KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weissDownload als PDF
Ausgabe: Juli 2015

 

Urlaubsanspruch bei Wechsel in Teilzeittätigkeit im laufenden Kalenderjahr
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 10.02.2015 (9 AZR 53/14) im Anschluss an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) klargestellt, dass in dem Fall, dass ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen seinen Urlaub nicht nehmen kann, die Zahl der bezahlten Jahresurlaubstage wegen des Wechsels in eine Teilzeittätigkeit nicht für das gesamte Kalenderjahr verhältnismäßig gekürzt werden können.
Der Arbeitgeber muss daher den für die Zeit der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaub gewähren und darf lediglich für die Phase der Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen die Urlaubstage verhältnismäßig reduzieren.
Ausgleichsansprüche gegen die Eltern der Partnerin nach gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Der Bundesgerichtshof entschied durch Urteil vom 04.03.2015 (XII ZR 46/13), dass, sollte jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen erbringen, in einer Immobilie, welche von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnt wird und im Eigentum ihrer Eltern steht, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, nicht ohne weiteres von einem Kooperationsvertrag zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden kann.
Grundsätzlich können Arbeitsleistungen nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen.
Im zugrunde liegenden Fall, hatte der Kläger mit der Tochter der Beklagten sowie einem aus der Beziehung hervorgegangenem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt und sich, um die Wohnsituation seiner Familie zu verbessen, an dem Um- und Ausbau des Hauses der Beklagten beteiligt. Er hatte 2.168 Arbeitsstunden geleistet, 3.099,47 € an Material bezahlt sowie über ein Jahr hinweg die Raten in Höhe von monatlich 158 Euro des von den Beklagten zur Finanzierung der Baumaßnahme aufgenommenen Darlehens getragen. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft und Auszug aus der Wohnung hatte der Kläger von den Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 25.000 € verlangt.
Der BGH hat die Klage abgewiesen. Im vorliegenden Fall kamen Ausgleichsansprüche nicht in Betracht. Der Kläger habe im entschiedenen Fall nicht fremdnützig, sondern zur Verbesserung der Wohnverhältnisse seiner eigenen Familie gehandelt. Durch mietfreies Wohnen hatte hier der Kläger bereits einen seiner Zuwendung entsprechenden Nutzen erhalten.
Das bedeutet, ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Investitionen in eine Immobilie der Eltern der Lebensgefährtin zur Verbesserung der Wohnverhältnisse für sich und seine Familie verloren.
Erbausschlagung durch einen Verein
Gerade in Deutschland ist die Zugehörigkeit zu einem Verein (Tierverein, Sportverein etc.) sehr verbreitet. Oft sind die Vereinsmitglieder über Jahrzehnte aktiv im Verein tätig, was eine starke Verbundenheit schafft. Deshalb kommt es auch häufig vor, dass Vereine zu testamentarische Erben oder Miterben eingesetzt werden. Bestehen Gründe für den Verein, die Erbschaft nicht anzunehmen (bspw. Überschuldung des Nachlasses), so sollte die Erbschaft ausgeschlagen werden. Hierbei ist zu beachten, dass dies durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hat. Wer vertretungsberechtigt ist, ergibt sich meist aus der Satzung. Erfolgt die Ausschlagung nicht ordnungsgemäß, ist diese nicht wirksam.
Das Oberlandesgericht Bremen hatte sich im Mai 2015 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mit einem solchen Sachverhalt auseinanderzusetzen. Eine Erblasserin vermachte in ihrem Testament einem eingetragenen Verein ihr Grundstück und ihr Sparbuch. Einer Person vermachte sie das Inventar des Hauses, welches nur geringen Wert hatte. Nach entsprechender Information durch das Nachlassgericht erklärte die erste Vorsitzende für den Verein gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft. Nach der Vereinssatzung wurde der Verein gerichtlich wie außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der zweite Vorsitzende wirkte an der Ausschlagung aber nicht mit.
Es entstand nun die Frage, ob die Ausschlagung dennoch wirksam war, weil der Anschein einer wirksamen Bevollmächtigung bestünde und sich der Verein das Verhalten der ersten Vorsitzenden zurechnen lassen müsse. Dies sah das Gericht nicht so und sah in der Erklärung der ersten Vereinsvorsitzenden keine wirksame Ausschlagung.
Erbteilübertragung auf Minderjährige
Sobald Minderjährige Partei eines Vertrages werden sollen, gilt es verschiedene Besonderheiten zu beachten. In Rahmen des Erbrechts kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil den vom verstorbenen Ehepartner geerbten Erbteil auf die Kinder übertragen möchte, was grundsätzlich unproblematisch möglich ist. Ist jedoch das Kind noch minderjährig, so wird regelmäßig die familiengerichtliche Genehmigung des Vertrages erforderlich sein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte sich mit einem solchen Sachverhalt zu beschäftigen. Ein Mann wurde von seiner Ehefrau und den drei Kindern beerbt. Im Nachlass befand sich auch ein Grundstück, welches mit verschiedenen Grundschulden bzw. Sicherungshypotheken belastet war. Die Ehefrau übertrug ihren Erbteil durch einen notariellen Schenkungsvertrag auf die drei Kinder, wobei ein Kind noch minderjährig war. Die Mutter ist dabei als Alleinsorgeberechtigte auch in Vertretung für das minderjährige Kind aufgetreten. Sie hat sozusagen den Vertrag, im Hinblick auf das minderjährige Kind, mit sich selbst geschlossen, denn sie trat als Schenker und als Vertreterin der Beschenkten auf.
Das Grundbuchamt wollte die Eigentumsänderung so nicht eintragen. Es war der Auffassung, die Erklärung der Mutter des noch minderjährigen Kindes bedürfe der Genehmigung eines zu bestellenden Pflegers. Hiergegen richtete sich die Beschwerde. Als Begründung wurde angeführt, dass die Übertragung des Erbteils der Mutter für das minderjährige Kind keinen Nachteil bedeute und daher eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte dem Grundbuchamt dessen Auffassung. Bei Abschluss des notariellen Erbteilübertragungsvertrages sei das minderjährige Kind nicht wirksam durch ihre Mutter vertreten gewesen. Die alleinsorgeberechtigte Mutter sei nicht berechtigt, als Vertragspartner auf der einen Seite und zugleich als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Kindes auf der anderen Seite aufzutreten. Grundsätzlich gelte dieses Verbot allerdings nicht für ein Geschäft eines Elternteils, das dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringe. Der unentgeltliche Erwerb eines Erbteils durch einen Minderjährigen sei jedoch wegen der Erbenhaftung nie lediglich rechtlich vorteilhaft, denn durch den Erbteilserwerb erhöhe sich eine mögliche Haftungsquote dieses Minderjährigen.
Aktuelles
Oktober 2024
September 2024
August 2024
Archiv
2024
Juli 2024
Juni 2024
Mai 2024
April 2024
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben