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Ausgabe: Juli 2018

 

Mehrbedarf des Kindes bei nachschulischer Betreuung
Das OLG Bremen hatte im Beschluss vom 23.11.2017 ( 5 UF 54/17) zu entscheiden, ob Kosten für den Besuch einer nachschulische Betreuungseinrichtung unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf des Kindes sind. Grundsätzlich haften beide Eltern anteilig für den Mehrbedarf, also auch der betreuende Elternteil.
Das OLG unterscheidet für die nachschulische Betreuung eines Kindes zwischen den normalen Erziehungsaufgaben der Eltern, die keinen Mehrbedarf auslösen, und pädagogisch begründeten Zusatzaufgaben, die Mehrbedarf sind. Kein Mehrbedarf des Kindes besteht, wenn sich die pädagogische Förderung auf den Erwerb sozialer Kompetenzen beschränkt, da die Vermittlung solcher Kompetenzen zu den Elternaufgaben gehört. Der Besuch eines staatlichen Hortes lässt vermuten, dass der Hort eine besondere pädagogische Förderung vermittelt und ein Mehrbedarf besteht.
Eine außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 12.04.2018 (11 Sa 319/17), dass eine außerdienstliche Straftat nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigt.
Im zugrundeliegenden Fall gab das Gericht dem Mitarbeiter eines Chemieunternehmens Recht, der wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt worden war und fristlos mit sofortiger Wirkung gekündigt worden war.
Nachfolgend kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ordentlich.
Nach Auffassung des Gerichts ist die fristlose Kündigung unwirksam. Das Gericht argumentierte, dass auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen könnte, wenn dieses die Eignung oder Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt. Bei der Beurteilung seien Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb zu berücksichtigen.
Zu berücksichtigen ist außerdem die Dauer des Arbeitsverhältnisses und ob das Verhalten des Arbeitnehmers negative Auswirkungen auf den Betrieb habe oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis habe, der Arbeitgeber oder Kollegen staatlichen Ermittlungen ausgesetzt werden oder in der Öffentlichkeit mit der Straftat in Verbindung gebracht werden.
Relevant sei ferner, ob das außerdienstliche Verhalten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers oder dessen Vertrauenswürdigkeit habe.
Fehlt es , wie im entschiedenen Fall, an einem solchen Zusammenhang, scheidet eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber meist aus. Die bloße Gefahr, das Verhalten oder die Tätigkeit des Arbeitnehmers könne auch im dienstlichen Bereich/Arbeitsverhältnis zu einer Straftat führen, reicht für eine fristlose Kündigung nicht aus.
Anders wäre dies möglicherweise zu beurteilen, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst handelt.
Erbeinsetzung ohne Quoten
Eine Frau errichtete im Jahr 2011 ein notarielles Testament, in welchem sie ihre drei Kinder zu je einem Drittel zu Erben einsetzte. Gut ein Jahr danach errichtete sie ein neues Testament handschriftlich und bestimmte, dass das notarielle Testament seine Gültigkeit verliere. Sie setzte ihre Kinder zu Erben ein und teilte ihnen bestimmte verschiedene Grundstücke zu. Das vorhandene Bargeld sollten die Kinder zu je einem Drittel erhalten. Nach dem Ableben der Frau stellten zwei Kinder Antrag auf Erbscheinerteilung, welcher sie jeweils zu etwa 42% als Erben ausweisen sollte. Zur Begründung führten sie aus, die Erblasserin habe ihr notarielles Testament durch das eigenhändige Testament aufgehoben. Die jeweiligen Erbquoten ergäben sich aus dem Verhältnis des Wertes der zugewendeten Vermögensteile zum Wert des gesamten Nachlasses. Dem trat das dritte Kind entgegen und stellte einen Erbscheinantrag, wonach alle drei Kinder zu gleichen Teilen, wie im notariellen Testament bestimmt, Erben seien. In den Anordnungen des handschriftlichen Testaments sei lediglich eine Teilungsanordnung zu sehen. Das Nachlassgericht sah die Tatsachen einer Erbeinsetzung zu jeweils einem Drittel als erwiesen an. Hiergegen erhoben die benachteiligten Kinder Beschwerde.
Das Oberlandesgericht Stuttgart befasste sich mit dem Sachverhalt und trat der Auffassung des Nachlassgerichts entgegen. Das notarielle Testament habe die Erblasserin mit ihrem privatschriftlichen Testaments ausdrücklich aufgehoben. Richtigerweise sei darin eine Erbeinsetzung aller drei Kinder zu ungleichen Erbquoten verbunden mit einer Teilungsanordnung zu sehen.
Testamentsanfechtung und deren Folgen
Die Lebensumstände und Verhältnisse ändern sich ständig. Daher ist es ratsam, sich sein Testament regelmäßig zur Hand zu nehmen und zu prüfen, ob die Regelungen immer noch dem Gewollten entsprechen. Sollten sich Familienverhältnisse wesentlich ändern, ist es ratsam, die unveränderte Fortgeltung zu bestätigen. Andernfalls droht eine lange und kostenintensive Auseinandersetzung, wie folgender Fall zeigt.
Ein Mann verstarb und hinterließ seine schwangere Ehefrau, vier Kinder aus einer früheren Ehe und ein Kind aus einer noch früheren Beziehung. Es lag ein Testament vor, in dem es unter anderem hieß: „… ich möchte, dass nach meinem Tod mein gesamtes Vermögen zu gleichen Teilen unter meinen Kindern … verteilt wird.“ Die Ehefrau beantragte die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie mit einem Erbteil von 1/2 und Kinder des Erblassers sowie das noch ungeborene Kind mit einem Erbteil von je 1/12 Erben geworden seien. Gleichzeitig erklärte sie die Anfechtung des Testaments des Erblassers. Zur Begründung führte sie an, der Erblasser habe den zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments das noch nicht geborene Kind als Pflichtteilsberechtigten übergangen, zu diesem Zeitpunkt sei dem Erblasser noch nichts über die Schwangerschaft bekannt gewesen. Die Kinder des Erblassers beantragten ihrerseits die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie gemäß Testament jeweils mit einem Erbteil von 1/4 Erben geworden seien. Dem Erblasser sei vor seinem Tod bekannt gewesen, dass er wieder Vater werde. Er habe Zeit gehabt, sein Testament dahingehend zu ändern, dass das ungeborene Kind mitbedacht werde. Dies habe er jedoch nicht getan.
Das Nachlassgericht hat beide Anträge auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen. Nach dessen Auffassung führe die Anfechtung des Testaments dazu, dass er neben seinen eingesetzten Geschwistern einen Erbteil erhalte. Hiergegen legten die Beteiligten Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Stuttgart befasste sich mit dem Beschwerdeverfahren und sah die Rechtslage anders und sah für eine bewusste Enterbung des ungeborenen Kindes keine Anhaltspunkte. Es führte aus, nachdem das privatschriftliche Testament des Erblassers durch die wirksame Anfechtung in seiner Gesamtheit unwirksam geworden sei und keine weiteren letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorlägen, komme die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.
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