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| Ausgabe: Juni 2026 |
| Beendigung eines einvernehmlichen paritätischen Wechselmodells |
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In seinem Beschluss vom 31.03.2026 (6 UF 23/26) hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein von den Kindeseltern einvernehmlich praktiziertes paritätisches Wechselmodell aus Gründen des Kindeswohls zugunsten eines Residenzmodells zu beenden ist, in einem Umgangsverfahren zu erfolgen hat.
Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:
Die Beteiligten sind Eltern eines gemeinsamen 10jährigen Kindes. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, betreuen ihr Kind bislang in verschiedenen Modellen etwa paritätisch.
Die Kindesmutter hatte vorgetragen, dass die Situation für das Kind und sie zunehmend belastend sei und Beispiele für die Konflikte der Eltern benannt. Es ist ein Umgangsverfahren eingeleitet worden, in dem sich das Kind dafür aussprach, mehr Zeit mit der Mutter zu verbringen. Das Familiengericht traf eine Umgangsregelung, wonach das Kind in 14-tägigem Rhythmus fünf Tage beim Vater und neun Tage bei der Mutter verbringt und die Schulferien jeweils hälftig geteilt werden.
Der Vater legt gegen den Beschluss Beschwerde ein und beantragt eine Umgangsregelung mit einem paritätischen Wechselmodel im wöchentlichen Rhythmus.
Die Mutter beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, da die Entscheidung des Familiengerichts der Lebenssituation des Kindes am besten entspreche. Das Kind habe sich an der neuen Schule schnell eingewöhnt, Freunde gefunden und seinen Lebensmittelpunkt am Wohnort der Kindesmutter. Das Kind wolle auch mehr bei der Mutter leben. Es sei immer noch zu 30% beim Vater, so dass sich die Beziehung des Kindes zum Vater nicht verschlechtere.
Das OLG wies die Beschwerde des Kindesvaters zurück.
Das Familiengericht habe zu Recht über den Streit der Eltern um den Umfang der Betreuungszeiten in einem Umgangsverfahren entschieden. Gegenstand der Umgangsregelung könne auch eine Änderung des Lebensmittelpunkts sein.
Grundsätzlich habe das Gericht die Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens, so das Gericht. Der einzubeziehende vom Kind geäußerte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen, ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam.
Das Gericht stellte fest, dass die beiderseitige Erziehungseignung von keinem der Elternteile in Frage gestellt worden ist. Selbiges traf auf die Fähigkeit zu, das Kind zu fördern.
Dass das Familiengericht dem Wunsch des Kindes, längere Zeiten im Haushalt der Mutter zu leben, d.h. an dem Ort, an dem es auch zur Schule geht, hohes Gewicht beigemessen hat, sei nicht zu beanstanden, so das OLG. Der Wunsch des zehnjährigen Kindes sei nachvollziehbar, wenn es am Wohnort der Mutter die weiterführende Schule besucht und seinen Lebensmittelpunkt am Ort seiner Schule und sonstiger sozialer Kontakte haben möchte.
Das OLG teilte ferner mit, dass es zudem allgemeinen Erkenntnissen entspräche, dass ältere Kinder häufiger das Wechselmodell, das sie früher durchaus schätzten, ändern wollen, da sie mit zunehmendem Alter das ständige Wechseln nicht als mehr angenehm befinden.
Anmerkung:
Paritätischer Umgang bedeutet, dass die Eltern das Kind zu gleichen Teilen betreuen. Eine Möglichkeit, dies umzusetzen, ist z.B., dass das Kind eine Woche im Haushalt des einen Elternteils, die folgende Woche im Haushalt des anderen Elternteils lebt und wöchentlich wechselt.
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