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Ausgabe: August 2021

 

Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes
Dem leiblichen Vater eines Kindes kann ein Umgangsrecht zustehen, wenn das durch seine private Samenspende gezeugte Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist, so der BGH in seinem Beschluss vom 16.06.2021 (XII ZB 58/20). Entscheidend sei, so dass Gericht, ob ein ernsthaftes Interesse an dem Kind bestehe und ob der Umgang dem Kindeswohl diene.

Im Fall wollte ein Mann alle zwei Wochen Umgang mit seinem leiblichen Kind. Das Kind wurde durch seine Samenspende gezeugt und lebte bei den rechtlichen Eltern, der leiblichen Mutter und der Adoptivmutter, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Mann hatte in die Adoption eingewilligt. Beide Eltern waren sich einig, dass das Kind auch mit Begleitung des leiblichen Vaters aufwachse. In der Folgezeit verlief der Umgang unproblematisch, der Mann hatte regelmäßig Kontakt mit dem Kind. Der Umgang erfolgte im Haushalt der Eltern oder außerhalb in Begleitung von einer von ihnen. Das Kind wusste von seinem leiblichen Vater.
Die Probleme traten auf, als der Mann Umgang mit dem Kind in seiner häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum wünschte. Dies lehnten die Mütter ab und der Kontakt brach ab.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Kammergericht lehnten den Antrag des Mannes ab, mit der Begründung, dass eine dreifache Elternschaft weder in der Verfassung noch im Gesetz bestehe.

Der BGH sah ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters grundsätzlich als möglich an. Danach habe er, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt habe, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl diene.
Dass das Kind durch eine sogenannte private Samenspende gezeugt worden sei, hindere die Anspruchsberechtigung des Erzeugers nicht. Dem privaten Samenspender sei - im Unterschied zu einem Samenspender bei einer ärztlich unterstützten Befruchtung - die Feststellung der Vater-schaft nicht vom Gesetz versperrt. Die Adoption der Adoptivmutter schließe das Umgangsrecht ebenfalls nicht aus. Es bestehe kein Unterschied zwischen einer Stiefkindadoption durch den Ehemann der Mutter und einer Adoption von der Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter. Auch das der Mann als leiblicher Vater seine Einwilligung in die Adoption erklärt habe, stehe dem Umgangsrecht nicht entgegen. Aus seinem Verzicht auf das Elternrecht folge nicht, dass ihm nicht einzelne Befugnisse verbleiben könnten.
Arbeitsleistungen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt es mitunter zu Streitigkeiten. Hat während des Zusammenlebens einer der Beteiligten an dem im Alleineigentum des anderen stehenden Grundstück Arbeiten in nicht unerheblichen Maße vorgenommen, möchte er dafür nicht selten die finanziellen Aufwendungen und/oder seine Arbeitsleistungen erstattet bekommen.

In zwei Verfahren, in welchen die Parteien um gegenseitige Ansprüche nach Beendigung einer
zehnjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft stritten, entschied der BGH in seinen Beschlüssen vom 12.05.2021 ( XII ZR 152/19 und XII ZR 153/19) hinsichtlich der von einem Beteiligten (M) geltend gemachten Ansprüche in Höhe von ca. 90.000,- Euro für Arbeitsleistungen an dem Grundstück im Umfang von etwa 3.000 Stunden.

Das Gericht erachtet es als hilfreich, um den Umfang der während der intakten Beziehung erbrachten Arbeitsleistung nachweisen zu können, wenn der die Leistung erbringende detailliert die Baumaßnahmen erläutert, tages- und stundengenau die konkreten Arbeitsleistungen auflistet und für die Baumaßnahmen jeweils Zeugen benennt. Der M hatte Kopien seines Kalenders mit entsprechenden Arbeitseinträgen sowie Lichtbilder vorgelegt und Zeugen für seine Arbeitsleistungen benannt.
Das Gericht sah die behaupteten Baumaßnahmen nicht als offensichtlich völlig unerheblich an.

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung, ob und inwieweit Arbeitsleistungen nach einem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgeglichen werden müssen, kommt es insbesondere auf die Dauer der Lebensgemeinschaft, das Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, so die ständige Rechtsprechung.

Grundsätzlich wird eine Beteiligung an monatlichen Darlehensraten, welche eine für gemieteten Wohnraum aufzubringende Miete nicht deutlich übersteigen, zu dem Aufwand gerechnet, den die Lebensgemeinschaft Tag für Tag benötigt und deshalb von einem Ausgleich ausgenommen.
Ein Ausgleich an der Beteiligung von Baukosten und Baumaterial hat nur zu erfolgen, wenn die Kosten über das Maß des Üblichen hinaus gehen. Die Situation ist mit der bei einem Zusammenleben in gemieteten Räumen zu vergleichen. Auch in Mietwohnungen fallen im Laufe der Jahre neben der Miete Aufwendungen für Renovierungsarbeiten und dergleichen an. Sind die finanziellen Aufwendungen als nicht in einer das Übliche übersteigenden Höhe, hat ein Ausgleich zu unterbleiben.
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