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Ausgabe: Oktober 2018

 

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes
Das BAG hatte in seinem Urteil vom 8.5.2018 (9 AZR 8/18) darüber zu entscheiden, ob die Elternzeit der Klägerin wegen einer bestehenden weiteren Schwangerschaft vorzeitig beendet worden ist. Die Klägerin hatte nach der Entbindung ihres Kindes für zwei Jahre Elternzeit beansprucht, für das zweite Jahr der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit vereinbart und wollte die Elternzeit vorzeitig beenden. Die Elternzeit der Klägerin endete nicht vorzeitig. Nach § 16 Abs. 3 S.1 BEEG wäre die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur möglich, wenn der Arbeitgeber dem darauf gerichteten Antrag zustimmt. Diese Zustimmung wurde nicht erteilt. Auch gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG sei keine Beendigung der Elternzeit eingetreten, denn es werde die Geburt eines weiteren Kindes vorausgesetzt, nicht nur die bloße Schwangerschaft.
Der pauschale Schadensersatz gilt nicht
Grundsätzlich fällt gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB im Geschäftsverkehr bei Zahlungsverzug des Schuldners eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 40,- Euro an, die sog. Verzugspauschale. Dieser pauschale Schadensersatz von 40,- Euro bei verspäteten Zahlungen soll unpünktliche oder unvollständige Zahlungen im Geschäftsverkehr vermeiden.

Lange Zeit war es strittig, ob diese Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auch im Arbeitsrecht gilt und somit der Arbeitgeber, wenn er sich mit einer Entgeltzahlung, insbesondere einer Lohnzahlung, in Verzug befand, diese Pauschale leisten muss.
Dies ist jetzt höchstrichterlich durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. 09. 2018, (8 AZR 26/18) entschieden.
Nach Auffassung des achten Senats des Gerichts findet § 288 Abs. 5 BGB zwar grundsätzlich auch in den Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Aber dieser Anspruch sei wegen der speziellen arbeitsrechtlichen Regelung in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen.
Danach steht der obsiegenden Partei jedenfalls im ersten Rechtszug kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für einen Prozessbevollmächtigten oder Beistand zu.
Im Urteil führten die Richter aus, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten ausschließe, sondern eben auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der diesem entspricht.

Im Ergebnis hat die 40,- Euro Verzugspauschale im Arbeitsrecht, jedenfalls in der ersten Instanz, nichts mehr zu suchen.
Erbschein mit maschinell gedrucktem Dienstsiegel
Durch den Erbschein kann sich die Erbin bzw. der Erbe gegenüber Dritten als Erbe ausweisen. Besondere Bedeutung erlangt der Erbschein in Bankangelegenheiten, in Grundbuch- oder Registersachen. Doch welche Anforderungen muss der Erbschein erfüllen?
In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Nürnberg wurde die Frage behandelt, ob ein maschinell aufgedrucktes Siegel auf dem Erbschein genügt. Ein Mann war an einer Kommanditgesellschaft als Kommanditist. Als er verstarb erbten zwei Personen seinen Kommanditanteil jeweils zur Hälfte und übertrugen diesen dann auf einen anderen Gesellschafter. Nunmehr beantragten die Beteiligten die Eintragung der Änderung im Handelsregister. Als Nachweis der Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten wurde eine Ausfertigung eines Erbscheins übersandt. Diese Ausfertigung war unter dem Unterschriftenfeld mit einem maschinell mittels EDV erzeugten kreisrunden Dienstsiegel mit großem Staatswappen und der Umschrift „Bayern Amtsgericht“ versehen. Das Registergericht beanstandete, dass die Anmeldung nicht vollzogen werden könne, da das maschinell erzeugte Siegel auf dem Erbschein kein individuelles Präge- bzw. Farbdrucksiegel sei und der vorgelegte Erbschein deshalb zum Nachweis der Erbfolge nicht ausreiche. Hiergegen legten die Beteiligten Beschwerde ein. Zu Recht, entschied das Gericht. Der Erbschein genüge in Bezug auf das darauf angebrachte Dienstsiegel den formellen Erfordernissen und führe daher im Streitfall nicht zu dem Ergebnis, dass das auf dem vorgelegten Erbschein maschinell aufgedruckte Dienstsiegel einem Nachweis der Rechtsnachfolge entgegenstehe.
Rückforderung einer Schenkung
Es ist gängige Praxis, dass beispielsweise Eltern schon zu Lebzeiten Vermögensgegenstände, wie z.B. das Familienheim, auf das Kind oder die Kinder übertragen. Hierbei behalten sich die Eltern meist ein Wohnrecht vor, um weiterhin gesichert auf dem Grundstück leben zu können. In manchen Fällen verzichten die Eltern später auf ihr Wohnrecht, weil sie es vielleicht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrnehmen können. Beide Vorgänge, also sowohl die Grundstücksübertragung und auch der Verzicht auf das Wohnrecht, stellen jeweils eine Schenkung dar. Verfällt der Schenker in Armut, kann er nach den gesetzlichen Bestimmungen die Schenkung zurückfordern oder ggf. Wertersatz verlangen. Doch wie bemisst sich ein solcher Wertersatz?
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes, vertritt dieser die Auffassung, dass es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankomme. Bei einem Verzicht auf ein Wohnungsrecht, sei für die Höhe des Rückforderungsanspruchs der Betrag maßgeblich, um den sich der Verkehrswert des Grundstücks bei Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers durch den Wegfall des Wohnungsrechts erhöht habe. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern übertrugen ihrer Tochter das Eigentum an ihrem Grundstück und belasteten es dabei mit einem unentgeltlichen lebenslangen Wohnungsrecht. Einige Jahre später verzichteten die Eltern auf das Wohnungsrecht und bewilligten die Löschung im Grundbuch. Die Tochter vermietete die Wohnung sodann zunächst an ihre Mutter. Als diese nach dem Tod des Vaters pflegebedürftig geworden war, lebte die Mutter in einer Pflegeeinrichtung. Die Wohnung vermietete die Tochter an einen Dritten. Der Landkreis leistete bis zum Tod der Mutter Hilfe zur Pflege in Höhe von über 22.000,- € und nahm die Tochter nun aus übergeleitetem Recht in dieser Höhe in Anspruch. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, war streitig.
Nachdem das Berufungsgericht einen Zahlungsanspruch nur in Höhe der erzielten Mieteinkünfte annahm, vertrat der Bundesgerichtshof eine andere Auffassung und stellte auf die Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstücks infolge des Wegfalls des Wohnungsrechts als Obergrenze für den Rückforderungsanspruch ab. Darüber hinaus schulde die Tochter nach Ansicht des Gerichts auch die Herausgabe der Bereicherung infolge der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit (z.B. Mieteinnahmen).
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