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Die Unsicherheit, wie hoch die Kosten sind, mit denen Sie bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes rechnen müssen, soll Sie nicht davon abhalten mit uns Kontakt aufzunehmen.
Gerne geben wir Ihnen Auskunft über die zu erwartenden Kosten.

Grundsätzlich richtet sich die anwaltliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In der Regel ist der Streit-, Verfahrens- oder Gegenstandswert die Grundlage für die Höhe der Gebührenberechnung. Im gerichtlichen Verfahren wird dieser Wert vom Gericht bestimmmt.
Im Vorfeld können wir, anhand des geschilderten Sachverhaltes, den Wert schätzen und anhand dessen die voraussichtlichen Gebühren berechnen.

Nach dem RVG sind Anwälte berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu nehmen.

Die Kosten für eine anwaltliche Beratung sind zwischen Mandant und Rechtsanwalt frei zu vereinbaren. Abhängig von der Dauer des Gespräches, entstehen für eine Erstberatung Kosten zwischen 25,00 und 190,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, können Sie bei Ihrer Versicherung bereits vor einem Besuch bei uns anfragen, ob die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes von Ihrer Versicherung übernommen werden. Sollten Sie das vorab noch nicht geklärt haben, können wir das für Sie übernehmen.

Bei weniger guten Einkommens- und / oder Vermögensverhältnissen kann bei einem gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) - in familienrechtlichen Angelegenheiten nennt sich dies Verfah-
renskostenhilfe (VKH) – beantragt werden. Dafür ist es notwendig, einen Antrag bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Dieses Gericht prüft dann, ob PKH/VKH bewilligt wird und ob die Bewilligung mit oder ohne Ratenzahlung erfolgt. Bei Bewilligung von PKH/VKH übernimmt der Staat die Gerichtskosten und die Kosten Ihres eigenen Rechtsanwaltes. Sollte der Antrag auf PKH/VKH abgewiesen werden, müssen Sie die Gerichtskosten und die Kosten des für Sie tätigen Rechtsanwaltes selbst übernehmen.

Auch bei Bewilligung von PKH/VKH kann ein Kostenrisiko verbleiben. Sollten Sie in dem Verfahren vor Gericht unterliegen, müssen Sie die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes selbst tragen. Dies gilt jedoch nicht im arbeitsrechtlichen Verfahren erster Instanz. Um den Zugang zu Gericht zu erleichtern, gilt hier, dass jede Partei – unabhängig vom Verfahrensausgang – ihre Kosten selbst trägt.

Mehr Informationen zu den Voraussetzungen, der Bewilligung und den Formularen zur PKH/VKH können Sie hier finden: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/formularserver/pkh.html

Ferner besteht bei weniger guten Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen außerhalb von Gerichtsverfahren die Möglichkeit Beratungshilfe (BH) in Anspruch zu nehmen. Sollten Sie eine Beratung unter den Voraussetzungen der Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, so legen Sie den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe bitte zum Beratungstermin vor. Den Berechtigungs-
schein erhalten Sie in der Rechtsantragsstelle des für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts. Zuzüglich haben Sie eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 Euro selbst zu zahlen.

Mehr Informationen zu den Voraussetzungen, der Bewilligung und dem Formular der Beratungshilfe können Sie hier finden: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/formularserver/beratungshilfe.html

Weiterführende Links:

Beratungshilfe
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/formularserver/beratungshilfe.html

Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/formularserver/pkh.html

Bundesrechtsanwaltskammer:
http://www.brak.de

 

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