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Ausgabe: Juli 2025 |
Erbausschlagung durch Eltern bei vermuteter Überschuldung |
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Wollen die Eltern für ihr Kind die Erbschaft ausschlagen, so ist dafür die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Eine solche wird grundsätzlich jedoch nur erteilt, wenn erhebliche Nachteile des/der Minderjährigen zu befürchten sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Nachlass überschuldet ist. Doch darf die gerichtliche Genehmigung verweigert werden, wenn eine Überschuldung nur zu befürchten ist?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf beschäftigte sich mit einer solchen Frage. Ein Mann war verstorben und alle seine 3 Kinder schlugen die Erbschaft aus. Nach der gesetzlichen Erbfolge wäre sodann die Enkelin des Verstorbenen (uneheliche Tochter eines Sohnes) zur Erbin berufen gewesen. Deren allein sorgeberechtigte Mutter schlug jedoch ebenfalls die Erbschaft in Vertretung des Kindes aus und beantragte die familiengerichtliche Genehmigung. Das Familiengericht versagte die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Erbausschlagung und begründete die Entscheidung damit, dass die Kindesmutter eine Überschuldung des Erblassers nicht dargelegt habe. Zu dem Nachlass gehöre eine Eigentumswohnung, welche auf 75.000,00 € geschätzt werde. Verbindlichkeiten bestünden in Höhe von ca. 38.520,00 €. Für die Schulden einer ebenfalls ins Erbe fallenden GmbH hafte das Gesellschaftsvermögen. Soweit die Einlage in Höhe von 12.500,00 € noch nicht geleistet sei, könne dies nachgeholt werden. Hiergegen legte die Kindesmutter Beschwerde ein. Sie rügt weiterhin eine Überschuldung des Nachlasses und beruft sich bezüglich des Privatvermögens des Erblassers auf zwei im Jahr 2023 aufgenommene Kredite in Höhe von insgesamt 32.000,00 € und auf Schulden aus einem Leasingvertrag für ein Kfz des Erblassers in Höhe von ca. 4.000,00 €. Ferner sei die Visakarte des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls mit ca. 1.570,00 € belastet gewesen und es bestehe ein Mietrückstand in Höhe von 3.015,87 €. Relevant seien zudem die Verbindlichkeiten aus der GmbH des Erblassers, die sich in Liquiditätsschwierigkeiten befunden habe. Es drohe eine persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung.
Die Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf hatte Erfolg. Das Gericht führt aus, dass eine Erbausschlagung des alleinsorgeberechtigten Elternteils für sein minderjähriges Kind zu genehmigen sei, wenn sie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Sie sei demgemäß zu versagen, wenn die Ausschlagung nicht dem Kindeswohl entspreche. Die Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung hänge somit von den wirtschaftlichen Interessen des Kindes ab, also vom Bestand des Nachlasses. Sofern ein Nachlass nicht überschuldet sei, werde regelmäßig kein hinreichender Grund für die Erteilung der Genehmigung der Ausschlagung bestehen.
Das Familiengericht habe jedoch die für eine Überschuldung des Nachlasses sprechende Indizwirkung nicht hinreichend beachtet, die durch die Erbausschlagung Kinder des Erblassers entstanden sei. Schlage nämlich ein nahes Familienmitglied des Verstorbenen die Erbschaft wegen befürchteter Überschuldung aus, Bestünden allein schon deswegen indizielle Anhaltspunkte für die naheliegende Annahme, dass dann auch die Erbausschlagung seitens der gesetzlichen Vertreterin dem Kindeswohl diene. Diese Indizwirkung der Erbausschlagung durch die drei Söhne des Erblassers rechtfertige sich aus dem Umstand, dass diese als nahe Angehörigen des Verstorbenen eine deutlich bessere Sicht und eine bessere Erkenntnisquelle dahingehend haben, wie es um den Nachlass tatsächlich bestellt sei. Der Indizwirkung stehe nicht entgegen, dass tatsächlich eine werthaltige Immobilie in den Nachlass gefallen sei. Vielmehr stützen die Ausschlagungserklärungen sämtlicher unmittelbarer Erben des Erblassers die Annahme, dass ungeachtet der Immobilie angesichts der weiteren privaten Verbindlichkeiten des Erblassers und der unklaren Umstände bezüglich der GmbH gleichwohl von einer (versteckten) bestehenden oder künftig entstehenden, jedenfalls wahrscheinlichen Überschuldungssituation des Nachlasses auszugehen sei. Diese bei lebensnaher Betrachtung sämtlicher Umstände nicht mit hinreichender Gewähr auszuschließende Gefahr einer Überschuldung des Nachlasses sei im Ergebnis der ausschlaggebende Umstand, auf dessen Grundlage die Ausschlagung des Nachlasses als allein kindeswohlgemäß zu bewerten sei.
Vor diesem Hintergrund war für die Erbausschlagung die familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen. |
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