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| Ausgabe: Dezember 2025 |
| Einzelne Buchstaben als Unterschrift eines Testaments |
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Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament zu errichten. Hierbei sind jedoch auf jeden Fall die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften zu beachten. Oftmals entscheiden kleine wichtige Details über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Testaments. Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der formellen Frage einer wirksamen Unterzeichnung eines privat errichteten Testaments auseinanderzusetzen. Ein Ehepaar mit zwei Kindern errichtete ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, das auszugsweise wie folgt lautete: "Wir, die Eheleute … setzen uns gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein". Unter dem Text befand sich links neben der Unterschrift der Ehefrau ein Namenskürzel des Ehemannes, bestehend aus den Buchstaben „N01“ und „N02“. Darunter befand sich eine verschlungene, nicht entzifferbare Linie. Der Ehemann verstarb und die Ehefrau beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinantrag zurück, weil es sich bei den Buchstaben „N01“ und „N02“ lediglich um die ersten beiden Buchstaben des ersten Vornamens des Ehemannes handele und nicht um eine vollständige Unterschrift. Hiergegen wandte sich die Ehefrau.
Das Beschwerdegericht (OLG Hamm) hielt die Beschwerde der Ehefrau für unbegründet. Ein Testament müsse eigenhändig unterschrieben sein. Fehle die Unterschrift, so sei das Testament wegen Formmangels nichtig. Die Buchstaben „N01“ und „N02“ stellten keine Unterschrift gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dar, wonach die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten solle. Zwar stehe eine Unterzeichnung „in sonstiger Weise“ der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn sie zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreiche, jedoch sei das Vorhandensein einer Unterschrift stets Voraussetzung für die Gültigkeit. An einer solchen fehle es hier, da die Buchstaben „N01“ und „N02“ nach der Verkehrsauffassung weder eine Unterschrift noch eine Unterzeichnung in sonstiger Weise darstellten. Die Verwendung nur der ersten beiden Buchstaben des Vornamens erfülle jedoch nicht den verkehrsüblichen Begriff einer Unterschrift, mit der eine Person die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt eines Schriftstücks kundzugeben pflege. Auch die Unterzeichnung in sonstiger Weise müsse im weiteren Sinne eine Namensunterzeichnung bleiben. Die Unterzeichnung mit einem bloßen Handzeichen oder Schriftzeichen, die keine individuelle Personenbezeichnung darstellten, sei unwirksam, weil sie der Namens- und Unterscheidungsfunktion der Unterschrift nicht genüge. Die beiden Anfangsbuchstaben „N01“ und „N02“ besäßen nicht die erforderliche Unterscheidungsfunktion.
Die Entscheidung zeigt, wie formalistisch die gesetzlichen Vorgaben gestaltet sind. Es ist zu empfehlen, Testamente immer mit vollständigem Vor- und Nachnamen zu unterzeichnen. |
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