzliche Regelung, wie zum Beispiel bei Minderjährigkeit der Kindesmutter, entgegensteht oder sich aus einer Entscheidung des Familiengerichts etwas anderes ergibt.
So kann das Familiengericht nun auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge auf beide Eltern übertragen, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Es soll danach dann die gemeinsame elterliche Sorge ausgesprochen werden, wenn keine Gründe vorliegen, die gegen die gemeinsame Sorgerechtsausübung sprechen. Es wird für diese gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen vorausgesetzt.
Trägt ein Elternteil im Verfahren vor dem Familiengericht keine Gründe vor, welche der Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird gesetzlich vermutet, dass eine gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Nach Ansicht des Gesetzgebers wird ein Elternteil, welcher tatsächlich wichtige Gründe gegen die gemeinsame Sorge hat, diese gegenüber dem Gericht auch vortragen, wohingegen ein Schweigen darauf schließen lässt, dass solche Gründe eben nicht bestehen. Dies dürfte auf eine Beschleunigung der Verfahren hinwirken.
Weiterhin greift die gesetzliche Vermutung dann ein, wenn die von einem Elternteil vorgetragenen Gründe, Tatsachen und Argumente ohne tatsächlichen Belang für das Kindeswohl sind und daher einem gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile nicht entgegenstehen.
Kündigung während einer Krankheit
Es ist eine weit verbreitete, jedoch irrige Ansicht vieler Arbeitnehmer während einer Krankheit sei die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht zulässig.
Im Arbeitsrecht der ehemaligen DDR war die Kündigung eines Arbeitnehmers während einer Krankheit ausgeschlossen, so dass Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer Kündigung während der Dauer einer Krankheit sicher waren.
Dies gab es und gibt es im bundesdeutschen Arbeitsrecht nicht. Entgegen der irrigen Annahme, eine Krankheit schütze vor der Kündigung, welche während dieser Krankheit ausgesprochen wird, ist es sogar möglich, dass die Erkrankung eines Arbeitnehmers Grund für eine rechtmäßige Kündigung sein kann.
Jedoch hat die Rechtsprechung für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung enge Grenzen gesetzt. So müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss zum Zeitpunkt des Kündigungszuganges eine „negative Gesundheitsprognose“ vorliegen. Auf Grund dieser zu erwartenden künftigen Fehlzeiten müssen betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden und eine umfassende Interessenabwägung muss zu Lasten des Arbeitnehmers ausfallen.
Sollten alle drei Punkte einer Überprüfung standhalten, kann eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam sein.
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