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Ausgabe: April 2014

 

Pflichtteilsstrafklausel und Berliner Testament
Eheleute oder Lebenspartner verfolgen bei der Nachlassplanung meist das Ziel, zunächst den überlebenden Partner abzusichern. Erst nachdem der Überlebende verstirbt sollen die Kinder, Enkel oder andere Personen am Nachlass beteiligt werden. Hierbei bedienen sich die Eheleute bzw. Lebenspartner oft dem Berliner Testament. In der Grundkonstruktion wird dabei der Überlebende zum alleinigen Vollerben eingesetzt und z.B. die Kinder als Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Partners. Um die Kinder nach dem ersten Erbfall davon abzuhalten, den Pflichtteil geltend zu machen, wird oftmals bestimmt, sollte das ein Kind tun, es beim Tod des Überlebenden auch nur den Pflichtteil erhalten soll (sog. Pflichtteilsstrafklausel). Bei der Formulierung einer solchen Klausel ist jedoch Vorsicht geboten. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main wertete vor Kurzem eine zu unbestimmt formulierte Klausel als reine Verwirkungsbestimmung. Hierdurch wird das betreffende Kind im zweiten Erbfall nicht auf den Pflichtteil beschränkt.
Die Pflichtteilsentziehung
Streit in der Familie, die Einschlagung eines unerwünschten Lebensweges des Kindes, Straftaten der Kinder gegen die Eltern, Verweigerung der Pflege der Eltern im Alter, Kontaktabbruch zwischen Familienmitgliedern … Die Gründe, warum jemand einen nach dem Gesetz berechtigten Erben nicht nur von der Erbfolge ausschließen will, sondern auch verhindern möchte, dass diese Person über seinen Pflichtteil am Nachlass beteiligt wird, sind vielfältig. Doch nicht jede Handlung kann als Anlass für eine Pflichtteilsentziehung herangezogen werden. Das Gesetz zieht hier enge Grenzen.
Einen kuriosen Fall hatte das Landgericht Mosbach zu bewerten. Der Sohn eines Ehepaares arbeitete in der Familienmetzgerei mit. Als „Entlohnung“ durfte er sich Fleisch- und Wurstwaren aus dem Geschäft mit nach Hause nehmen. Die Eltern errichteten ein Testament, in welchem Sie den Sohn enterbten und ihm auch den Pflichtteil entzogen. Zur Begründung führten sie an, der Sohn habe sie im Geschäft bestohlen. Nachdem der Vater verstorben war, machte der Sohn seinen Pflichtteilsanspruch geltend, was die Mutter wegen der Regelung im Testament ablehnte.
Das Gericht hielt die Entziehung des Pflichtteils im Testament für unwirksam, da hierfür kein ausreichender Grund vorliege und die Gründe nicht formgerecht in das Testament aufgenommen worden seien. Für eine Pflichtteilsentziehung müsse ein solches Fehlverhalten vorliegen, das so schwer wiegt, dass der verfassungsrechtlich geschützte Pflichtteilsanspruch versagt werden kann. Hierfür müsse es für den Erblasser unzumutbar sein, die Teilnahme des betreffenden Kindes am Nachlass hinzunehmen. Verstöße gegen das Eigentum oder Vermögen müssen nach ihrer Natur und Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und dadurch eine schwere Kränkung des Erblassers hervorrufen. Eine solche Verfehlung konnte das Gericht hier nicht erkennen, insbesondere auch, weil die Eltern im Testament keinerlei Angaben zur Schadenshöhe gemacht hatten. Das Gericht bemängelte weiterhin, dass die Gründe der Pflichtteilentziehung nicht formgerecht niedergeschrieben wurden. Weder die Anzahl der Taten noch deren Zeitpunkt noch das entwendete Gut seien testamentarisch angegeben worden.
Sofern man also beabsichtigt, jemanden den Pflichtteil zu entziehen, ist es ratsam, die Gründe dafür, so genau wie nur irgend möglich im Testament auszuführen.
Betriebliche Altersvorsorge und das AGG
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen aus sachlichen Gründen unter anderem wegen des Alters oder des Geschlechts.
Nunmehr hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, ob der Ausschluss des Erwerbs einer Betriebsrente im Zusammenhang mit dem Erreichen des 50. Lebensjahres einen Verstoß gegen das AGG darstellt.
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 -, dass eine Bestimmung in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, wirksam ist. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin bei Eintritt in das Unternehmen der Arbeitgeberin 51 Jahre alt und dort bis zu ihrer Berentung mit 65 Jahren beschäftigt. Trotz ihrer 14 jährigen Tätigkeit erhielt sie keine Betriebsrente. Denn in der einschlägigen Versorgungsordnung war vorgesehen, dass Arbeitnehmer, welche nach dem 50 Lebensjahr in das Unternehmen eintreten, von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen sind.
Das BAG entschied, dass eine solche Höchstaltersgrenze wirksam ist und bekräftigte damit zugleich seine Rechtsprechung vom Februar 2013, wonach eine Wartezeit von 15 Jahren für den Bezug einer Betriebsrente zulässig ist.
Zugewinnausgleich: Leistungsverweigerung bei grober Unbilligkeit
Bereits im September 2013 wurde an dieser Stelle ein Urteil des OLG München besprochen, welches zwar auf Grund fehlerhafter Beweiswürdigung des Sachverständigen-gutachtens aufgehoben worden ist, aber im Kern vom BGH bestätigt worden ist, BGH Urteil vom 09.10.2013, XII ZR 125/12.
Nur weil die Ehegatten vor der Scheidung eine ungewöhnlich lange Trennungszeit – hier lebten die Ehegatten 18 Jahre zusammen und nachfolgend 17 Jahre getrennt – hatten, rechtfertigt diese Trennungszeit nicht die Annahme einer unbilligen Härte, welche die Ausgleichspflicht im Zugewinnausgleich beseitigt.
Das Gesetz ermöglicht eine Korrektur nur in absoluten Ausnahmefällen. Das Ergebnis des Zugewinnausgleichs muss in unerträglicher Weise dem Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, sofern schematisch die Vorschriften zur Berechnung des Zugewinnausgleichs angewendet werden, so schon der BGH seit dem 26.03.1980, IV ZR 193/78.
Die lange Trennungszeit als solche kann für sich allein keinesfalls eine grobe Unbilligkeit begründen. Insbesondere gilt dies bei einer langen Ehedauer und wenn die Vermögenswerte schon während der Dauer des Zusammenlebens angeschafft worden sind.
Anders könnte eine Beurteilung dann ausfallen, wenn der Vermögenszuwachs erst aus der Zeit der Trennung herrührt. Es könnte dann der Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen fehlen. Zumindest muss eine Einzelfallabwägung erfolgen.
Der BGH weist darauf hin, dass beiden Ehepartner, sollten Eheleute getrennt leben und sich nicht scheiden lassen wollen, die Möglichkeit haben, eine vorzeitige Beendigung des Güterstandes herbeizuführen. Dies würde zumindest einen finanziellen Schlussstrich unter die vermögensrechtliche Situation ziehen. Gerade diese Möglichkeit den Vermögenszuwachs dadurch zu verhindern oder jedenfalls zu minimieren, spricht dagegen eine Korrektur auf Grund unbilliger Härte vorzunehmen.
Es liegt somit bei den Ehegatten selbst, sich um ihre Vermögensverhältnisse zu kümmern. Belassen sie es, wie zur Zeit des Zusammenlebens, laufen Sie Gefahr während der Trennungszeit erworbenes Vermögen bei einer Scheidung im Wege des Zugewinnausgleichs teilen zu müssen.
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