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| Ausgabe: Mai 2026 |
| Pflichtteilsentziehungsgrund wegen Vernachlässigung und Isolierung |
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Die Entziehung des Erb- oder Pflichtteils ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Genügen dafür schon eine Vernachlässigung und Isolierung einer Person? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich kürzlich mit einem solchen Fall zu befassen.
Ein Ehepaar hatte eine Tochter und eine Enkelin. Sie errichteten privatschriftlich ein gemeinsames Testament. Nach dem Tod des Ehemannes erteilte die Ehefrau der Tochter und der Enkelin eine Generalvollmacht. Nach einem Schlaganfall versorgte die Tochter ihre Mutter in deren Wohnung. Wegen verschiedener Versäumnisse bei der Versorgung wurde von verschiedenen Seiten beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Nach Einholung eines Berichts der zuständigen Betreuungsstelle und Anhörung der Erblasserin bestellte das Betreuungsgericht einen Betreuer. Im Jahr 2021 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, mit welchem sie sämtliche früher getroffenen Verfügungen von Todes wegen aufhob und zur Alleinerbin ihre Enkelin einsetzte. In Bezug auf ihre Tochter heißt es in dem notariellen Testament:“ Ich schließe meine Tochter …von der Erbfolge aus und entziehe ihr …. aus folgendem Grund den Pflichtteil: Nach einem Schlaganfall bin ich von meiner Tochter … versorgt worden. Dabei hat meine Tochter es unterlassen, für eine ausreichende Ernährung und Pflege zu sorgen. Den ärztlichen Rat meines Hausarztes …, für meine Mobilisierung zu sorgen, so dass ich ins normale Leben zurückkehren könne, und mir hochkalorische Wunschkost zu verabreichen, hat sie unbeachtet gelassen. Sie hat mich als "100% dement" bezeichnet, soziale Kontakte - auch zu meiner Enkeltochter - soweit wie möglich verhindert und mich beinahe verhungern lassen, so dass ich schließlich nur noch ein Körpergewicht von 37 kg hatte. …“. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte die Enkelin die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem Trat die Tochter der Erblasserin entgegen. Nach ihrer Ansicht sei die Erblasserin an das gemeinschaftliche Testament der Eheleute gebunden. Pflichtteilsentziehungsgründe lägen nicht vor, insbesondere habe sie es nicht unterlassen, für ausreichende Ernährung und Pflege der Erblasserin sowie für ihre Mobilisierung zu sorgen. Das Nachlassgericht folgte der Ansicht der Tochter. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Erbfolge richte sich nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute. Die dortige Anordnung der Schlusserbfolge habe die Erblasserin nach dem Tod des Ehemannes nicht mehr abändern können. Pflichtteilsentziehungsgründe lägen nicht vor. Es sei nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass die Tochter der Erblasserin nach dem Leben getrachtet habe. Zwar stehe fest, dass die Erblasserin schwer abgemagert und in ihrer Mobilität eingeschränkt gewesen sei, und es könne unterstellt werden, dass die Tochter ärztliche Anweisungen missachtet und keine hochkalorische Wunschkost verabreicht habe. Jedoch folge hieraus nicht, dass sie den Tod der Erblasserin habe herbeiführen wollen. Vielmehr scheine sie mit der Situation überfordert gewesen zu sein. Außerdem habe die Tochter Essen bei der Caritas bestellt, was keinen Sinn ergeben hätte, wenn sie die Erblasserin habe verhungern lassen wollen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Enkelin. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah es im Ergebnis wie die Enkelin. Sie sei Alleinerbin der Erblasserin geworden, weil sie in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute zu zwei Dritteln und in dem Testament der Erblasserin aus dem Jahr 2021 zu einem weiteren Drittel, insgesamt also zur Alleinerbin berufen worden sei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts richte sich die Erbfolge nicht ausschließlich nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute, weil die Erblasserin diese teilweise Erbeinsetzung der Tochter wirksam aufgehoben und durch die Erbeinsetzung der Enkelin im Testament von 2021 ersetzt habe. Der überlebende Ehegatte könne die wechselbezügliche Verfügung ausnahmsweise aufheben. Lägen schwere Verfehlungen des Bedachten vor, die eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen, werde der überlebende Ehegatte im Umfang der Aufhebung der Erbeinsetzung von der Bindung an das gemeinschaftliche Testament befreit. Das sei hier der Fall. Zwar könne zugunsten der Tochter unterstellt werden, dass sie der Erblasserin nicht nach dem Leben getrachtet habe, weil sie - wie das Amtsgericht festgestellt habe - die adäquate Versorgung der Erblasserin mit Nahrung nicht in Tötungsvorsatz unterlassen habe. Jedoch könne der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil auch entziehen, wenn sich dieser eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht, was vorliegend anzunehmen sei. Indem die Tochter es entgegen der ausdrücklichen ärztlichen Weisung unterließ, für eine ausreichende Ernährung der Erblasserin zu sorgen, wodurch diese auf 37 kg abmagerte, habe sie den objektiven Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht. Durch das weitere Verhalten gegenüber der Erblasserin habe sie außerdem den objektiven Tatbestand einer Misshandlung von Schutzbefohlenen verwirklicht. Sie handelte dabei zumindest mit bedingtem Vorsatz, so das Gericht. Nach der wirksamen Aufhebung der teilweisen Schlusserbeneinsetzung der Tochter. konnte die Erblasserin über ein Drittel des Nachlasses frei verfügen. Dies habe sie in dem notariellen Testament von 2021 getan. |
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