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| Ausgabe: Februar 2026 |
| 20.000 Euro als Ostergeschenk – steuerfrei? |
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Die Übertragung von Vermögenswerten auf Familienmitglieder schon zu Lebzeiten ist üblich und hat oft auch steuerrechtliche Gründe. Denn es gibt Freibeträge, die das Gesetz gewährt und in regelmäßigen Abständen immer wieder ausgenutzt werden können. Manche Übertragungen sind sogar steuerfrei, wie beispielsweise übliche Gelegenheitsgeschenke. Doch was ist unter einem solche Gelegenheitsgeschenk zu verstehen? Unzweifelhaft gehören grundsätzlich Geburtstags-, Weihnachts- oder Ostergeschenke dazu. Ist der Wert der Schenkung dabei unerheblich? Genau darum ging es bei einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz, das zu bewerten hatte, ob auch ein Ostergeschenk in Höhe von 20.000 Euro ein übliches Gelegenheitsgeschenk und damit steuerfrei war.
Im Zuge seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod seines Vaters insgesamt acht steuerfreie Geldschenkungen über insgesamt 150.000 Euro erhalten zu haben, bei denen es sich um drei Schenkungen zu Ostern über jeweils 20.000 Euro (u.a. die verfahrensgegenständliche Schenkung), eine weitere Schenkung zu Ostern über 10.000 Euro und vier weitere Schenkungen zu Weihnachten über jeweils 20.000 Euro gehandelt habe. Mit Schenkungssteuerbescheid aus 2024 setzte die Behörde für die Geldschenkung zu Ostern 2015 in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 Euro fest und behandelte die Zuwendung als steuerpflichtig. Hiergegen wandte sich der Kläger und trug vor, die von seinem Vater an ihn geleisteten Geldgeschenke seien über Jahre hinweg zu besonderen Anlässen erfolgt und daher als übliche Gelegenheitsgeschenke von der Schenkungsteuer befreit. Sie würden sich noch im Rahmen der Vermögens- und Lebensverhältnisse des Schenkers halten; es gebe keine konkrete absolute oder relative Wertgrenze.
Das Finanzgericht war anderer Auffassung. Zwar formuliere das Gesetz keine absolute, betragsmäßige Obergrenze für die möglichen Gelegenheiten und die Üblichkeit der hierbei gewährten Gelegenheitsgeschenke. Bei beiden Tatbestandsmerkmalen („Gelegenheitsgeschenk“ und „üblich“) handle es sich jedoch um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterlägen und durch Auslegung zu konkretisieren seien.
Beim Verständnis der Üblichkeit sei eine enge Auslegung geboten. Ein derartiges "Gelegenheitsgeschenk" stelle eine anlassbezogene Aufmerksamkeit dar, die keine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Freigebigkeit in sich trage und bei der nicht die Bereicherung des Beschenkten in dem Mittelpunkt stehe. Vielmehr handle es sich um eine Zuwendung, mit der man als Schenker dem einfach etwas Gutes zuteilwerden lassen möchte, das üblicherweise zu der entsprechenden Gelegenheit überreicht wird und Ausdruck einer besonderen verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten sei. Davon abzugrenzen seien Schenkungen, bei denen es erkennbar darum gehe, dass der Schenker andere Ziele verfolge, insbesondere das Ziel, eine deutliche Vermögensumschichtung zu Lebzeiten zwischen Schenker und Beschenktem vorzunehmen und Maßnahmen zu treffen, die einer vorweggenommenen Erbfolge gleichkommen.
Die Auslegung des Begriffs der "Üblichkeit" orientiere sich maßgeblich an den im jeweiligen Einzelfall betroffenen gesellschaftlichen Normen und Konventionen. Das Gericht lehnte eine Auslegung, wonach die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks am Maßstab der Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. der Vermögensverhältnisse des Schenkers bzw. des Beschenkten zu bestimmen sei mit der Folge, dass (nur) bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke noch steuerfrei sein könnten, ab. Vielmehr habe sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren. Nach Auffassung des Gerichts könne die Wertung der Kleinbetragsgrenze des §22 ErbStG herangezogen werden. Hieraus lasse sich zwar keine feste Wertgrenze, bei deren Überschreitung stets die Üblichkeit eines Geschenks abzulehnen wäre, aber zumindest ein quantitatives wertmäßiges Indiz ableiten. In einer Gesamtschau der Einzelumstände erscheine eine Schenkung zur Gelegenheit des Osterfestes in Höhe von 20.000 Euro insgesamt nicht mehr als "übliches Gelegenheitsgeschenk", weil das Maß der Üblichkeit mit einer Zuwendung von 20.000 Euro bei weitem überschritten ist. Dies führe in vollem Umfang zur Steuerpflicht der verfahrensgegenständlichen Zuwendung.
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