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Ausgabe: Oktober 2017

 

Zeuge eines Nottestaments
Über die Möglichkeit, in besonderen Situationen von der üblichen Testamentsform abweichen zu können, wurde bereits ausführlich berichtet. Dies kann vor einem Notar oder auch dem Bürgermeister erfolgen. Sind diese Personen nicht rechtzeitig erreichbar, so kann das Testament auch durch Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden, welche über den Inhalt eine Niederschrift anfertigen. Doch kommt als Zeuge jede Person in Betracht oder gibt es Personen, die davon ausgeschlossen sind?
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Mann kurz vor seinem Tod durch Erklärung gegenüber drei Zeugen seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin einsetzte. Einer der Zeugen war der Sohn der Lebensgefährtin. Das Gericht hielt das Testament für unwirksam. Als Zeuge dürften weder die Kinder noch andere bestimmte Verwandte der Person auftreten, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhielten.
Chronische Wahnvorstellungen und Testierfähigkeit
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Testaments. Dabei wird häufig die Testierfähigkeit in Frage gestellt. Entscheidend ist hierbei, dass die Testierfähigkeit bei Abfassung des Testaments gegeben war.
Einen interessanten Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zu beurteilen. Die Erblasserin setzte die für sie zu Lebzeiten tätigen Detektive, welche nicht mit ihr verwandt waren, als ihre Erben ein. Diese hatte sie als Detektive beschäftigt, da sie sich fortlaufend von Dieben bestohlen glaubte. Sie haben das Haus der Erblasserin unter anderem mit Kameras ausgestattet und detektivische Dienstleistungen erbracht. Ihr Testament begann mit den Worten: "Mein Testament! Ich bin im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte. Mein letzter Wille". Nach dem Tod der Erblasserin beantragten die im Testament benennten Erben (die Detektive) einen Erbschein.
Hiergegen wandten sich entfernte Verwandte der Erblasserin, welche als gesetzliche Erben in Betracht kamen. Sie waren der Ansicht, die Erblasserin habe im Zeitpunkt der Abfassung des Testaments an einem krankhaften Verfolgungswahn gelitten und sei deshalb nicht mehr testierfähig gewesen. Das Nachlassgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorlägen. Testierunfähigkeit könne nicht festgestellt werden, da die Möglichkeit bestehe, dass die Erblasserin bei Testamentserrichtung einem "lichten Augenblick" gehabt habe. Dagegen legten die Verwandten mit Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht hat den Beschluss aufgehoben und die Sache an das Nachlassgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Ohne weitere Aufklärung könne nicht verlässlich festgestellt werden, dass die Erblasserin bei der Testamentserrichtung in einem "lichten Augenblick" gehandelt habe. Es wies noch darauf hin, dass Testierunfähigkeit auch dann gegeben sei, wenn allein die Motive für die Errichtung des Testaments auf einer krankheitsbedingten Unfreiheit beruhen. Das Nachlassgericht müsse nun aufklären, ob die Erblasserin unter chronischem Wahn gelitten habe.
Verdeckte Überwachung des Arbeitnehmers mittels Keylogger ohne begründeten Verdacht unzulässig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 26.07.2017 (2 AZR 681/16), dass der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem Dienstcomputer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers gespeichert werden, unzulässig ist, wenn kein konkreter Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer eine strafbare Handlung oder eine schwere Verfehlung gegenüber dem Arbeitgeber begangen hat.
Im Fall hatte der Kläger eine Kündigungsschutzklage erhoben.
Nach Auswertung der mit Hilfe des Keyloggers erstellten Daten, hatte der Kläger zugegeben, seinen Dienst – PC privat genutzt zu haben und war daraufhin gekündigt worden.
Das Gericht entschied, dass der Einsatz des Keyloggers in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers ein greift und die daraus gewonnen Daten daher nicht verwertbar waren. Zulässig wäre die Überwachung, wenn ein tatsächlicher Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer vergleichbaren schweren Verfehlung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer besteht. Zudem war der Keylogger Einsatz unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, statt den Arbeitnehmer verdeckt zu überwachen, die auf dem PC vorhandenen Daten offen und im Beisein des Arbeitnehmers zu prüfen und auszuwerten.
(Un-) Pfändbarkeit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 23.08.2017 (10 AZR 859/16) darüber entschieden, ob und welche Zulagen pfändbar sind.
Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten als Hauspflegerin. Die Klägerin befand sich in Privatinsolvenz und musste den pfändbaren Teil ihres Lohnes an einen Treuhänder abtreten.
Die beklagte Arbeitgeberin führte den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab. Dabei führte sie auch die tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit ab.
Die Klägerin war der Auffassung, dass diese Zuschläge als Erschwerniszulagen unpfändbar seien und begehrte von der Beklagten die Auszahlung des Betrages, welche diese zu viel an den Treuhänder gezahlt hatte.

Das BAG entschied, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht pfändbar sind. Jedoch sind Zuschläge für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit pfändbar.
Nach Auffassung des Gerichts sind die nicht pfändbaren Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen. Begründet wurde dies vom Gericht mit dem gesetzlichen Schutz der Nachtruhe und dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage.
Für Schicht- und Samstagsarbeit und die Arbeit an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen, besteht ein vergleichbarer gesetzlicher Schutz jedoch nicht. Daher seien diese Zuschläge pfändbar und zu Recht von der Arbeitgeberin an den Treuhänder abgeführt worden.
Bei den Pfändungsvorschriften ist nicht nur der Schutz des Schuldners vor übermäßiger Inanspruchnahme zu beachten, sondern auch das berechtigte Interesse des Gläubigers daran, dass seine Forderung erfüllt wird. Der Pfändungsschutz müsse daher seine Grenzen finden.

Allerdings sind die Erschwerniszulagen nur in der Höhe nicht pfändbar, soweit sie den Rahmen des üblichen nicht übersteigen. So sind nach Auffassung des Gerichts Nachtzuschläge in Höhe von 25 % bis 40 % und Sonntagszuschläge in Höhe von 50% des Grundlohns nicht unüblich.
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