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| Ausgabe: April 2026 |
| Schriftgutachten im Erbscheinsverfahren |
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Übergangene Erben sind oftmals persönlich verletzt und ergreifen jeden Strohhalm, um vielleicht doch noch etwas aus dem Nachlass zu erhalten. Als erstes Mittel wird dabei oft das vom Erblasser errichtete Testament angegriffen und dessen Wirksamkeit bestritten. Da das Gesetz bestimmte Formen der Testamentserrichtung vorschreibt, wir oft behauptet, es sein nicht formgerecht errichtet, z.B. nicht vom Erblasser selbst unterzeichnet. So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht Brandenburg kürzlich zu entscheiden hatte.
Ein Ehepaar hatte zwei Söhne, wobei ein Sohn bereits im Jahr 2018 verstarb und eine Tochter hinterließ. Die Eheleute errichteten ein Testament, welches inhaltlich lautete: „… Wir als Ehepaar … setzen sich als gegenseitige Erben ein. Nach dem Ableben des zweiten Partners wird Sohn … als Erbe bestimmt. …“. Nachdem zunächst die Ehefrau und noch im selben Jahr der Ehemann verstorben waren, beantragte der Sohn beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben nach dem Erblasser ausweist und beruft sich zur Begründung auf das Testament. Die Tochter seines vorverstorbenen Bruders beantragte hingegen die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, der sie und den Sohn je zu ein halb als Erben des Erblassers ausweist. Hierzu trägt sie vor, die vorverstorbene Ehefrau des Erblassers habe das Testament nicht unterschrieben, sondern vielmehr habe der Erblasser ihre Unterschrift nachgeahmt.
Das Nachlassgericht sah die für die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins der Enkelin und des Sohnes zu gleichen Quoten erforderlichen Tatsachen als festgestellt an, weil das gemeinschaftliche Testament des Erblassers und seiner Frau nicht wirksam errichtet worden sei. Das Gericht war davon überzeugt, die Ehefrau habe das Testament nicht eigenhändig unterschrieben. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Unterschrift unter dem Testament mit den von dem Sohn des Erblassers vorgelegten und von der Erblasserin unterzeichneten Dokumenten. Zudem werde dies auch durch die von der Enkelin des Erblassers vorgelegte Kopie aus einem Kondolenzbuch und einem Zeugnis gestützt. Das Nachlassgericht begründet weiter seiner Auffassung damit, dass sowohl das „U“ als auch das „W“ bei sämtlichen Originalunterschriften bis auf die Unterschrift unter dem Testament einen Aufstrich zeigen würden und die Erblasserin bei ihrem Vornamen das „U“ und das „R“ immer verbunden geschrieben habe, während dies beim Testament anders sei. Zudem habe die Erblasserin auf das „i“ regelmäßig einen Punkt gemacht. Dieser fehle bei der Unterschrift unter dem Testament ebenfalls. Eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens war nach Ansicht des Gerichts bei dieser Tatsachenlage nicht erforderlich gewesen. Nur im Zweifel sei von Amts wegen ein vergleichendes Gutachten eines Schriftsachständigen einzuholen. Ein solcher Zweifelsfall liege hier nicht vor, so das Gericht. Hiergegen legte der Sohn des Erblassers Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Brandenburg sah es, wie der Sohn des Erblassers. Das Verfahren vor dem Nachlassgericht leide insgesamt unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, so das Gericht. Vor einer Sachentscheidung sei eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich. Zu Recht beanstande der Sohn, dass das Nachlassgericht eine weitergehende Beweiserhebung, insbesondere durch ein schriftvergleichendes Gutachten nicht durchgeführt habe, sondern lediglich im Wege des Freibeweises zu der Feststellung gelangt sei, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Schriftstück nicht um die der Ehefrau des Erblassers handle. Zwar könne das Nachlassgericht die Echtheit eines Testaments im Rahmen seiner Amtsermittlung zunächst grundsätzlich selbst prüfen, indem es das Schriftbild des vorgelegten Testaments mit weiteren Schriftproben der Erblasserin vergleicht. Nur wenn darüber hinausgehend besondere Umstände vorlägen, habe das Nachlassgericht ergänzend Beweis zu erheben. Nach diesen Grundsätzen habe das Nachlassgericht gegen die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht verstoßen, indem es seiner Entscheidung Feststellungen zugrunde gelegt habe, die nicht ausreichen, um zu einer hinreichenden Beurteilung zu gelangen, dass die Unterschrift nicht von der Ehefrau des Erblassers stamme. Das Unterlassen der in diesem Fall gebotenen förmlichen Beweisaufnahme und der weiteren Sachaufklärung stelle einen Verfahrensmangel dar. Ein Zweifelsfall habe hier vorgelegen. Das Nachlassgericht habe nämlich Zweifel an der Echtheit der Unterschrift der Ehefrau des Erblassers gehabt. Diese Überzeugung, die das Nachlassgericht im Wege des Freibeweises gewonnen hatte, hätte zwingend Anlass geben müssen, eine förmliche Beweisaufnahme durchzuführen. Auch würden die Feststellungen des Nachlassgerichts zu der Unterschriftsfälschung in diesem Zusammenhang an wesentlichen Mängeln leiden. Es sei überhaupt nicht erkennbar, wie das Nachlassgericht seine Befunde erhoben haben will. Dass die Unterschrift ohne jeden Zweifel nicht von der Ehefrau des Erblassers stamme, könne nicht ohne weiteres festgestellt werden. Für eine laienhafte Bewertung der Schrift sei kein Raum. Erforderlich seien in der Regel Befunde zur Strichbeschaffenheit, Druckgebung, Bewegungsfluss, Bewegungsführung und Formgebung. Nichts dergleichen sei von dem Nachlassgericht auch nur ansatzweise herausgearbeitet worden. Es hätte weiter auch ein Vergleich im Detail stattfinden müssen. Die bloße Auflistung der eingereichten Schriftstücke sei insofern nicht ausreichend.
Das Oberlandesgericht Brandenburg verwies die Sache an das Nachlassgericht zur weiteren Beweisaufnahme und anschließenden Entscheidung zurück.
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